Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Paul S*****, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Georg Santer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Michael Rettenwander, Rechtsanwalt in Saalfelden, wegen 18.291,21 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 28. März 2006, GZ 2 R 37/06t-35, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 12. Dezember 2005, GZ 6 Cg 92/03w-30, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger stürzte am 7. März 2003 bei der Abfahrt auf einer Schipiste im Schigebiet Fieberbrunn gegen eine Liftstütze des Sessellifts und wurde dabei schwer verletzt. Er begehrte Schmerzengeld und den Ersatz verschiedener Unkosten sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für künftige Unfallsschäden. Das Berufungsgericht änderte das klageabweisende erstinstanzliche Urteil dahin ab, dass mit Teilurteil die beklagte Partei zur Zahlung von 18.291,21 EUR sA verpflichtet und weiters festgestellt wurde, dass die beklagte Partei für die zukünftigen Schäden des Klägers aus dem Unfall zur Hälfte zu haften habe. In Ansehung eines Teilbegehrens von 2.115,78 EUR sA wurde das erstinstanzliche Urteil zur Verfahrensergänzung aufgehoben. Die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil ist mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig:
Rechtliche Beurteilung
Im vorliegenden Fall war nur die obere Seite (hangaufwärts) der auf der Piste befindlichen Sesselbahnstütze (des Stehers) abgepolstert, nicht aber die Seiten links und rechts des Stehersockels. Hier geht es also nicht um die Absicherung der dem Tal zugekehrten Seite des Stehers, die „im Allgemeinen nicht erforderlich" ist (2 Ob 2/84 = SZ 57/27). Die von Stehern auf der Piste ausgehende Gefahr ist eine atypische. Dabei handelt es sich um Gefahren, die den Pistenerhalter zu Schutzmaßnahmen verpflichten, wenn den Schifahrern Gefahren drohen, die unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste auch für einen verantwortungsbewussten Schifahrer unerwartet oder schwer abwendbar sind. Dies ist bei Hindernissen der Fall, die der Schifahrer nicht ohne weiters erkennen kann oder - wie hier - bei Gefahren, die trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeidbar sind. Steher müssen durch Polsterung oder Ummantelung abgesichert werden (2 Ob 501/93 mwN = ZVR 1993/161 mit krit Anm von Pichler; 4 Ob 1585/95). Auf die Kritik Pichlers braucht hier nicht eingegangen werden, weil sie sich dort primär gegen die Bejahung der Ummantelungspflicht richtete, befand sich doch der Steher nach den Feststellungen, die in der Vorentscheidung zu beurteilen waren, in einem ungefährlichen, weil sehr leichten und flachen Pistenabschnitt. Im vorliegenden Fall befand sich der Steher jedoch nach den Feststellungen in einem Steilhang der mittelschweren Abfahrt mit einem Gefälle von rund 40 % im Unfallsbereich. Wenn das Berufungsgericht daher hier eine Verletzung der Pistensicherungspflicht durch die beklagte Partei bejahte, liegt darin keine über ein außerordentliches Rechtsmittel aufgreifbare rechtliche Fehlbeurteilung.Im vorliegenden Fall war nur die obere Seite (hangaufwärts) der auf der Piste befindlichen Sesselbahnstütze (des Stehers) abgepolstert, nicht aber die Seiten links und rechts des Stehersockels. Hier geht es also nicht um die Absicherung der dem Tal zugekehrten Seite des Stehers, die „im Allgemeinen nicht erforderlich" ist (2 Ob 2/84 = SZ 57/27). Die von Stehern auf der Piste ausgehende Gefahr ist eine atypische. Dabei handelt es sich um Gefahren, die den Pistenerhalter zu Schutzmaßnahmen verpflichten, wenn den Schifahrern Gefahren drohen, die unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste auch für einen verantwortungsbewussten Schifahrer unerwartet oder schwer abwendbar sind. Dies ist bei Hindernissen der Fall, die der Schifahrer nicht ohne weiters erkennen kann oder - wie hier - bei Gefahren, die trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeidbar sind. Steher müssen durch Polsterung oder Ummantelung abgesichert werden (2 Ob 501/93 mwN = ZVR 1993/161 mit krit Anmerkung von Pichler; 4 Ob 1585/95). Auf die Kritik Pichlers braucht hier nicht eingegangen werden, weil sie sich dort primär gegen die Bejahung der Ummantelungspflicht richtete, befand sich doch der Steher nach den Feststellungen, die in der Vorentscheidung zu beurteilen waren, in einem ungefährlichen, weil sehr leichten und flachen Pistenabschnitt. Im vorliegenden Fall befand sich der Steher jedoch nach den Feststellungen in einem Steilhang der mittelschweren Abfahrt mit einem Gefälle von rund 40 % im Unfallsbereich. Wenn das Berufungsgericht daher hier eine Verletzung der Pistensicherungspflicht durch die beklagte Partei bejahte, liegt darin keine über ein außerordentliches Rechtsmittel aufgreifbare rechtliche Fehlbeurteilung.
Das Ausmaß des Mitverschuldens des Geschädigten ist schon wegen der Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0087606; 4 Ob 2372/96v).Das Ausmaß des Mitverschuldens des Geschädigten ist schon wegen der Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0087606; 4 Ob 2372/96v).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E81317 3Ob136.06fSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Zak 2006/580 S 336 - Zak 2006,336 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00136.06F.0627.000Dokumentnummer
JJT_20060627_OGH0002_0030OB00136_06F0000_000