TE OGH 2006/6/27 3Ob140/06v (3Ob141/06s)

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Veröffentlicht am 27.06.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Kroner Irsigler Rechtsanwalts GmbH in Salzburg, wider die verpflichtete Partei S***** GmbH & Co KEG, *****, vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung (Streitwert 36.000 EUR), infolge Revisionsrekurse der verpflichteten Partei gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 9. Februar 2006, GZ 37 R 7/06a-8, und vom 23. März 2006, GZ 37 R 47/06h-11, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Traun vom 28. Dezember 2005, GZ 7 E 4218/05t-2, und vom 9. Jänner 2006, GZ 7 E 4218/05t-5, bestätigt wurden, den Beschluss

gefasst:

Spruch

1) Der außerordentliche Revisionsrekurs gegen den zweitinstanzlichen Beschluss vom 9. Februar 2006 wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.1) Der außerordentliche Revisionsrekurs gegen den zweitinstanzlichen Beschluss vom 9. Februar 2006 wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

2) Der „außerordentliche" Revisionsrekurs gegen den zweitinstanzlichen Beschluss vom 23. März 2006 wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Auf Grund des vollstreckbaren gerichtlichen Vergleichs vom 25. März 2004 hat es die verpflichtete Partei im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, eine weltweite Spitzenstellung zu behaupten, insbesondere in Form der Verwendung eines Slogans mit den Wortbestandteilen „Weltbestes Wasserbett" oder ähnlicher Begriffe zur Behauptung einer Spitzenstellung. Zu 1): Das Rekursgericht gab dem ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe gerichteten Rekurs der verpflichteten Partei gegen die Bewilligung der Unterlassungsexekution nach § 355 EO wegen Verstoß gegen diesen Titel samt Verhängung einer Geldstrafe von 10.000 EUR nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei.Auf Grund des vollstreckbaren gerichtlichen Vergleichs vom 25. März 2004 hat es die verpflichtete Partei im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, eine weltweite Spitzenstellung zu behaupten, insbesondere in Form der Verwendung eines Slogans mit den Wortbestandteilen „Weltbestes Wasserbett" oder ähnlicher Begriffe zur Behauptung einer Spitzenstellung. Zu 1): Das Rekursgericht gab dem ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe gerichteten Rekurs der verpflichteten Partei gegen die Bewilligung der Unterlassungsexekution nach Paragraph 355, EO wegen Verstoß gegen diesen Titel samt Verhängung einer Geldstrafe von 10.000 EUR nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig sei.

Die verpflichtete Partei vermag in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs, mit dem sie die Aufschiebung der Unterlassungsexekution und die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe anstrebt, keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Die Rechtsmittelausführungen, wonach die Unterlassungsexekution wegen des Finanzierungserfordernisses bei der verpflichteten Partei aufzuschieben sei, betreffen nicht die schon im zweitinstanzlichen Verfahren ausschließlich zu behandelnde Frage der Strafhöhe.

Rechtliche Beurteilung

Fragen der Strafbemessung sind wegen ihrer Einzelfallbezogenheit grundsätzlich nicht erheblich iSd § 528 Abs 1 ZPO (stRsp, zuletzt 3 Ob 50/06h; RIS-Justiz RS0012388). Es trifft im übrigen nicht zu, dass sich das Rekursgericht mit der Behauptung der verpflichteten Partei, die Geldstrafe in der verhängten Höhe fremdfinanzieren zu müssen, nicht auseinander gesetzt habe; es erachtete bloß das diesbezügliche Vorbringen der verpflichteten Partei für unzureichend. Ebenso wenig ließ die zweite Instanz die „Hartnäckigkeit der Zuwiderhandlung" völlig außer Acht, wenn es die Rolle dieses Verschuldenselements „nicht so sehr" bei der Erstbemessung, sondern vielmehr im Wiederholungsfall bei Steigerung der Geldstrafe als wichtig ansah. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 78 EO iVm § 510 Abs 3 und § 528a ZPO).Fragen der Strafbemessung sind wegen ihrer Einzelfallbezogenheit grundsätzlich nicht erheblich iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (stRsp, zuletzt 3 Ob 50/06h; RIS-Justiz RS0012388). Es trifft im übrigen nicht zu, dass sich das Rekursgericht mit der Behauptung der verpflichteten Partei, die Geldstrafe in der verhängten Höhe fremdfinanzieren zu müssen, nicht auseinander gesetzt habe; es erachtete bloß das diesbezügliche Vorbringen der verpflichteten Partei für unzureichend. Ebenso wenig ließ die zweite Instanz die „Hartnäckigkeit der Zuwiderhandlung" völlig außer Acht, wenn es die Rolle dieses Verschuldenselements „nicht so sehr" bei der Erstbemessung, sondern vielmehr im Wiederholungsfall bei Steigerung der Geldstrafe als wichtig ansah. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3 und Paragraph 528 a, ZPO).

Zu 2): Das Rekursgericht gab dem Rekurs der verpflichteten Partei gegen die Abweisung ihres Aufschiebungsantrags (bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von der verpflichteten Partei eingebrachte Impugnationsklage) nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei. Der „außerordentliche" Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist jedenfalls unzulässig.Zu 2): Das Rekursgericht gab dem Rekurs der verpflichteten Partei gegen die Abweisung ihres Aufschiebungsantrags (bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von der verpflichteten Partei eingebrachte Impugnationsklage) nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig sei. Der „außerordentliche" Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist jedenfalls unzulässig.

Die Bestimmung des § 528 ZPO ist eine „allgemeine" Bestimmung der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses und gilt daher gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren. Auch wenn man aus § 65 EO ableiten könnte, dass die Frage, ob wider die im Exekutionsverfahren ergehenden gerichtlichen Beschlüsse das Rechtsmittel des Rekurses zulässig ist oder nicht, nur in der EO selbst und nicht gemäß § 78 EO, §§ 514 f ZPO auch in der ZPO geregelt sein kann, kommt man zum Ergebnis der Geltung des § 528 ZPO; denn durch die Bestimmung des § 84 EO ist klargestellt, dass die EO selbst von der Geltung des § 528 ZPO auch ohne Heranziehung des § 78 EO ausgeht (RIS-Justiz RS0002321). Der Ausschluss des Revisionsrekurses bei bestätigender Entscheidung des Rekursgerichts nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gilt daher auch im Exekutionsverfahren (stRsp, für viele 3 Ob 321/05k; RIS-Justiz RS0012387). Eine Ausnahme von der Unbekämpfbarkeit bestätigender Beschlüsse gibt es im Exekutionsverfahren seit der EO-Novelle 2000 nur mehr in den Fällen der § 84 Abs 4 und § 402 Abs 1 letzter Satz EO (stRsp, 3 Ob 189/04x u.a.; RIS-Justiz RS0012387); die Entscheidung über Aufschiebungsanträge gehört nicht dazu.Die Bestimmung des Paragraph 528, ZPO ist eine „allgemeine" Bestimmung der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses und gilt daher gemäß Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren. Auch wenn man aus Paragraph 65, EO ableiten könnte, dass die Frage, ob wider die im Exekutionsverfahren ergehenden gerichtlichen Beschlüsse das Rechtsmittel des Rekurses zulässig ist oder nicht, nur in der EO selbst und nicht gemäß Paragraph 78, EO, Paragraphen 514, f ZPO auch in der ZPO geregelt sein kann, kommt man zum Ergebnis der Geltung des Paragraph 528, ZPO; denn durch die Bestimmung des Paragraph 84, EO ist klargestellt, dass die EO selbst von der Geltung des Paragraph 528, ZPO auch ohne Heranziehung des Paragraph 78, EO ausgeht (RIS-Justiz RS0002321). Der Ausschluss des Revisionsrekurses bei bestätigender Entscheidung des Rekursgerichts nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO gilt daher auch im Exekutionsverfahren (stRsp, für viele 3 Ob 321/05k; RIS-Justiz RS0012387). Eine Ausnahme von der Unbekämpfbarkeit bestätigender Beschlüsse gibt es im Exekutionsverfahren seit der EO-Novelle 2000 nur mehr in den Fällen der Paragraph 84, Absatz 4 und Paragraph 402, Absatz eins, letzter Satz EO (stRsp, 3 Ob 189/04x u.a.; RIS-Justiz RS0012387); die Entscheidung über Aufschiebungsanträge gehört nicht dazu.

Auch dieses Rechtsmittel der verpflichteten Partei ist zurückzuweisen.

Anmerkung

E813413Ob140.06v

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 115.322XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00140.06V.0627.000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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