Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Helmut Brandl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir Reg.Rat Winfried Kmenta (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Heinz S*****, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler und Mag. Gerd Grebenjak, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagte Partei Steiermärkische Gebietskrankenkasse, Josef Pongratz-Platz 1, 8011 Graz, vertreten durch Dr. Helmut Destaller und andere Rechtsanwälte in Graz, wegen Kostenzuschuss, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. März 2006, GZ 8 Rs 35/06p-17, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht verpflichtete die beklagte Gebietskrankenkasse, dem Kläger einen Kostenzuschuss für eine C-Leg-Knieprothese im Ausmaß von EUR 24.941,62 zu leisten. Es stellte unter anderem fest, dass der Kläger nach dem heutigen Stand der medizinischen Wissenschaft mit dem derzeit verwendeten Kniegelenksmodell „als schlichtweg unterversorgt anzusehen" ist und dass bei jedem anderen verwendbaren Gelenk als einer C-Leg-Knieprothese eine deutlich höhere Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von Folgeschäden besteht.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge und sprach aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig; die Berufung wurde als nicht gesetzmäßig ausgeführt beurteilt. In ihrer Zulassungsbeschwerde macht die beklagte Partei geltend, es existiere keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob es Aufgabe des Sozialversicherungsträgers sei, einen bereits optimal mit einem Teh-Lin-Kniegelenk versorgten nicht erwerbstätigen Versicherten darüber hinaus mit einem C-Leg-Kniegelenk zu versorgen, um damit jedwede Störung des Wohlbefindens zu beseitigen, den Idealzustand eines gesunden Menschen herzustellen bzw eine maximale Bedürfnisbefriedigung (Überversorgung) zu ermöglichen. Damit in Zusammenhang gebe es auch keine Rechtsprechung, ob der Krankenversicherungsträger verpflichtet sei, eine über das im ASVG vorgesehene Ausmaß hinausgehende ausreichende, zweckmäßige und das Maß des Notwendigen nicht überschreitende Versorgung zu ermöglichen. Abgesehen davon, dass das Maß des Notwendigen und Zweckmäßigen typischerweise einzelfallbezogen zu beurteilen ist (siehe etwa 10 ObS 2365/96h = SSV-NF 10/111 = RIS-Justiz RS0106547), können die angesprochenen Rechtsfragen mangels gesetzmäßig ausgeführter Berufung im Revisionsverfahren nicht mehr aufgegriffen werden; dies gilt auch für das Verfahren in Sozialrechtssachen (RIS-Justiz RS0043480). Die außerordentliche Revision der beklagten Partei ist daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E81333 10ObS106.06wEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:010OBS00106.06W.0627.000Dokumentnummer
JJT_20060627_OGH0002_010OBS00106_06W0000_000