Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Dr. Gaetano L*****, Rechtsanwalt, *****, Italien, vertreten durch Dr. Markus Ch. Weinl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die erstbeklagte Partei C***** Handels GmbH, *****, und die zweitbeklagte und widerklagende Partei Tibor K*****, Kaufmann, *****, beide vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte OEG in Wien, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der zweitbeklagten und widerklagenden Partei V***** AG, *****, vertreten durch Dr. Otto Pichler und Dr. Max Pichler, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 37.789,87 s.A. (Widerklage), über die außerordentliche Revision und den Rekurs der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil und den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 16. März 2006, GZ 1 R 16/06i-100, womit infolge Berufung der klagenden und widerbeklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 7. Oktober 2005, GZ 19 Cg 69/99i-92, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird
a) soweit sie sich gegen den Beschluss richtet, mit dem der Bekämpfung der Verwerfung der Einrede der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit und der Unzuständigkeit nicht Folge gegeben wurde, als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen und
b) im Übrigen gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.b) im Übrigen gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Rechtsstreit bildete bereits den Gegenstand der Entscheidung 10 Ob 21/04t.
Im zweiten Rechtsgang hat das Erstgericht in seinem Endurteil vom 7. 10. 2005 (ON 92)
a) die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und der Unzuständigkeit hinsichtlich der Widerklage verworfen und
b) den Kläger und Widerbeklagten schuldig erkannt, dem Zweitbeklagten und Widerkläger aus einem gewährten Darlehen über USD 40.000,-- den Betrag von EUR 37.789,87 s.A. zurückzuzahlen.
Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung vom 16. 3. 2006 (ON 100) gab das Berufungsgericht der Berufung des Klägers und Widerbeklagten
a) insoweit, als damit die Verwerfung der Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und der Unzuständigkeit hinsichtlich der Widerklage bekämpft wurde, nicht Folge, verwarf
Rechtliche Beurteilung
1. Zur Bekämpfung der Bestätigung der Bekämpfung der Verwerfung der Einrede der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit und der Unzuständigkeit:
Die Bestätigung der Verwerfung einer Prozesseinrede ist jedenfalls unanfechtbar (§ 519 ZPO; G. Kodek in Fasching/Konecny2 III § 261 ZPO Rz 87). Dass sich diesbezüglich „durch das internationale Übereinkommen ..., welchem Österreich als Vertragsstaat beigetreten ist" (gemeint ist offenbar das EuGVÜ) eine Änderung ergeben habe, ist nicht erkennbar und wird im Rechtsmittel auch nicht näher ausgeführt. Die Bestätigung der Verwerfung einer Prozesseinrede ist jedenfalls unanfechtbar (Paragraph 519, ZPO; G. Kodek in Fasching/Konecny2 römisch III Paragraph 261, ZPO Rz 87). Dass sich diesbezüglich „durch das internationale Übereinkommen ..., welchem Österreich als Vertragsstaat beigetreten ist" (gemeint ist offenbar das EuGVÜ) eine Änderung ergeben habe, ist nicht erkennbar und wird im Rechtsmittel auch nicht näher ausgeführt.
2. Zur Zulässigkeit der Bekämpfung des Berufungsurteiles in der Sache:
In der Zulassungsbeschwerde wendet sich der Kläger und Widerbeklagte - neben der Bestreitung der Passivlegitimation des Widerbeklagten - gegen die vom Berufungsgericht übernommene ergänzende Feststellung des Erstgerichtes, wonach zwischen dem Widerkläger und dem Widerbeklagten vereinbart wurde, dass der Darlehensbetrag von USD 40.000,-- in Wien zurückzuzahlen ist; dazu liege „eine höchstgerichtliche Rechtsprechung - soweit überschaubar - nicht vor". Letzteres ist richtig, ändert aber nichts daran, dass die Sachverhaltsfeststellungen der Tatsacheninstanzen im Revisionsverfahren, auch wenn sie von einer Partei als einseitig und falsch angesehen werden, nicht mehr bekämpfbar sind. Die weitwendigen Argumente der Revision kommen unter allen Rechtsmittelgründen immer wieder auf die Unrichtigkeit der genannten Tatsachenfeststellung zurück. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zu erkennen.In der Zulassungsbeschwerde wendet sich der Kläger und Widerbeklagte - neben der Bestreitung der Passivlegitimation des Widerbeklagten - gegen die vom Berufungsgericht übernommene ergänzende Feststellung des Erstgerichtes, wonach zwischen dem Widerkläger und dem Widerbeklagten vereinbart wurde, dass der Darlehensbetrag von USD 40.000,-- in Wien zurückzuzahlen ist; dazu liege „eine höchstgerichtliche Rechtsprechung - soweit überschaubar - nicht vor". Letzteres ist richtig, ändert aber nichts daran, dass die Sachverhaltsfeststellungen der Tatsacheninstanzen im Revisionsverfahren, auch wenn sie von einer Partei als einseitig und falsch angesehen werden, nicht mehr bekämpfbar sind. Die weitwendigen Argumente der Revision kommen unter allen Rechtsmittelgründen immer wieder auf die Unrichtigkeit der genannten Tatsachenfeststellung zurück. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist nicht zu erkennen.
Der Beschluss über die Verwerfung der Berufung wegen Nichtigkeit ist nicht anfechtbar (RIS-Justiz RS0043405).
Mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers und Widerbeklagten zurückzuweisen.Mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers und Widerbeklagten zurückzuweisen.
Anmerkung
E81418 10Ob41.06mEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0100OB00041.06M.0627.000Dokumentnummer
JJT_20060627_OGH0002_0100OB00041_06M0000_000