Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Veith, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Heiko Christoph S*****, vertreten durch Dr. Manfred Harrer, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Antragsgegner Helmut W*****, wegen Unterhalt über das Ersuchen des Bezirksgerichtes Linz um Entscheidung gemäß § 47 JN den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Veith, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Heiko Christoph S*****, vertreten durch Dr. Manfred Harrer, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Antragsgegner Helmut W*****, wegen Unterhalt über das Ersuchen des Bezirksgerichtes Linz um Entscheidung gemäß Paragraph 47, JN den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Fortführung der Unterhaltssache ist das Bezirksgericht Graz zuständig.
Der Beschluss des Bezirksgerichtes Graz vom 21. April 2006, GZ 17 Nc 8/06v-1, wird aufgehoben.
Text
Begründung:
Mit dem am 15. 12. 2005 beim Bezirksgericht Linz eingelangten Antrag begehrte der volljährige Antragsteller unter Hinweis auf sein nach Absolvierung des Zivildienstes im Wintersemester 2005/2006 an der Universität Graz aufgenommenes Studium und das Wiederaufleben der Unterhaltspflicht des Vaters die Unterhaltsfestsetzung ab 1. 10. 2005.
Nach Vernehmung des Vaters im Rechtshilfeweg und Einholung von Lohnauskünften sowie einer den Antragsteller betreffenden Meldeauskunft, die seinen Hauptwohnsitz seit 13. 10. 2005 in Graz ausweist, sprach das Bezirksgericht Linz mit Beschluss vom 7. 4. 2006 gemäß § 44 JN seine Unzuständigkeit aus und überwies das Verfahren an das Bezirksgericht Graz. Dieses lehnte mit Beschluss vom 21. 4. 2006 aufgrund des seiner Auffassung nahezu abgeschlossenen Verfahrens dessen Übernahme ab und retournierte den Akt an das Bezirksgericht Linz. Der Beschluss des Bezirksgerichtes Linz wurde den Parteien und dem Antragstellervertreter jeweils am 16. 5. 2006 zugestellt und erwuchs als unbekämpft in Rechtskraft. Ob bzw zu welchem Zeitpunkt der Beschluss des Bezirksgerichtes Graz zugestellt wurde, ist aus dem vorliegenden Akt des Bezirksgerichtes Linz, 44 Fam 9/05f nicht ersichtlich.Nach Vernehmung des Vaters im Rechtshilfeweg und Einholung von Lohnauskünften sowie einer den Antragsteller betreffenden Meldeauskunft, die seinen Hauptwohnsitz seit 13. 10. 2005 in Graz ausweist, sprach das Bezirksgericht Linz mit Beschluss vom 7. 4. 2006 gemäß Paragraph 44, JN seine Unzuständigkeit aus und überwies das Verfahren an das Bezirksgericht Graz. Dieses lehnte mit Beschluss vom 21. 4. 2006 aufgrund des seiner Auffassung nahezu abgeschlossenen Verfahrens dessen Übernahme ab und retournierte den Akt an das Bezirksgericht Linz. Der Beschluss des Bezirksgerichtes Linz wurde den Parteien und dem Antragstellervertreter jeweils am 16. 5. 2006 zugestellt und erwuchs als unbekämpft in Rechtskraft. Ob bzw zu welchem Zeitpunkt der Beschluss des Bezirksgerichtes Graz zugestellt wurde, ist aus dem vorliegenden Akt des Bezirksgerichtes Linz, 44 Fam 9/05f nicht ersichtlich.
Das Bezirksgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt vor.
Rechtliche Beurteilung
Das Bezirksgericht Graz ist jedenfalls unabhängig vom Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses insofern an diesen gebunden, als es seine Zuständigkeit nicht wegen der Zuständigkeit des überweisenden Gerichtes verneinen kann (RIS-Justiz RS0081664; RS0002439; RS0039922). Auf diese Bindungswirkung ist bei einer Entscheidung nach § 47 JN Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS0046391; vgl RS0039961; vgl RS0039931). Der Beschluss des Bezirksgerichtes Graz verletzte diese Bindungswirkung und war daher aufzuheben, ohne dass auf die Frage der Richtigkeit des Überweisungsbeschlusses einzugehen wäre.Das Bezirksgericht Graz ist jedenfalls unabhängig vom Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses insofern an diesen gebunden, als es seine Zuständigkeit nicht wegen der Zuständigkeit des überweisenden Gerichtes verneinen kann (RIS-Justiz RS0081664; RS0002439; RS0039922). Auf diese Bindungswirkung ist bei einer Entscheidung nach Paragraph 47, JN Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS0046391; vergleiche RS0039961; vergleiche RS0039931). Der Beschluss des Bezirksgerichtes Graz verletzte diese Bindungswirkung und war daher aufzuheben, ohne dass auf die Frage der Richtigkeit des Überweisungsbeschlusses einzugehen wäre.
Anmerkung
E81193 5Nc16.06gEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0050NC00016.06G.0627.000Dokumentnummer
JJT_20060627_OGH0002_0050NC00016_06G0000_000