Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Helmut Brandl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Reg.Rat Winfried Kmenta (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dr. Traudlinde T*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Franz-Christian Sladek und Dr. Michael Meyenburg, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Februar 2006, GZ 8 Rs 3/06d-81, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Wie vom Revisionsgericht bereits in dem im ersten Rechtsgang gefassten Aufhebungsbeschluss vom 16. 9. 2003, 10 ObS 240/02w, näher dargelegt wurde, ist bei der Beurteilung der Frage der Berufsunfähigkeit nach § 273 Abs 1 ASVG von dem Angestelltenberuf auszugehen, den die Versicherte - nicht bloß vorübergehend - zuletzt ausgeübt hat. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen handelte es sich dabei um die von der Klägerin in den Jahren 1969 bis 1980 als wissenschaftliche Verlagslektorin und Übersetzerin durchgeführten Tätigkeiten. Die Tätigkeit als wissenschaftliche Verlagslektorin existiert am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr, die Tätigkeit als Übersetzerin könnte die Klägerin auf Grund ihres medizinisches Leistungskalküls, jedoch ohne Berücksichtigung ihrer jahrzehntelangen Berufsabwesenheit weiterhin ausüben. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Berufstätige, die - wie die Klägerin - ihren Beruf längere Zeit nicht ausgeübt haben, später nur mehr in geringer eingestuften Berufstätigkeiten eingesetzt werden, also gleichsam „von vorne beginnen" müssen. Dies kann nach ständiger Rechtsprechung bei der Frage der Zumutbarkeit eines sozialen Abstiegs nicht unberücksichtigt bleiben, weil es nicht gerechtfertigt wäre, für den Pensionsanspruch jene Behandlung außer Betracht zu lassen, die dem Versicherten im Berufsleben tatsächlich zu teil würde. Stand eine Versicherte jahrelang vor dem Stichtag nicht in einem Beschäftigungsverhältnis, dann ist bei der Prüfung der Verweisbarkeit der soziale Wert wesentlich, den die Kenntnisse und Fähigkeiten, die bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von Bedeutung waren, unter den Verhältnissen zur Zeit des Stichtages haben (SSV-NF 13/112 mwN). Daran vermögen auch Zeiten einer Selbst- oder Weiterversicherung (§§ 16a und 17 ASVG), die eine Versicherte in der Pensionsversicherung erworben hat, nichts zu ändern (vgl 10 ObS 100/04k ua). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hätten aber die Kenntnisse und Fähigkeiten, welche die Klägerin zur Zeit der Aufgabe dieser für die Verweisung maßgeblichen Tätigkeiten als wissenschaftliche Vertragslektorin und Übersetzerin im Jahr 1980 besaß, zur Zeit des Stichtages (1. 12. 1999) nur mehr eine Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 2 des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten gerechtfertigt, weshalb in der Verweisung der Klägerin auf die ebenfalls der Beschäftigungsgruppe 2 dieses Kollektivvertrages zuzuordnende Informationsdienst-Berufstätigkeiten (Rezeptionistentätigkeit) in Großbetrieben und in öffentlichen Institutionen im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kein unzumutbarer sozialer Abstieg gesehen werden kann. Dass auch eine Verweisung auf die Tätigkeit einer Rezeptionistin im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens einer Berufsunfähigkeit im Sinn des § 273 Abs 1 ASVG grundsätzlich in Betracht kommt, entspricht ebenfalls der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl 10 ObS 300/98k).Wie vom Revisionsgericht bereits in dem im ersten Rechtsgang gefassten Aufhebungsbeschluss vom 16. 9. 2003, 10 ObS 240/02w, näher dargelegt wurde, ist bei der Beurteilung der Frage der Berufsunfähigkeit nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG von dem Angestelltenberuf auszugehen, den die Versicherte - nicht bloß vorübergehend - zuletzt ausgeübt hat. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen handelte es sich dabei um die von der Klägerin in den Jahren 1969 bis 1980 als wissenschaftliche Verlagslektorin und Übersetzerin durchgeführten Tätigkeiten. Die Tätigkeit als wissenschaftliche Verlagslektorin existiert am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr, die Tätigkeit als Übersetzerin könnte die Klägerin auf Grund ihres medizinisches Leistungskalküls, jedoch ohne Berücksichtigung ihrer jahrzehntelangen Berufsabwesenheit weiterhin ausüben. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Berufstätige, die - wie die Klägerin - ihren Beruf längere Zeit nicht ausgeübt haben, später nur mehr in geringer eingestuften Berufstätigkeiten eingesetzt werden, also gleichsam „von vorne beginnen" müssen. Dies kann nach ständiger Rechtsprechung bei der Frage der Zumutbarkeit eines sozialen Abstiegs nicht unberücksichtigt bleiben, weil es nicht gerechtfertigt wäre, für den Pensionsanspruch jene Behandlung außer Betracht zu lassen, die dem Versicherten im Berufsleben tatsächlich zu teil würde. Stand eine Versicherte jahrelang vor dem Stichtag nicht in einem Beschäftigungsverhältnis, dann ist bei der Prüfung der Verweisbarkeit der soziale Wert wesentlich, den die Kenntnisse und Fähigkeiten, die bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von Bedeutung waren, unter den Verhältnissen zur Zeit des Stichtages haben (SSV-NF 13/112 mwN). Daran vermögen auch Zeiten einer Selbst- oder Weiterversicherung (Paragraphen 16 a und 17 ASVG), die eine Versicherte in der Pensionsversicherung erworben hat, nichts zu ändern vergleiche 10 ObS 100/04k ua). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hätten aber die Kenntnisse und Fähigkeiten, welche die Klägerin zur Zeit der Aufgabe dieser für die Verweisung maßgeblichen Tätigkeiten als wissenschaftliche Vertragslektorin und Übersetzerin im Jahr 1980 besaß, zur Zeit des Stichtages (1. 12. 1999) nur mehr eine Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 2 des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten gerechtfertigt, weshalb in der Verweisung der Klägerin auf die ebenfalls der Beschäftigungsgruppe 2 dieses Kollektivvertrages zuzuordnende Informationsdienst-Berufstätigkeiten (Rezeptionistentätigkeit) in Großbetrieben und in öffentlichen Institutionen im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kein unzumutbarer sozialer Abstieg gesehen werden kann. Dass auch eine Verweisung auf die Tätigkeit einer Rezeptionistin im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens einer Berufsunfähigkeit im Sinn des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG grundsätzlich in Betracht kommt, entspricht ebenfalls der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vergleiche 10 ObS 300/98k).
Das Berufungsgericht ist somit bei seiner Entscheidung diesen von der Rechtsprechung zum „sozialen Abstieg" entwickelten Grundsätzen gefolgt. Ob bei Beachtung dieser Grundsätze eine Verweisung einen unzumutbaren sozialen Abstieg bewirkt oder nicht, ist aber eine Beurteilung des Einzelfalles (SSV-NF 18/10 mwN). Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E81331 10ObS100.06pSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5710/6/06 = RdW 2006/713 S 781 - RdW 2006,781 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:010OBS00100.06P.0627.000Dokumentnummer
JJT_20060627_OGH0002_010OBS00100_06P0000_000