Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin Salwa B*****, vertreten durch Mag. Andrea Willmitzer, Rechtsanwältin in Baden als Verfahrenshelferin, wider den Antragsgegner DI Abder-Razzak Hani S*****, vertreten durch Mag. Georg Rupprecht, Rechtsanwalt in Baden als Verfahrenshelfer, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens der ehelichen Ersparnisse (§§ 81 ff EheG), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 28. September 2005, GZ 16 R 195/05y-58, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin Salwa B*****, vertreten durch Mag. Andrea Willmitzer, Rechtsanwältin in Baden als Verfahrenshelferin, wider den Antragsgegner DI Abder-Razzak Hani S*****, vertreten durch Mag. Georg Rupprecht, Rechtsanwalt in Baden als Verfahrenshelfer, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens der ehelichen Ersparnisse (Paragraphen 81, ff EheG), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 28. September 2005, GZ 16 R 195/05y-58, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Im vorliegenden Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse ist auf das Rechtsmittelverfahrens zufolge des nach dem 31. Dezember 2004 liegenden Datums der Entscheidung erster Instanz mit Ausnahme dessen § 52 die Bestimmungen des neuen AußStrG (BGBl I 2003/111) anzuwenden (§ 203 Abs 7 leg. cit.).Im vorliegenden Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse ist auf das Rechtsmittelverfahrens zufolge des nach dem 31. Dezember 2004 liegenden Datums der Entscheidung erster Instanz mit Ausnahme dessen Paragraph 52, die Bestimmungen des neuen AußStrG (BGBl römisch eins 2003/111) anzuwenden (Paragraph 203, Absatz 7, leg. cit.).
Auch im Hinblick auf § 66 Abs 1 Z 2 AußStrG, der wie § 15 Z 2 AußStrG 1854 nur Mängel des Rekursverfahrens nennt, gilt weiterhin, dass vom Rekursgericht verneinte Verfahrensmängel erster Instanz nicht vor dem Obersten Gerichtshof geltend gemacht werden können (3 Ob 294/05i mwN; 6 Ob 44/06y; Fucik/Kloiber, AußStrG § 66 Rz 3; s auch Zechner in Fasching/Konecny² § 503 ZPO Rz 35 mwN). Eine der in der Rsp zur ZPO anerkannten Ausnahmen (Verneinung mit aktenwidriger oder rechtlich unhaltbarer Begründung; s. Zechner aaO mwN) wird nicht geltend gemacht, weshalb es nicht darauf ankommt, ob diese auch für § 66 AußStrG gelten; die Verletzung des Kindeswohls (Fucik/Kloiber aaO mwN) kommt hier von vornherein nicht in Betracht. Ungeachtet des im Aufteilungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes (§ 16 Abs 1 AußStrG; ebenso § 2 Z 5 AußStrG 1854), endet die Pflicht des Gerichts zur amtswegigen Prüfung des Sachverhalts dort, wo ein Vorbringen der Parteien überhaupt nicht vorliegt (JBl 1981, 429; 1 Ob 2245/96w; 3 Ob 30/03p [insoweit unveröff]). Auch in zweiter Instanz fehlt es sowohl zu einem Guthaben des Antragsgegners bei einer jordanischen Bank im maßgebenden Zeitpunkt als auch zum Erwerb und zur Renovierung einer Wohnung durch diesen an Behauptungen; solche hätten auch am Neuerungsverbot des § 49 AußStrG scheitern müssen, geht es doch nicht um erst später entstandene Tatsachen (s dazu bereits 6 Ob 148/05s = Zak 2006/27; Fucik/Kloiber aaO § 49 Rz 3 f und die dort auf S 187 ff abgedruckten Gesetzesmaterialien). Demzufolge behauptete die Antragstellerin auch nicht, die Unterlassung des Vorbringens in erster Instanz beruhe auf einer entschuldbaren Fehlleistung. Auf die Frage, ob auch die Erwägungen der zweiten Instanz zum Erkundungsbeweis tragen, insbesondere auch darüber, ob dieser wegen des Untersuchungsgrundsatzes doch zulässig wäre (vgl. dazu Zechner aaO Rz 37 mwN), kommt es somit nicht an.Auch im Hinblick auf Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG, der wie Paragraph 15, Ziffer 2, AußStrG 1854 nur Mängel des Rekursverfahrens nennt, gilt weiterhin, dass vom Rekursgericht verneinte Verfahrensmängel erster Instanz nicht vor dem Obersten Gerichtshof geltend gemacht werden können (3 Ob 294/05i mwN; 6 Ob 44/06y; Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 66, Rz 3; s auch Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 503, ZPO Rz 35 mwN). Eine der in der Rsp zur ZPO anerkannten Ausnahmen (Verneinung mit aktenwidriger oder rechtlich unhaltbarer Begründung; s. Zechner aaO mwN) wird nicht geltend gemacht, weshalb es nicht darauf ankommt, ob diese auch für Paragraph 66, AußStrG gelten; die Verletzung des Kindeswohls (Fucik/Kloiber aaO mwN) kommt hier von vornherein nicht in Betracht. Ungeachtet des im Aufteilungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG; ebenso Paragraph 2, Ziffer 5, AußStrG 1854), endet die Pflicht des Gerichts zur amtswegigen Prüfung des Sachverhalts dort, wo ein Vorbringen der Parteien überhaupt nicht vorliegt (JBl 1981, 429; 1 Ob 2245/96w; 3 Ob 30/03p [insoweit unveröff]). Auch in zweiter Instanz fehlt es sowohl zu einem Guthaben des Antragsgegners bei einer jordanischen Bank im maßgebenden Zeitpunkt als auch zum Erwerb und zur Renovierung einer Wohnung durch diesen an Behauptungen; solche hätten auch am Neuerungsverbot des Paragraph 49, AußStrG scheitern müssen, geht es doch nicht um erst später entstandene Tatsachen (s dazu bereits 6 Ob 148/05s = Zak 2006/27; Fucik/Kloiber aaO Paragraph 49, Rz 3 f und die dort auf S 187 ff abgedruckten Gesetzesmaterialien). Demzufolge behauptete die Antragstellerin auch nicht, die Unterlassung des Vorbringens in erster Instanz beruhe auf einer entschuldbaren Fehlleistung. Auf die Frage, ob auch die Erwägungen der zweiten Instanz zum Erkundungsbeweis tragen, insbesondere auch darüber, ob dieser wegen des Untersuchungsgrundsatzes doch zulässig wäre vergleiche dazu Zechner aaO Rz 37 mwN), kommt es somit nicht an.
Ererbtes ist nicht Gegenstand der Aufteilung (§ 82 Abs 1 Z 1 EheG); daher wird auch zur Höhe der Erbschaft des Antragsgegners nach seiner ersten Frau keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.Ererbtes ist nicht Gegenstand der Aufteilung (Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG); daher wird auch zur Höhe der Erbschaft des Antragsgegners nach seiner ersten Frau keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.
Anmerkung
E813203Ob320.05pSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 116.029XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00320.05P.0627.000Zuletzt aktualisiert am
26.06.2009