TE OGH 2006/6/27 5Ob110/06x

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.06.2006
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Veith, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller

1. Maria K*****, 2. Arnold K*****, beide *****, vertreten durch Dr. Christian Haiden, öffentlicher Notar in 9821 Obervellach, wegen Grundbuchshandlungen in den EZ 133 und EZ 343, beide GB *****, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 22. Februar 2006, AZ 3 R 65/06b, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Spittal/Drau vom 31. Jänner 2006, TZ 7096/2005, bestätigt wurde, nachstehenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er zu lauten hat:

„Aufgrund des Tauschvertrags vom 10. 2. 2005, des Rangordnungsbeschlusses vom 11. 2. 2005, TZ 732/2005, der Trennungsbewilligung vom 23. 11. 2005, der Unbedenklichkeitsbescheinigung ErfNr 301.374/2005 des Finanzamts Klagenfurt, der Erklärung der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau gemäß § 18 KGVG werden nachstehende Eintragungen bewilligt:„Aufgrund des Tauschvertrags vom 10. 2. 2005, des Rangordnungsbeschlusses vom 11. 2. 2005, TZ 732/2005, der Trennungsbewilligung vom 23. 11. 2005, der Unbedenklichkeitsbescheinigung ErfNr 301.374/2005 des Finanzamts Klagenfurt, der Erklärung der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau gemäß Paragraph 18, KGVG werden nachstehende Eintragungen bewilligt:

Im Rang der zu TZ 732/2005 bestehenden Anmerkung wird von der Liegenschaft EZ 133 GB *****, Eigentümer Erich E*****, das Grundstück 1390/3 lastenfrei abgeschrieben und zur Liegenschaft EZ 343 GB *****, Eigentümer je zur Hälfte Arnold K*****, und Maria K*****, zugeschrieben.

Hievon werden verständigt:

  1. 1.Ziffer eins
    Arnold K*****
  2. 2.Ziffer 2
    Maria K*****, ebendort
  3. 3.Ziffer 3
    Erich E*****
  4. 4.Ziffer 4
    Kärntner Sparkasse AG, Neuer Platz 14, 9020 Klagenfurt
  5. 5.Ziffer 5
    Gemeinde Reisseg, 9815 Kolbnitz
  6. 6.Ziffer 6
    Finanzamt Spittal-Villach
  7. 7.Ziffer 7
    Dr. Christian Haiden, öffentlicher Notar in Obervellach samt Originalurkunden
                  8.              Agrarbezirksbehörde Villach"

Text

Begründung:

Erich E***** ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 133 GB *****, zu dessen Gutsbestand das Grundstück 1390/3 gehört.

Die Antragsteller sind Eigentümer der Liegenschaft EZ 343 GB *****. Zu TZ 732/2005 wurde vom Eigentümer der Liegenschaft EZ 133 GB ***** eine Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung erwirkt. Am 10. 2. 2005 stellten Erich E***** und die Antragsteller in einer „Vorbemerkung" zu einem „Tauschvertrag" übereinstimmend fest, dass zwischen ihnen bzw ihren Rechtsvorgängern bereits vor Jahren ein Tauschvertrag abgeschlossen worden sei, womit Erich E***** das Grundstück 1390/3 der EZ 133 GB ***** gegen einen Teil des Grundstückes 1389 der EZ 343 GB *****, das im Eigentum der Antragsteller stand getauscht hat. Die Eigentumsübertragung am näher beschriebenen und in einer Anlage dargestellten Teilfläche des Grundstücks 1389 sei bereits durchgeführt worden, wohingegen die Übertragung des Grundstücks 1390/3 auf die Antragsteller unterblieben sei.

In dem als „Tauschvertrag" bezeichneten Vertrag erklärten die Antragsteller und Erich E***** weiters Folgendes:

Herr Erich E***** ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 133 GB *****, zu deren Gutsbestand unter anderem das Grundstück 1390/3 landwirtschaftlich genutzt KG ***** mit 50 m² gehört. Das vorgeschriebene Grundstück bildet das Tauschobjekt. Herr Erich E***** überlässt hiermit und übergibt das beschriebene Tauschobjekt samt allem rechtlichen und faktischen Zubehör sowie mit allen Rechte und Pflichten, wie er selbst das Tauschobjekt besessen und benützt hat oder hiezu berechtigt gewesen ist, je zur Hälfte an Frau Maria K***** und Herrn Arnold K***** und diese übernehmen das angeführte Tauschobjekt mit allen Rechten und Pflichten je zur Hälfte in ihr Miteigentum.

Die mit der Liegenschaft EZ 133 GB ***** realrechtlich verbundenen Miteigentumsrechte werden durch diesen Vertrag nicht berührt und verbleiben ungeteilt bei der Stammsitzliegenschaft.

Tauschobjekt

Frau Maria K***** und Herr Arnold K***** sind je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft EZ 343 GB *****, die ursprünglich aus dem Grundstück 1389 bestand. Wie bereits einleitend erwähnt, wurde aus dem Grundstück 1389 eine Grundfläche herausgeteilt, die bereits im Tauschweg übertragen wurde.

Werte

Die Werte der tauschgegenständlichen Grundflächen betragen je EUR

1.000

Es liegt daher Wertgleichheit vor und hat kein Vertragsteil dem

anderen eine Ausgleichszahlung zu leisten.

..."

Die Vertragsteile gaben im Vertrag auch entsprechende

Einverleibungsbewilligungen ab.

Dem Vertrag ist eine Mappendarstellung des DI Rudolf Missoni angefügt, in der die Tauschfläche aus dem ursprünglichen Grundstück 1389 bildlich dargestellt ist.

Die Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung wurde bis 11. 2. 2006 bewilligt.

Am 20. Dezember 2005 beantragten die Antragsteller die Ab- und Zuschreibung des Grundstücks 1390/3 der Liegenschaft EZ 133 von dieser und die Zuschreibung zur Liegenschaft 343 der Antragsteller. Begehrt wurde die lastenfreie Abschreibung im Rang der zu TZ 732/2005 erwirkten Anmerkung.

Das Erstgericht wies das Grundbuchsgesuch ab.

Die Antragsteller hätten zwar in einer „Vorbemerkung" des Tauschvertrags die Behauptung aufgestellt, vor Jahren einen mittlerweile bereits teilweise durchgeführten Tauschvertrag abgeschlossen zu haben, diesen seinerzeitigen Tauschvertrag dem Grundbuchsgesuch jedoch nicht angeschlossen. Urkunden, auf die zum Nachweis eines Rechtsgrundes verwiese werde, seien aber dem Gericht vorzulegen. Aufgrund der Textierung des vorgelegten Tauschvertrages erhielten lediglich die Antragsteller ein Grundstück ohne Gegenleistung. Es fehle daher dem Rechtsgeschäft insoweit an dem eindeutigen Merkmal eines Tauschvertrags gemäß § 1045 ABGB. Insoweit liege also kein gültiger Rechtsgrund vor.Die Antragsteller hätten zwar in einer „Vorbemerkung" des Tauschvertrags die Behauptung aufgestellt, vor Jahren einen mittlerweile bereits teilweise durchgeführten Tauschvertrag abgeschlossen zu haben, diesen seinerzeitigen Tauschvertrag dem Grundbuchsgesuch jedoch nicht angeschlossen. Urkunden, auf die zum Nachweis eines Rechtsgrundes verwiese werde, seien aber dem Gericht vorzulegen. Aufgrund der Textierung des vorgelegten Tauschvertrages erhielten lediglich die Antragsteller ein Grundstück ohne Gegenleistung. Es fehle daher dem Rechtsgeschäft insoweit an dem eindeutigen Merkmal eines Tauschvertrags gemäß Paragraph 1045, ABGB. Insoweit liege also kein gültiger Rechtsgrund vor.

Einem dagegen von den Antragstellern erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.

Gemäß § 1045 ABGB sei der Tausch ein Vertrag, wodurch eine Sache gegen eine andere Sache überlassen werde. Die wirkliche Übergabe sei nicht zur Errichtung, sondern nur zur Erfüllung des Tauschvertrags und zum Erwerb des Eigentums notwendig. Ein Tausch sei somit ein zweiseitig verbindlicher, entgeltlicher und in der Regel formfreier Konsensualvertrag. Beriefen sich Parteien auf einen Konsensualvertrag als gültigen Rechtsgrund, so bedürfe es, um die bücherliche Übertragung zu erwirken, gemäß § 26 GBG einer Urkunde über das Rechtsgeschäft, die von beiden Parteien unterfertigt sei. Der vorgelegte „Tauschvertrag" vom 10. 2. 2005 baue in seiner Vorbemerkung auf einen bereits Jahre zuvor abgeschlossenen Tauschvertrag auf, der allerdings dem Grundbuchsgesuch nicht beigelegt worden sei. Nur im Zusammenhang zwischen dem vorgelegten Vertrag vom 10. 2. 2005 und dem früheren Tauschvertrag ließen sich die konstitutiven Eintragungsvoraussetzungen bejahen. Es handle sich insoweit um „zusammenhängende Urkunden", als die eine integrierender Bestandteil der anderen sei und nur beide zusammen, jedoch keine für sich allein das konkrete Eintragungsbegehren rechtfertige. Überdies bleibe unklar, wer im früheren Tauschvertrag Vertragspartner des Erich E***** gewesen sei, ob dies die nunmehrigen Antragsteller bzw „deren Rechtsvorgänger" gewesen seien. Ebenso sei nicht ausgeführt, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form der Vertrag abgeschlossen oder grundbücherlich durchgeführt worden sei. Selbst wenn der seinerzeitige Tauschvertrag nur mündlich abgeschlossen worden sein sollte, hätte es zu seiner grundbücherlichen Durchführung einer entsprechenden Urkunde bedurft.Gemäß Paragraph 1045, ABGB sei der Tausch ein Vertrag, wodurch eine Sache gegen eine andere Sache überlassen werde. Die wirkliche Übergabe sei nicht zur Errichtung, sondern nur zur Erfüllung des Tauschvertrags und zum Erwerb des Eigentums notwendig. Ein Tausch sei somit ein zweiseitig verbindlicher, entgeltlicher und in der Regel formfreier Konsensualvertrag. Beriefen sich Parteien auf einen Konsensualvertrag als gültigen Rechtsgrund, so bedürfe es, um die bücherliche Übertragung zu erwirken, gemäß Paragraph 26, GBG einer Urkunde über das Rechtsgeschäft, die von beiden Parteien unterfertigt sei. Der vorgelegte „Tauschvertrag" vom 10. 2. 2005 baue in seiner Vorbemerkung auf einen bereits Jahre zuvor abgeschlossenen Tauschvertrag auf, der allerdings dem Grundbuchsgesuch nicht beigelegt worden sei. Nur im Zusammenhang zwischen dem vorgelegten Vertrag vom 10. 2. 2005 und dem früheren Tauschvertrag ließen sich die konstitutiven Eintragungsvoraussetzungen bejahen. Es handle sich insoweit um „zusammenhängende Urkunden", als die eine integrierender Bestandteil der anderen sei und nur beide zusammen, jedoch keine für sich allein das konkrete Eintragungsbegehren rechtfertige. Überdies bleibe unklar, wer im früheren Tauschvertrag Vertragspartner des Erich E***** gewesen sei, ob dies die nunmehrigen Antragsteller bzw „deren Rechtsvorgänger" gewesen seien. Ebenso sei nicht ausgeführt, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form der Vertrag abgeschlossen oder grundbücherlich durchgeführt worden sei. Selbst wenn der seinerzeitige Tauschvertrag nur mündlich abgeschlossen worden sein sollte, hätte es zu seiner grundbücherlichen Durchführung einer entsprechenden Urkunde bedurft.

Dass überhaupt eine solche grundbücherliche Durchführung des Tauschvertrags stattgefunden habe, lasse sich dem offenen Grundbuch nicht entnehmen. Es ergäben sich zumindest Zweifel, ob dieses erste Geschäft überhaupt stattgefunden habe.

Soweit sich die Parteien ausdrücklich auf einen Tauschvertrags als Rechtsgrund bezögen, sei eine einseitige Übertragung nicht ausreichend. Im Sinn des § 94 Abs 1 Z 3 GBG sei daher das Grundbuchsgesuch zu Recht abgewiesen worden.Soweit sich die Parteien ausdrücklich auf einen Tauschvertrags als Rechtsgrund bezögen, sei eine einseitige Übertragung nicht ausreichend. Im Sinn des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG sei daher das Grundbuchsgesuch zu Recht abgewiesen worden.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 übersteige und über nachträglichen Antrag der Antragsteller, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei, weil auch die Rechtsansicht vertreten werden könne, die Bestätigung eines Vertragspartners, die ihm zukommende Leistung bereits erhalten zu haben, sei zur Verbücherung eines Tauschvertrags ausreichend.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne einer Stattgebung des Grundbuchsgesuchs.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist aus den vom Rekursgericht bezeichneten Gründen zulässig. Er ist auch berechtigt.

§ 87 Abs 1 und 2 GBG macht die Vorlage von Originalurkunden, die die für das konkrete Eintragungsbegehren erforderlichen konstitutiven Eintragungsvoraussetzungen enthalten, unabdingbar. Ist ein vollständiges Bild über den Inhalt eines zu verbüchernden Vertrages nur aus mehreren Urkunden zusammen zu gewinnen, dann sind alle einzelnen von ihnen Urkunden iSd § 87 Abs 1 GBG, es sind also alle einzelnen Urkunden im Original vorzulegen (5 Ob 76/94 = NZ 1995, 281/335 [Hoyer]). Sind etwa in einem Originalvertrag Urkunden erwähnt und wurde ausgesprochen, dass diese „integrierende Bestandteile" der Urkunde sein sollen, ist immer auch die Vorlage dieser Vorurkunden im Original erforderlich (NZ 1995, 281/335 [Hoyer]; 5 Ob 219/00t; 5 Ob 197/05i = RPflSlgG 2960). Vorzulegen sind also immer jene Grundbuchsurkunden, die dem Gericht bei der Entscheidung über ein Eintragungsbegehren in materieller und formeller Hinsicht die konstitutiven Voraussetzungen der vorzunehmenden Grundbuchshandlung nachweisen (NZ 1995, 281/335). Sind aber alle wesentlichen Eintragungsgrundlagen für einen bestimmten Verbücherungsakt in einer einzigen Urkunde enthalten, die auch eine keine Bedenken gegen ihre Vollständigkeit erweckt, so bedarf es nur der Vorlage dieser Urkunde im Original.Paragraph 87, Absatz eins und 2 GBG macht die Vorlage von Originalurkunden, die die für das konkrete Eintragungsbegehren erforderlichen konstitutiven Eintragungsvoraussetzungen enthalten, unabdingbar. Ist ein vollständiges Bild über den Inhalt eines zu verbüchernden Vertrages nur aus mehreren Urkunden zusammen zu gewinnen, dann sind alle einzelnen von ihnen Urkunden iSd Paragraph 87, Absatz eins, GBG, es sind also alle einzelnen Urkunden im Original vorzulegen (5 Ob 76/94 = NZ 1995, 281/335 [Hoyer]). Sind etwa in einem Originalvertrag Urkunden erwähnt und wurde ausgesprochen, dass diese „integrierende Bestandteile" der Urkunde sein sollen, ist immer auch die Vorlage dieser Vorurkunden im Original erforderlich (NZ 1995, 281/335 [Hoyer]; 5 Ob 219/00t; 5 Ob 197/05i = RPflSlgG 2960). Vorzulegen sind also immer jene Grundbuchsurkunden, die dem Gericht bei der Entscheidung über ein Eintragungsbegehren in materieller und formeller Hinsicht die konstitutiven Voraussetzungen der vorzunehmenden Grundbuchshandlung nachweisen (NZ 1995, 281/335). Sind aber alle wesentlichen Eintragungsgrundlagen für einen bestimmten Verbücherungsakt in einer einzigen Urkunde enthalten, die auch eine keine Bedenken gegen ihre Vollständigkeit erweckt, so bedarf es nur der Vorlage dieser Urkunde im Original.

Ob im vorliegenden Fall „zusammenhängende Urkunden" vorliegen, also die Vorlage eines Jahre vorher und möglicherweise nur mündlich abgeschlossenen Tauschvertrags erforderlich ist, oder der dem Grundbuchsgesuch angeschlossene „Tauschvertrag" vom 10. 2. 2005 ausreicht, ist danach zu entscheiden, ob in letzterer Urkunde alle konstitutiven Voraussetzungen für die Ab- und Zuschreibung und damit die Eigentumsübertragung nachgewiesen werden.

Im vorliegenden „Tauschvertrag" vom 10. 2. 2005 beziehen sich die vertragsschließenden Parteien auf einen bereits früher abgeschlossenen und teilweise durchgeführten Tauschvertrag. Dass darüber eine Urkunde existierte, lässt sich den Ausführungen nicht entnehmen.

Der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen, dass dann, wenn ein Vertrag verloren gegangen ist und beide Vertragsteile an den früher getroffenen Vereinbarungen festhalten, weder der Abschluss eines neuen schuldrechtlichen Vertrags erforderlich ist noch die Beschreitung des Klagswegs. Es muss ausreichen, dass beide Parteien eines Vertrags einvernehmlich und in beglaubigter Form den Inhalt des früher abgeschlossenen Vertrages bekräftigen und bestätigen (5 Ob 197/05i; vgl Hoyer, Prüfungsrecht und Prüfungspflicht des Grundbuchsrichters - Eine Judikaturkritik, FS Kralik 215 ff [220], zur Verbücherung eines mündlichen Kaufvertrags).Der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen, dass dann, wenn ein Vertrag verloren gegangen ist und beide Vertragsteile an den früher getroffenen Vereinbarungen festhalten, weder der Abschluss eines neuen schuldrechtlichen Vertrags erforderlich ist noch die Beschreitung des Klagswegs. Es muss ausreichen, dass beide Parteien eines Vertrags einvernehmlich und in beglaubigter Form den Inhalt des früher abgeschlossenen Vertrages bekräftigen und bestätigen (5 Ob 197/05i; vergleiche Hoyer, Prüfungsrecht und Prüfungspflicht des Grundbuchsrichters - Eine Judikaturkritik, FS Kralik 215 ff [220], zur Verbücherung eines mündlichen Kaufvertrags).

Auch im vorliegenden „Tauschvertrag" vom 10. 2. 2005 haben die Vertragsparteien in der „Vorbemerkung" den Inhalt des früher abgeschlossenen Vertrages bekräftigt und bestätigt und insoweit Willens- und Wissenserklärungen über den Vertragsinhalt und die Bereitschaft, diesen Vertrag weiter einzuhalten, abgegeben. Auch sind die Tauschobjekte entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ausreichend klar definiert. Darüber hinaus enthält der Vertrag die in grundbuchsfähiger Form abgegebene Erklärung des einen Tauschpartners, sein Tauschobjekt bereits ins Eigentum übertragen erhalten zu haben. Ob sich dieser Umstand aus dem Grundbuch entnehmen lässt, ist unerheblich. Die schuldrechtliche Einhaltung eines Tauschvertrags hat nämlich das Grundbuchsgericht nicht zu prüfen. Gegenstand der Prüfung ist ausschließlich, ob sich die begehrte Eintragung aus dem bezeichneten Rechtsgeschäft ableiten lässt. Dass die aus einem Tauschvertrag über Liegenschaften erfolgenden Einverleibungen nur gleichzeitig vorgenommen werden dürften, ist ebenso wenig zutreffend wie der Umstand, dass dem Grundbuchsgericht in grundbuchsfähiger Form die Erbringung einer Gegenleistung nachgewiesen werden müsste. Der Tauschvertrag, durch den sich Parteien verpflichten, eine Sache gegen eine andere, also entgeltlich zu überlassen (§ 1045 ABGB), bedeutet nicht, dass für die grundbücherliche Einverleibung andere Voraussetzungen als für einen Kaufvertrag gelten. Der Kaufvertrag ist nämlich nur eine Sonderform des Tausches (Koziol/Welser12 II 176). Auch beim Kaufvertrag hat der Verkäufer im Grundbuchsgesuch über die Einverleibung des Eigentumsrechts des Käufers nicht nachzuweisen, dass er den Kaufpreises bereits erhalten hätte.Auch im vorliegenden „Tauschvertrag" vom 10. 2. 2005 haben die Vertragsparteien in der „Vorbemerkung" den Inhalt des früher abgeschlossenen Vertrages bekräftigt und bestätigt und insoweit Willens- und Wissenserklärungen über den Vertragsinhalt und die Bereitschaft, diesen Vertrag weiter einzuhalten, abgegeben. Auch sind die Tauschobjekte entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ausreichend klar definiert. Darüber hinaus enthält der Vertrag die in grundbuchsfähiger Form abgegebene Erklärung des einen Tauschpartners, sein Tauschobjekt bereits ins Eigentum übertragen erhalten zu haben. Ob sich dieser Umstand aus dem Grundbuch entnehmen lässt, ist unerheblich. Die schuldrechtliche Einhaltung eines Tauschvertrags hat nämlich das Grundbuchsgericht nicht zu prüfen. Gegenstand der Prüfung ist ausschließlich, ob sich die begehrte Eintragung aus dem bezeichneten Rechtsgeschäft ableiten lässt. Dass die aus einem Tauschvertrag über Liegenschaften erfolgenden Einverleibungen nur gleichzeitig vorgenommen werden dürften, ist ebenso wenig zutreffend wie der Umstand, dass dem Grundbuchsgericht in grundbuchsfähiger Form die Erbringung einer Gegenleistung nachgewiesen werden müsste. Der Tauschvertrag, durch den sich Parteien verpflichten, eine Sache gegen eine andere, also entgeltlich zu überlassen (Paragraph 1045, ABGB), bedeutet nicht, dass für die grundbücherliche Einverleibung andere Voraussetzungen als für einen Kaufvertrag gelten. Der Kaufvertrag ist nämlich nur eine Sonderform des Tausches (Koziol/Welser12 römisch II 176). Auch beim Kaufvertrag hat der Verkäufer im Grundbuchsgesuch über die Einverleibung des Eigentumsrechts des Käufers nicht nachzuweisen, dass er den Kaufpreises bereits erhalten hätte.

Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen wird mit dem vorgelegten „Tauschvertrag" vom 10. 2. 2005 in materieller und formeller Hinsicht dargetan, dass alle konstitutiven Voraussetzungen der Übereignung des Grundstücks 1390/03 an die Antragsteller vorliegen und damit die Voraussetzungen der Ab- und Zuschreibung gegeben sind. Die entsprechenden Aufsandungsbewilligungen liegen in der gesetzlich vorgesehenen Form vor. Auch bedarf es keiner Auslegung zweifelhafter Bestimmungen oder der Abwägung zwischen mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten (RIS-Justiz RS0060878 [insb T27]), sodass die Voraussetzungen des § 94 Abs 1 GBG gegeben sind.Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen wird mit dem vorgelegten „Tauschvertrag" vom 10. 2. 2005 in materieller und formeller Hinsicht dargetan, dass alle konstitutiven Voraussetzungen der Übereignung des Grundstücks 1390/03 an die Antragsteller vorliegen und damit die Voraussetzungen der Ab- und Zuschreibung gegeben sind. Die entsprechenden Aufsandungsbewilligungen liegen in der gesetzlich vorgesehenen Form vor. Auch bedarf es keiner Auslegung zweifelhafter Bestimmungen oder der Abwägung zwischen mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten (RIS-Justiz RS0060878 [insb T27]), sodass die Voraussetzungen des Paragraph 94, Absatz eins, GBG gegeben sind.

Damit erweist sich der Revisionsrekurs der Antragsteller als berechtigt.

Anmerkung

E81457 5Ob110.06x

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Zak 2006/568 S 332 - Zak 2006,332 = ÖJZ-LSK 2006/219 = EvBl 2006/160 S 853 - EvBl 2006,853= NZ 2007,354 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0050OB00110.06X.0627.000

Dokumentnummer

JJT_20060627_OGH0002_0050OB00110_06X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten