Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr als weitere Richter (Senat gemäß § 11a ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Manfred S*****, vertreten durch Mag. Bedros Isbetcherian, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. April 2006, GZ 7 Rs 62/06y-10, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr als weitere Richter (Senat gemäß Paragraph 11 a, ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Manfred S*****, vertreten durch Mag. Bedros Isbetcherian, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. April 2006, GZ 7 Rs 62/06y-10, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann eine Wiederaufnahmsklage nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass ein anderer Sachverständiger später ein Gutachten mit einem abweichenden
Ergebnis erstattet hat (10 ObS 270/98y = SSV-NF 12/106; 10 ObS
215/99m = SSV-NF 13/104 ua; RIS-Justiz RS0044834). Dies gilt auch für
den vorliegenden Fall, in dem nach den Klagsbehauptungen ein Arzt nach Abschluss des Hauptverfahrens eine Stellungnahme abgegeben hat, deren Ergebnis von dem im Hauptverfahren eingeholten neurologischen Gutachten abweicht.
Ein tauglicher Wiederaufnahmsgrund läge in einem solchen Fall etwa vor, wenn der Wiederaufnahmswerber den Nachweis erbringt, dass der im Hauptverfahren beigezogene Sachverständige eine behauptete Zwischenerhebung in Wahrheit nicht durchgeführt hat (EvBl 1961/26; SZ 49/67) oder dass die jüngere gutachterliche Stellungnahme auf einer neuen wissenschaftlichen Methode basiert, die zum Zeitpunkt der Begutachtung im Hauptverfahren noch unbekannt war (10 ObS 91/87 = SSV-NF 1/40 uva; RIS-Justiz RS0044834 [T5]). Behauptungen dieser Art sind aber in der Wiederaufnahmsklage nicht enthalten (entsprechende Behauptungen im Revisionsrekurs können wegen des Neuerungsverbotes nicht berücksichtigt werden). Vielmehr wird in der Wiederaufnahmsklage der Versuch unternommen, die Unrichtigkeit des seinerzeit im Hauptverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens darzutun.
Die Zurückweisung dieser Wiederaufnahmsklage steht mit den Grundsätzen der Rechtsprechung zur Nichtanerkennung von nachträglich erstatteten Sachverständigengutachten bzw gutachterlichen Stellungnahmen als Wiederaufnahmsgrund im Einklang, weshalb der Revisionsrekurs mangels tauglichen Zulassungsgrundes zurückzuweisen ist.
Anmerkung
E81419 10ObS104.06aEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:010OBS00104.06A.0627.000Dokumentnummer
JJT_20060627_OGH0002_010OBS00104_06A0000_000