Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie Mag. Helmut Brandl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Reg.Rat Winfried Kmenta (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Theresia F*****, vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen vorzeitiger Alterspension bei Arbeitslosigkeit, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19. Mai 2005, GZ 8 Rs 20/05b-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 18. Oktober 2004, GZ 17 Cgs 108/04b-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihrer Revision selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die am 19. 9. 1947 geborene Klägerin erwarb insgesamt 379 Versicherungsmonate, davon 244 Beitragsmonate der Pflichtversicherung und 135 Ersatzmonate. Seit März 1993 bezieht sie abwechselnd Arbeitslosengeld, Krankengeld und Notstandshilfe.
Sie stellte am 13. 5. 2004 bei der beklagten Partei den Antrag auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit. Mit Bescheid vom 8. 6. 2004 lehnte die beklagte Partei diesen Antrag ab. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Gewährung der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit ab 1. 6. 2004. Die Abschaffung dieser Pensionsart mit Ablauf des 31. 12. 2003 ohne Erlassung von Übergangsbestimmungen sei verfassungswidrig.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, weil der begehrten Leistung die gesetzliche Grundlage fehle. Das Erstgericht wies die Klage ab, weil § 253a ASVG - die gesetzliche Grundlage der begehrten Leistung - mit Ablauf des 31. 12. 2003 außer Kraft getreten sei.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, weil der begehrten Leistung die gesetzliche Grundlage fehle. Das Erstgericht wies die Klage ab, weil Paragraph 253 a, ASVG - die gesetzliche Grundlage der begehrten Leistung - mit Ablauf des 31. 12. 2003 außer Kraft getreten sei.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes. Die in der Berufung allein geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Aufhebung des § 253a ASVG verneinte es mit ausführlicher Begründung. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil Rechtsfragen der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorlägen.Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes. Die in der Berufung allein geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Aufhebung des Paragraph 253 a, ASVG verneinte es mit ausführlicher Begründung. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil Rechtsfragen der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vorlägen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Die beklagte Partei beteiligte sich nicht am Revisionsverfahren.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Aufhebung des 253a ASVG fehlt. Sie ist aber nicht berechtigt. Die in der Revision wiederholten Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Aufhebung des § 253a ASVG ohne Erlassung von Übergangsbestimmungen wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz und Verletzung des Rechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums lassen sich wie folgt zusammenfassen:Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Aufhebung des 253a ASVG fehlt. Sie ist aber nicht berechtigt. Die in der Revision wiederholten Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Aufhebung des Paragraph 253 a, ASVG ohne Erlassung von Übergangsbestimmungen wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz und Verletzung des Rechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Die Aufhebung sei plötzlich und unverhältnismäßig erfolgt. Sie sei erst vier Monate vor ihrer Wirksamkeit im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden. Schon durch das SRÄG 2000 sei für die Klägerin das Pensionsalter erhöht worden. Das als Ersatzleistung einführte Übergangsgeld gemäß § 39a AlVG stehe der Klägerin nicht zu. Ihre vorzeitige Alterspension hätte jährlich netto 13.835,42 EUR betragen. Als Notstandshilfe erhalte sie täglich 27,35 EUR (817,50 EUR monatlich). Der Einkommensverlust von monatlich 30 % stelle einen schwerwiegenden Eingriff dar. Der Fall der Klägerin sei kein einzelner Härtefall. Gerade Versicherte, die schon lange arbeitslos und deren Chancen auf Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht mehr vorhanden seien, hätten keinen Anspruch auf Übergangsgeld gemäß § 39a AlVG, weil in den letzten 25 Jahren 780 Wochen (180 Monate) arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen müssten. Die Rahmenfristerstreckung nach §§ 14, 15 AlVG sichere lediglich dann einen Anspruch auf Übergangsgeld, wenn man in den letzten fünf Jahren zumindest 52 Wochen oder in den letzten vier Jahren zumindest 28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Daraus folge, dass jedenfalls alle, die in den letzten fünf Jahren länger als vier Jahre arbeitslos gewesen seien, keinen Anspruch auf Übergangsgeld hätten. Somit sei das Übergangsgeld auch bei einer Durchschnittsbetrachtung kein tauglicher Ersatz für die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit. Die Abschaffung dieser Pensionsart treffe Frauen wesentlich stärker als Männer, weil von den 3008 Neuzugängen des Jahres 2003 2508 auf Frauen entfallen seien. Darin liege eine mittelbare Diskriminierung und Europarechtswidrigkeit. Auch § 39a AlVG sei keine geschlechtsneutrale Regelung, die der schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereiche der sozialen Sicherheit gem Art 7 Abs 2 RL 79/7/EWG diene, weil diese Bestimmung an das frühestmögliche Anfallsalter des § 253a ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2001/103 anknüpfe.Die Aufhebung sei plötzlich und unverhältnismäßig erfolgt. Sie sei erst vier Monate vor ihrer Wirksamkeit im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden. Schon durch das SRÄG 2000 sei für die Klägerin das Pensionsalter erhöht worden. Das als Ersatzleistung einführte Übergangsgeld gemäß Paragraph 39 a, AlVG stehe der Klägerin nicht zu. Ihre vorzeitige Alterspension hätte jährlich netto 13.835,42 EUR betragen. Als Notstandshilfe erhalte sie täglich 27,35 EUR (817,50 EUR monatlich). Der Einkommensverlust von monatlich 30 % stelle einen schwerwiegenden Eingriff dar. Der Fall der Klägerin sei kein einzelner Härtefall. Gerade Versicherte, die schon lange arbeitslos und deren Chancen auf Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht mehr vorhanden seien, hätten keinen Anspruch auf Übergangsgeld gemäß Paragraph 39 a, AlVG, weil in den letzten 25 Jahren 780 Wochen (180 Monate) arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen müssten. Die Rahmenfristerstreckung nach Paragraphen 14,, 15 AlVG sichere lediglich dann einen Anspruch auf Übergangsgeld, wenn man in den letzten fünf Jahren zumindest 52 Wochen oder in den letzten vier Jahren zumindest 28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Daraus folge, dass jedenfalls alle, die in den letzten fünf Jahren länger als vier Jahre arbeitslos gewesen seien, keinen Anspruch auf Übergangsgeld hätten. Somit sei das Übergangsgeld auch bei einer Durchschnittsbetrachtung kein tauglicher Ersatz für die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit. Die Abschaffung dieser Pensionsart treffe Frauen wesentlich stärker als Männer, weil von den 3008 Neuzugängen des Jahres 2003 2508 auf Frauen entfallen seien. Darin liege eine mittelbare Diskriminierung und Europarechtswidrigkeit. Auch Paragraph 39 a, AlVG sei keine geschlechtsneutrale Regelung, die der schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereiche der sozialen Sicherheit gem Artikel 7, Absatz 2, RL 79/7/EWG diene, weil diese Bestimmung an das frühestmögliche Anfallsalter des Paragraph 253 a, ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl römisch eins 2001/103 anknüpfe.
Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Aufhebung des § 253a ASVG mit Ablauf des 31. 12. 2003 (§ 607 Abs 2 Z 1 ASVG idF des Bundesbudgetbeleitgesetz (BBG) 2003 vom 11. 6. 2003, BGBl I 2003/71) vermögen die Ausführungen der Revision vor dem Hintergrund der nachstehend dargestellten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht zu erwecken.Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Aufhebung des Paragraph 253 a, ASVG mit Ablauf des 31. 12. 2003 (Paragraph 607, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG in der Fassung des Bundesbudgetbeleitgesetz (BBG) 2003 vom 11. 6. 2003, BGBl römisch eins 2003/71) vermögen die Ausführungen der Revision vor dem Hintergrund der nachstehend dargestellten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht zu erwecken.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 16.923 mwN) gewährleistet keine Verfassungsvorschrift den Schutz erworbener Rechtspositionen, sodass es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu ändern. In dieser Rechtsprechung kommt jedoch auch zum Ausdruck, dass die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, sachlich begründbar sein muss. Weiters wird die Auffassung vertreten, dass auch Eingriffe in bestehende Rechtspositionen, die an sich sachlich gerechtfertigt sind, nicht die Minderung erworbener Rechte jedweder Art und in jedweder Intensität sachlich begründen können. Dabei hat der Verfassungsgerichtshof auch zum Ausdruck gebracht, dass der Gesetzgeber den Gleichheitsgrundsatz dann verletzt, wenn er bei Änderung der Rechtslage plötzlich - ohne entsprechende Übergangsregelung - und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreift, wobei diesem - aus dem Gleichheitssatz erfließenden - Vertrauensschutz gerade im Pensionsrecht besondere Bedeutung zukommt (VfSlg 16.923). Das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage genießt jedoch als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (VfSlg 16.764).Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg 16.923 mwN) gewährleistet keine Verfassungsvorschrift den Schutz erworbener Rechtspositionen, sodass es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu ändern. In dieser Rechtsprechung kommt jedoch auch zum Ausdruck, dass die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, sachlich begründbar sein muss. Weiters wird die Auffassung vertreten, dass auch Eingriffe in bestehende Rechtspositionen, die an sich sachlich gerechtfertigt sind, nicht die Minderung erworbener Rechte jedweder Art und in jedweder Intensität sachlich begründen können. Dabei hat der Verfassungsgerichtshof auch zum Ausdruck gebracht, dass der Gesetzgeber den Gleichheitsgrundsatz dann verletzt, wenn er bei Änderung der Rechtslage plötzlich - ohne entsprechende Übergangsregelung - und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreift, wobei diesem - aus dem Gleichheitssatz erfließenden - Vertrauensschutz gerade im Pensionsrecht besondere Bedeutung zukommt (VfSlg 16.923). Das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage genießt jedoch als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (VfSlg 16.764).
Darüber hinaus erblickte der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 16.764 zu einer gesetzlichen Regelung, der zu Folge die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 253d ASVG) aufgehoben wurde und das Anfallsalter für eine vergleichbare Pensionsart (§ 255 Abs 4 ASVG) vom 55. auf das 57. Lebensjahr ohne Übergangs- oder Einschleifregelung erhöht wurde und die Anspruchsvoraussetzungen verschärft wurden, keine Verfassungswidrigkeit. Darin hat der Verfassungsgerichtshof allgemein das Folgende erwogen:Darüber hinaus erblickte der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 16.764 zu einer gesetzlichen Regelung, der zu Folge die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Paragraph 253 d, ASVG) aufgehoben wurde und das Anfallsalter für eine vergleichbare Pensionsart (Paragraph 255, Absatz 4, ASVG) vom 55. auf das 57. Lebensjahr ohne Übergangs- oder Einschleifregelung erhöht wurde und die Anspruchsvoraussetzungen verschärft wurden, keine Verfassungswidrigkeit. Darin hat der Verfassungsgerichtshof allgemein das Folgende erwogen:
"Den in die Versicherungspflicht einbezogenen Personen müssen - wenn auch in Abhängigkeit von der Erfüllung gewisser Mindestanspruchsvoraussetzungen - grundsätzlich Leistungsansprüche zustehen (...), wenngleich diese nicht notwendigerweise der Beitragsleistung äquivalent sein müssen (...). Im System der gesetzlichen Pensionsversicherung werden mit den Beiträgen jeweils die laufenden Pensionen der Leistungsbezieher (dh eines von den Beitragszahlern grundsätzlich verschiedenen Personenkreises) finanziert, nicht aber Ansprüche der Beitragszahler „angespart". ... Die Verpflichtung zur Beitragszahlung (welche an sich einen Eingriff in das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums darstellt) ist im Rahmen dieses sog. „Generationenvertrags" unter dem Gesichtspunkt sachlich zu rechtfertigen, dass ein der Versicherungsgemeinschaft angehörender Beitragszahler im Versicherungsfall auch selbst durch dieses System jedenfalls so weit geschützt wird, dass er in Abhängigkeit vom Ausmaß seiner Beitragszahlungen grundsätzlich eine nicht außer Verhältnis zu seinem früheren Erwerbseinkommen stehende Versorgung für eben dieselben Versicherungsfälle erwarten kann (also für den Fall des Alters, der Invalidität und für Angehörige im Falle des Todes). ... Der Verfassungsgerichtshof hat aber auch bereits entschieden, dass bei der Novellierung von Regelungen, die (Alters-)Pensionen betreffen (entweder in der Form der direkten Reduzierung ihrer Höhe oder in Form von Ruhensbestimmungen), besonders ins Gewicht fällt, dass die in Betracht kommende Personen schon während ihrer aktiven Berufstätigkeit den Standard ihrer Lebensführung auf den Bezug einer später anfallenden Pension einrichten: Häufig hätten Pensionisten jahrzehntelang Beiträge in der Erwartung entrichtet, dass durch die Pensionierung kein erhebliches Absinken des während der Aktivzeit erzielten Standards der Lebensführung eintreten werde; mit einer Pensionsregelung seien daher auch Erwartungen der Betroffenen verbunden. Sie vertrauten darauf, dass diese Erwartungen nicht durch plötzliche, ihre Lebensführung direkt treffende Maßnahmen des Gesetzgebers beeinträchtigt werden. Eine Missachtung dieses Vertrauens wiege bei Pensionisten besonders schwer, weil sie sich nachträglich meist nicht mehr auf geänderte Umstände einstellen könnten, wenn ihre Erwartungen infolge einer Änderung der Gesetzeslage nicht erfüllt würden. ... Es ist aber ein Eingriff in bestehende Leistungen (oder effektuierte Anwartschaften) nicht schlechthin unzulässig, wenngleich - wieder je nach Intensität - ein entsprechendes Gewicht des öffentlichen Interesses erforderlich ist, um ihn sachlich rechtfertigen zu können. Daher ist auch bei einem Eingriff in die vorhin dargestellten Vertrauenspositionen (also in noch nicht effektuierte Anwartschaften) im Zuge der vorzunehmenden Güterabwägung der Intensität des Eingriffs ua das Gewicht der den Eingriff tragenden öffentlichen Interessen (zB der Grad der Unvermeidbarkeit des Eingriffes zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Systems) gegenüberzustellen (....). Ein an sich gravierender Eingriff kann im Hinblick darauf verfassungsrechtlich unbedenklich sein, dass er über einen gewissen Zeitraum bzw für bestimmte Altersgruppen durch Einschleifregelungen in seiner Wirkung gemildert und abgefedert wird (...)."
Der Gesetzgeber motivierte die Aufhebung der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit mit dem Bestehen von Bedenken, ob diese Pensionsart den Anforderungen des Europarechts entspricht. Diese Bedenken gründeten sich darauf, dass das Anfallsalter für Männer und Frauen unterschiedlich sei und nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in einem bereits anhängigen Verfahren dies als einen Verstoß gegen die Richtlinie 79/7/EWG zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ansehen könnte (ErläutRV 59 BlgNR 22. GP 172). Das genannte Verfahren vor dem EuGH war durch das Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofes vom 23. 7. 2002, 10 ObS 166/02p, eingeleitet worden. Der EuGH hat mit Urteil vom 4. 3. 2004 - also nach Wirksamwerden der Aufhebung des § 253a ASVG - erkannt, dass die Ausnahme in Art 7 Abs 1 lit a der Richtlinie 79/7/EWG auf eine Leistung wie die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit anwendbar ist, für die als Anspruchsvoraussetzung eine für Männer und Frauen unterschiedliche Altersgrenze festgesetzt wurde, weil diese Voraussetzung im Sinn der genannten Bestimmung als eine Auswirkung der im nationalen Recht nach dem Geschlecht unterschiedlich festgesetzten Altersgrenze für den Bezug der Altersrente angesehen werden kann (Rs C-303/02 - Haackert, Slg 2004, I-2195 Rz 38). Auch wenn die Bedenken somit letztlich nicht zutrafen, so war doch die damit motivierte Aufhebung sachlich, weil sie - wie das Vorabentscheidungsersuchen zeigt - mit guten Gründen vertreten werden konnte.Der Gesetzgeber motivierte die Aufhebung der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit mit dem Bestehen von Bedenken, ob diese Pensionsart den Anforderungen des Europarechts entspricht. Diese Bedenken gründeten sich darauf, dass das Anfallsalter für Männer und Frauen unterschiedlich sei und nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in einem bereits anhängigen Verfahren dies als einen Verstoß gegen die Richtlinie 79/7/EWG zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ansehen könnte (ErläutRV 59 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 172). Das genannte Verfahren vor dem EuGH war durch das Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofes vom 23. 7. 2002, 10 ObS 166/02p, eingeleitet worden. Der EuGH hat mit Urteil vom 4. 3. 2004 - also nach Wirksamwerden der Aufhebung des Paragraph 253 a, ASVG - erkannt, dass die Ausnahme in Artikel 7, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 79/7/EWG auf eine Leistung wie die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit anwendbar ist, für die als Anspruchsvoraussetzung eine für Männer und Frauen unterschiedliche Altersgrenze festgesetzt wurde, weil diese Voraussetzung im Sinn der genannten Bestimmung als eine Auswirkung der im nationalen Recht nach dem Geschlecht unterschiedlich festgesetzten Altersgrenze für den Bezug der Altersrente angesehen werden kann (Rs C-303/02 - Haackert, Slg 2004, I-2195 Rz 38). Auch wenn die Bedenken somit letztlich nicht zutrafen, so war doch die damit motivierte Aufhebung sachlich, weil sie - wie das Vorabentscheidungsersuchen zeigt - mit guten Gründen vertreten werden konnte.
Die prognostizierten, durch die Abschaffung der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit erzielbaren Einsparungen bezifferte der Gesetzgeber bei durchschnittlich 3000 Anspruchswerbern pro Jahr mit 15 Mio EUR (2004), 45 Mio EUR (2005) und 75 Mio EUR (2006) (ErläutRV 59 BlgNR 22. GP 178).Die prognostizierten, durch die Abschaffung der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit erzielbaren Einsparungen bezifferte der Gesetzgeber bei durchschnittlich 3000 Anspruchswerbern pro Jahr mit 15 Mio EUR (2004), 45 Mio EUR (2005) und 75 Mio EUR (2006) (ErläutRV 59 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 178).
Die Klägerin hätte die altersmäßige Anspruchsvoraussetzung für die begehrte Leistung „Vollendung des 676. Lebensmonats" (§ 588 Abs 6 Z 2 ASVG) am 19. 1. 2004 erfüllt, die Pension daher frühestens ab 1. 2. 2004 beziehen können. Im Hinblick darauf relativiert sich die behauptete Plötzlichkeit der Aufhebung, selbst wenn man als Zeitpunkt, ab welchem der Versicherten zugemutet wird, Vorkehrungen gegen für sie nachteilige Folgen von Gesetzesänderungen zu treffen, den Tag der Kundmachung des Gesetzes und nicht den Tag der Beschlussfassung des Nationalrates oder einen noch früheren Zeitpunkt für maßgeblich ansieht. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber als Begleitmaßnahme das Übergangsgeld gemäß § 39a AlVG eingeführt hat, mit dem die Abschaffung des § 253a ASVG zumindest teilweise ausgeglichen werden soll:Die Klägerin hätte die altersmäßige Anspruchsvoraussetzung für die begehrte Leistung „Vollendung des 676. Lebensmonats" (Paragraph 588, Absatz 6, Ziffer 2, ASVG) am 19. 1. 2004 erfüllt, die Pension daher frühestens ab 1. 2. 2004 beziehen können. Im Hinblick darauf relativiert sich die behauptete Plötzlichkeit der Aufhebung, selbst wenn man als Zeitpunkt, ab welchem der Versicherten zugemutet wird, Vorkehrungen gegen für sie nachteilige Folgen von Gesetzesänderungen zu treffen, den Tag der Kundmachung des Gesetzes und nicht den Tag der Beschlussfassung des Nationalrates oder einen noch früheren Zeitpunkt für maßgeblich ansieht. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber als Begleitmaßnahme das Übergangsgeld gemäß Paragraph 39 a, AlVG eingeführt hat, mit dem die Abschaffung des Paragraph 253 a, ASVG zumindest teilweise ausgeglichen werden soll:
Personen, die das frühestmögliche Anfallsalter für die aufgehobene Pensionsart in den Jahren 2004 bis 2006 erfüllen, haben Anspruch auf das Übergangsgeld, wenn sie in den letzten fünfzehn Monaten mindestens 52 Wochen arbeitslos (grundsätzlich iSd § 12 AlVG) sind und trotz intensiver Bemühungen keine neue Beschäftigung antreten können (§ 39a Abs 1 Satz 1 AlVG). Anders als nach dem bisherigen § 253a Abs 1 Z 3 ASVG ist in dieser Zeit kein Leistungsbezug nach dem AlVG oder eine Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld erforderlich (Dirschmied/Pfeil, AlVG 294/6). Das Übergangsgeld gebührt in der Höhe des um 25 vH erhöhten Grundbetrags des Arbeitslosengeldes zuzüglich allfälliger Familienzuschläge, mindestens jedoch in der Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn dieses auf Grund eines Ergänzungsbetrages höher ist (§ 39a Abs 2 AlVG). Damit soll eine bessere soziale Absicherung der von Arbeitslosigkeit betroffenen älteren Personen erreicht werden, die in den nächsten Jahren auf Grund der Anhebung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer und der Abschaffung des § 253a ASVG erst später in Pension gehen können (AB 111 BlgNR 22. GP 29).Personen, die das frühestmögliche Anfallsalter für die aufgehobene Pensionsart in den Jahren 2004 bis 2006 erfüllen, haben Anspruch auf das Übergangsgeld, wenn sie in den letzten fünfzehn Monaten mindestens 52 Wochen arbeitslos (grundsätzlich iSd Paragraph 12, AlVG) sind und trotz intensiver Bemühungen keine neue Beschäftigung antreten können (Paragraph 39 a, Absatz eins, Satz 1 AlVG). Anders als nach dem bisherigen Paragraph 253 a, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG ist in dieser Zeit kein Leistungsbezug nach dem AlVG oder eine Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld erforderlich (Dirschmied/Pfeil, AlVG 294/6). Das Übergangsgeld gebührt in der Höhe des um 25 vH erhöhten Grundbetrags des Arbeitslosengeldes zuzüglich allfälliger Familienzuschläge, mindestens jedoch in der Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn dieses auf Grund eines Ergänzungsbetrages höher ist (Paragraph 39 a, Absatz 2, AlVG). Damit soll eine bessere soziale Absicherung der von Arbeitslosigkeit betroffenen älteren Personen erreicht werden, die in den nächsten Jahren auf Grund der Anhebung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer und der Abschaffung des Paragraph 253 a, ASVG erst später in Pension gehen können Ausschussbericht 111 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 29).
§ 39a Abs 3 AlVG lautet:Paragraph 39 a, Absatz 3, AlVG lautet:
„Bei der Ermittlung der Anwartschaft für den Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits herangezogene Zeiten können für den einem weiteren Anspruch auf Arbeitslosengeld gleich gestellten Anspruch auf Übergangsgeld neuerlich berücksichtigt werden. Die Anwartschaft erfüllt auch, wer in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war, wobei auf die Anwartschaft anzurechnende Zeiten gemäß § 14 Abs 4 und 5 berücksichtigt und die Rahmenfrist um die arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres erstreckt wird."„Bei der Ermittlung der Anwartschaft für den Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits herangezogene Zeiten können für den einem weiteren Anspruch auf Arbeitslosengeld gleich gestellten Anspruch auf Übergangsgeld neuerlich berücksichtigt werden. Die Anwartschaft erfüllt auch, wer in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war, wobei auf die Anwartschaft anzurechnende Zeiten gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und 5 berücksichtigt und die Rahmenfrist um die arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres erstreckt wird."
Diese Bestimmung enthält Sonderregelungen für die Anwartschaft beim Übergangsgeld, die somit nicht allein nach §§ 14 und 15 AlVG zu beurteilen ist (Dirschmied/Pfeil, AlVG 294/8 und 294/12). Nach dem ersten Satz des § 39a Abs 3 AlVG sind vielmehr bereits für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld herangezogene - insoweit also schon konsumierte - Zeiten neuerlich zu berücksichtigen. Die zweite Begünstigung besteht darin, dass bei früherem Bezug von Arbeitslosen- oder auch Karenz-(urlaubs-)geld das Übergangsgeld einem weiteren Anspruch auf Arbeitslosengeld gleichzustellen ist und daher schon bei Erfüllung der „kleinen" Anwartschaft nach § 14 Abs 2 AlVG - Vorliegen von insgesamt 28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung im Inland in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruchs - gebührt (Dirschmied/Pfeil, AlVG 294/8). Nach dem letzten Satz des § 39a Abs 3 AlVG ist die Anwartschaft weiters auch erfüllt, wenn eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung im Ausmaß von 780 Wochen (15 Jahre) innerhalb einer Rahmenfrist von 25 Jahren vorliegt, wobei die Regelungen über die Anrechnung im Inland auf Grund inländischer Vorschriften erworbener Zeiten (§ 14 Abs 4 AlVG) und die Anrechnung ausländischer Beschäftigungs- und Versicherungszeiten (§ 14 Abs 5 AlVG) auf die Anwartschaft zu berücksichtigen sind und arbeitsversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von bis zu 15-jährigen Kindern die Rahmenfrist erstrecken. Im Hinblick auf diese Bestimmung ist die Behauptung der Revisionswerberin nicht nachvollziehbar, dass alle, die länger als vier Jahre in den letzten fünf Jahren arbeitslos gewesen seien, keinen Anspruch auf Übergangsgeld hätten. Wenngleich der Gesetzgeber mit der Aufhebung des § 253a ASVG einen nicht unerheblichen Eingriff in das Pensionsrecht vorgenommen hat, so hat der Oberste Gerichtshof vor dem Hintergrund der referierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, insbesondere im Hinblick auf das Erkenntnis VfSlg 16.764, angesichts der vom Gesetzgeber mit der Einführung des Übergangsgeldes getroffenen Begleitmaßnahme, die gegenüber der bisherigen Rechtslage auch Begünstigungen bringt, die Auswirkungen der Aufhebung mildert und abfedert, keine Bedenken aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit der Aufhebung, mögen mit der getroffene Regelung auch Härten verbunden sein (vgl VfSlg 16.764 mwN).Diese Bestimmung enthält Sonderregelungen für die Anwartschaft beim Übergangsgeld, die somit nicht allein nach Paragraphen 14 und 15 AlVG zu beurteilen ist (Dirschmied/Pfeil, AlVG 294/8 und 294/12). Nach dem ersten Satz des Paragraph 39 a, Absatz 3, AlVG sind vielmehr bereits für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld herangezogene - insoweit also schon konsumierte - Zeiten neuerlich zu berücksichtigen. Die zweite Begünstigung besteht darin, dass bei früherem Bezug von Arbeitslosen- oder auch Karenz-(urlaubs-)geld das Übergangsgeld einem weiteren Anspruch auf Arbeitslosengeld gleichzustellen ist und daher schon bei Erfüllung der „kleinen" Anwartschaft nach Paragraph 14, Absatz 2, AlVG - Vorliegen von insgesamt 28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung im Inland in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruchs - gebührt (Dirschmied/Pfeil, AlVG 294/8). Nach dem letzten Satz des Paragraph 39 a, Absatz 3, AlVG ist die Anwartschaft weiters auch erfüllt, wenn eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung im Ausmaß von 780 Wochen (15 Jahre) innerhalb einer Rahmenfrist von 25 Jahren vorliegt, wobei die Regelungen über die Anrechnung im Inland auf Grund inländischer Vorschriften erworbener Zeiten (Paragraph 14, Absatz 4, AlVG) und die Anrechnung ausländischer Beschäftigungs- und Versicherungszeiten (Paragraph 14, Absatz 5, AlVG) auf die Anwartschaft zu berücksichtigen sind und arbeitsversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von bis zu 15-jährigen Kindern die Rahmenfrist erstrecken. Im Hinblick auf diese Bestimmung ist die Behauptung der Revisionswerberin nicht nachvollziehbar, dass alle, die länger als vier Jahre in den letzten fünf Jahren arbeitslos gewesen seien, keinen Anspruch auf Übergangsgeld hätten. Wenngleich der Gesetzgeber mit der Aufhebung des Paragraph 253 a, ASVG einen nicht unerheblichen Eingriff in das Pensionsrecht vorgenommen hat, so hat der Oberste Gerichtshof vor dem Hintergrund der referierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, insbesondere im Hinblick auf das Erkenntnis VfSlg 16.764, angesichts der vom Gesetzgeber mit der Einführung des Übergangsgeldes getroffenen Begleitmaßnahme, die gegenüber der bisherigen Rechtslage auch Begünstigungen bringt, die Auswirkungen der Aufhebung mildert und abfedert, keine Bedenken aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit der Aufhebung, mögen mit der getroffene Regelung auch Härten verbunden sein vergleiche VfSlg 16.764 mwN).
Was die behauptete mittelbare Diskriminierung anlangt, so hat die Aufhebung objektiv nichts mit einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts zu tun. Keine Versicherte/kein Versicherter kann die aufgehobene Leistung in Anspruch nehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E81335 10ObS74.05pSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖJZ-LSK 2006/211 = EvBl 2006/163 S 859 - EvBl 2006,859 = infas 2006,214/S40 - infas 2006 S40 = ZAS-Judikatur 2006/179 = DRdA 2006,496 = ARD 5759/7/2007 = SSV-NF 20/37 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:010OBS00074.05P.0627.000Dokumentnummer
JJT_20060627_OGH0002_010OBS00074_05P0000_000