Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Richter und Dr. Rudolf Zahlbruckner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagten Parteien 1.) T*****, vertreten durch Dr. Friedrich Nusterer, Rechtsanwalt in St. Pölten, und 2.) Universität *****, vertreten durch Hopmeier & Wagner Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen EUR 25.408,19 sA (Streitwert im Revisionsverfahren 5.411,47 EUR), über die Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19. Dezember 2005, GZ 11 R 66/05i-24, womit das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 2. März 2005, GZ 24 Cg 49/04k-17, teilweise abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 399,74 (darin EUR 66,62 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die NÖ Landesakademie, Bereich Umwelt und Energie, beauftragte die Klägerin im Rahmen eines wissenschaftlichen Projektes ua mit der Durchführung von Schürfarbeiten auf einem Grundstück in Hohenberg. Für diese Grabungsarbeiten bestellte die Klägerin bei der Erstbeklagten einen Kettenbagger samt Baggerfahrer, wofür vereinbarungsgemäß ein Stundensatz zu bezahlen war. Zur wissenschaftlichen Durchführung zog die NÖ Landesakademie das Institut für angewandte Mikrobiologie der Zweitbeklagten bei. Die Zweitbeklagte schloss mit dem Interuniversitären Forschungsinstitut für Agrarbiotechnologie der Universität für Bodenkultur, Veterinärmedizinischen Universität Wien und Technischen Universität Wien (IFA Tulln) einen Vertrag über die Ziehung und Analyse der Proben, weshalb ein Mitarbeiter der IFA Tulln, DI Dr. Johann F***** mit der wissenschaftlichen Leitung der Grabungen auf dem Grundstück betraut wurde. Über dieses Grundstück verlief eine Gasleitung der EVN, deren Verlauf sowohl der klagenden Partei als auch DI Dr. F***** bekannt war.
DI Dr. F***** wählte für die Grabungsarbeiten neun Stellen aus, die alle nicht im Bereich der Gasleitung lagen. In weiterer Folge wies DI Dr. F***** den Baggerfahrer an, in einer Entfernung von 5 bis 10 m links und rechts der letzten Grabungsstelle weitere Schürfarbeiten durchzuführen. Dabei überprüfte er nicht, ob die neuen Grabungsstellen im Bereich der Gasleitung lagen. Bei der daraufhin durchgeführten zusätzlichen Grabung wurde die Gasleitung der EVN beschädigt.
Die Klägerin wurde in einem in der Folge geführten Zivilprozess verpflichtet, der EVN den Schaden von EUR 14.994,92 zu ersetzen. Außerdem musste die Klägerin die Kosten des Feuerwehreinsatzes übernehmen.
Die Klägerin begehrt von beiden Beklagten die Bezahlung von EUR 25.408,19. Die Klägerin habe die Erstbeklagte im Wege eines Subauftrages mit Grabungsarbeiten beauftragt. Sie habe die technische Leitung der Arbeiten über gehabt, die Zweitbeklagte habe die Arbeiten wissenschaftlich zu betreuen gehabt. DI Dr. F***** habe von der Gasleitung gewusst. Die Beklagten hafteten für ihre Gehilfen gemäß § 1313a ABGB, sodass sich die Klägerin, der kein Verschulden an dem eingetretenen Schaden anzulasten sei, bei ihnen regressieren könne. Das Erstgericht verpflichtete die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 551,34 und zur Zahlung von je weiteren EUR 4.998,07. Alle Streitteile seien in einem Auftragsverhältnis zur NÖ Landesakademie gestanden, wobei der Vertrag der NÖ Landesakademie mit der Zweitbeklagten als Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, konkret zu Gunsten der Klägerin, anzusehen sei. Damit hafte die Zweitbeklagte der Klägerin für das Fehlverhalten von DI Dr. F***** gemäß § 1313a ABGB. Ebenso hafte die Erstbeklagte der Klägerin auf Grund ihres Vertragsverhältnisses mit dieser gemäß § 1313a ABGB für das Fehlverhalten des Baggerfahrers. Allerdings hätten die Gehilfen aller drei Streitteile den Schaden verschuldet, sodass der Klägerin nur der anteilige Regress zustehe. Beide Beklagten hätten der Klägerin ein Drittel des Schadens zu ersetzen; weiters hafteten beide Beklagte zur ungeteilten Hand für den Ersatz von zwei Drittel der von der Klägerin getragenen Kosten des Feuerwehreinsatzes. Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin ab, dass es das Klagebegehren gegen die Erstbeklagte abwies und die Zweitbeklagte zur Zahlung von EUR 5.411,47 verpflichtete. Nicht nur das Vertragsverhältnis zwischen der NÖ Landesakademie und der Klägerin, sondern auch jenes zwischen der NÖ Landesakademie und der Zweitbeklagten sei als Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten der EVN, deren Gasleitung durch die Grabungsarbeiten beschädigt wurde, anzusehen. Wenn der verantwortliche Mitarbeiter der Zweitbeklagten trotz Kenntnis von der Gasleitung und ohne Rücksprache mit dem Bauführer eine weitere Grabung unmittelbar über der durch die Gasmarker erkennbaren Gasleitung in Auftrag gebe, sodass diese beschädigt werde, handle es sich um eine Verletzung des zwischen der NÖ Landesakademie und der Zweitbeklagten abgeschlossenen Vertrages, der dem geschädigten Dritten, der EVN AG, einen unmittelbaren Anspruch gegen die Zweitbeklagte gebe (unter Berufung auf 7 Ob 627/95 und SZ 50/102). Die Rechtsfähigkeit der IFA Tulln sei im Verfahren erster Instanz nicht bestritten worden. Zudem gehe der Gesetzgeber bei der in § 136 Abs 5 Universitätsgesetz 2002 angeordneten Gesamtrechtsnachfolge der Zweitbeklagten von der Rechtspersönlichkeit der IFA Tulln aus. Die Zweitbeklagte habe sich damit zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten der IFA Tulln bedient, die dafür wieder ihren Mitarbeiter DI Dr. F***** eingesetzt habe. Die Zweitbeklagte hafte daher für dessen Fehlverhalten ihrem Vertragspartner (bzw dem durch den Vertrag geschützten Dritten) gemäß § 1313a ABGB. Hingegen hafte die erstbeklagte Partei nicht, weil diese lediglich die Zurverfügungstellung eines Kettenbaggers geschuldet habe. In Anbetracht des jeweils gleich schwer wiegenden Verschuldens der Streitteile stehe der Klägerin der Ersatz der Hälfte ihres Schadens zu. Das Erstgericht habe jedoch - insoweit von der Klägerin nicht bekämpft - nur ein Drittel des Schadens zugesprochen, sodass dieser Zuspruch insoweit zu bestätigen sei.Die Klägerin begehrt von beiden Beklagten die Bezahlung von EUR 25.408,19. Die Klägerin habe die Erstbeklagte im Wege eines Subauftrages mit Grabungsarbeiten beauftragt. Sie habe die technische Leitung der Arbeiten über gehabt, die Zweitbeklagte habe die Arbeiten wissenschaftlich zu betreuen gehabt. DI Dr. F***** habe von der Gasleitung gewusst. Die Beklagten hafteten für ihre Gehilfen gemäß Paragraph 1313 a, ABGB, sodass sich die Klägerin, der kein Verschulden an dem eingetretenen Schaden anzulasten sei, bei ihnen regressieren könne. Das Erstgericht verpflichtete die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 551,34 und zur Zahlung von je weiteren EUR 4.998,07. Alle Streitteile seien in einem Auftragsverhältnis zur NÖ Landesakademie gestanden, wobei der Vertrag der NÖ Landesakademie mit der Zweitbeklagten als Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, konkret zu Gunsten der Klägerin, anzusehen sei. Damit hafte die Zweitbeklagte der Klägerin für das Fehlverhalten von DI Dr. F***** gemäß Paragraph 1313 a, ABGB. Ebenso hafte die Erstbeklagte der Klägerin auf Grund ihres Vertragsverhältnisses mit dieser gemäß Paragraph 1313 a, ABGB für das Fehlverhalten des Baggerfahrers. Allerdings hätten die Gehilfen aller drei Streitteile den Schaden verschuldet, sodass der Klägerin nur der anteilige Regress zustehe. Beide Beklagten hätten der Klägerin ein Drittel des Schadens zu ersetzen; weiters hafteten beide Beklagte zur ungeteilten Hand für den Ersatz von zwei Drittel der von der Klägerin getragenen Kosten des Feuerwehreinsatzes. Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin ab, dass es das Klagebegehren gegen die Erstbeklagte abwies und die Zweitbeklagte zur Zahlung von EUR 5.411,47 verpflichtete. Nicht nur das Vertragsverhältnis zwischen der NÖ Landesakademie und der Klägerin, sondern auch jenes zwischen der NÖ Landesakademie und der Zweitbeklagten sei als Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten der EVN, deren Gasleitung durch die Grabungsarbeiten beschädigt wurde, anzusehen. Wenn der verantwortliche Mitarbeiter der Zweitbeklagten trotz Kenntnis von der Gasleitung und ohne Rücksprache mit dem Bauführer eine weitere Grabung unmittelbar über der durch die Gasmarker erkennbaren Gasleitung in Auftrag gebe, sodass diese beschädigt werde, handle es sich um eine Verletzung des zwischen der NÖ Landesakademie und der Zweitbeklagten abgeschlossenen Vertrages, der dem geschädigten Dritten, der EVN AG, einen unmittelbaren Anspruch gegen die Zweitbeklagte gebe (unter Berufung auf 7 Ob 627/95 und SZ 50/102). Die Rechtsfähigkeit der IFA Tulln sei im Verfahren erster Instanz nicht bestritten worden. Zudem gehe der Gesetzgeber bei der in Paragraph 136, Absatz 5, Universitätsgesetz 2002 angeordneten Gesamtrechtsnachfolge der Zweitbeklagten von der Rechtspersönlichkeit der IFA Tulln aus. Die Zweitbeklagte habe sich damit zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten der IFA Tulln bedient, die dafür wieder ihren Mitarbeiter DI Dr. F***** eingesetzt habe. Die Zweitbeklagte hafte daher für dessen Fehlverhalten ihrem Vertragspartner (bzw dem durch den Vertrag geschützten Dritten) gemäß Paragraph 1313 a, ABGB. Hingegen hafte die erstbeklagte Partei nicht, weil diese lediglich die Zurverfügungstellung eines Kettenbaggers geschuldet habe. In Anbetracht des jeweils gleich schwer wiegenden Verschuldens der Streitteile stehe der Klägerin der Ersatz der Hälfte ihres Schadens zu. Das Erstgericht habe jedoch - insoweit von der Klägerin nicht bekämpft - nur ein Drittel des Schadens zugesprochen, sodass dieser Zuspruch insoweit zu bestätigen sei.
Mit Beschluss vom 31. 3. 2006 ließ das Berufungsgericht die Revision mit der Begründung nachträglich zu, es sei fraglich, ob eine Schutzpflicht gegenüber einem Dritten, dessen Einbauten bei den beabsichtigten Grabungsarbeiten beschädigt werden könnten, tatsächlich eine vertragliche Nebenpflicht des hier zwischen der Bauherrin und der Zweitbeklagten abgeschlossenen Vertrages sei.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes ist die Revision nicht zulässig. Entscheidend für die Frage, welche vertragsfremden Dritten in den Schutzbereich eines (Werk-)Vertrages einzubeziehen sind, ist immer die Auslegung des Vertrages nach den Umständen des Einzelfalles (6 Ob 21/04p). Dass der Auftraggeber auch ein eigenes Interesse an der Vermeidung von Schäden am Eigentum Dritter, insbesondere an über sein Grundstück verlaufenden Leitungen, hat, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (SZ 50/102; RIS-Justiz RS0017095). Im vorliegenden Fall war die Zweitbeklagte nach den Feststellungen nicht nur mit der Ziehung von Proben beauftragt, sondern hat zudem die Schürfstellen selbständig festgelegt und insoweit das der NÖ Landesakademie als Auftraggeberin und Bauherrin zustehende Weisungsrecht ausgeübt. Bei dieser Sachlage ist in der Auffassung des Berufungsgerichtes, der zwischen der Zweitbeklagten und der NÖ Landesakademie geschlossene Vertrag diene auch dem Schutz der EVN als Eigentümerin der über das Grundstück verlaufenden Gasleitung (vgl SZ 50/102), sodass die Zweitbeklagte im Regressweg für die Hälfte des Schadens hafte, jedenfalls keine im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Dies gilt auch für die eingehend begründete Auffassung des Berufungsgerichtes, der IFA Tulln komme Rechtspersönlichkeit zu, wäre doch andernfalls die gesetzliche Anordnung einer Gesamtrechtsnachfolge in § 136 Abs 5 Universitätsgesetz 2002 widersinnig.Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes ist die Revision nicht zulässig. Entscheidend für die Frage, welche vertragsfremden Dritten in den Schutzbereich eines (Werk-)Vertrages einzubeziehen sind, ist immer die Auslegung des Vertrages nach den Umständen des Einzelfalles (6 Ob 21/04p). Dass der Auftraggeber auch ein eigenes Interesse an der Vermeidung von Schäden am Eigentum Dritter, insbesondere an über sein Grundstück verlaufenden Leitungen, hat, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (SZ 50/102; RIS-Justiz RS0017095). Im vorliegenden Fall war die Zweitbeklagte nach den Feststellungen nicht nur mit der Ziehung von Proben beauftragt, sondern hat zudem die Schürfstellen selbständig festgelegt und insoweit das der NÖ Landesakademie als Auftraggeberin und Bauherrin zustehende Weisungsrecht ausgeübt. Bei dieser Sachlage ist in der Auffassung des Berufungsgerichtes, der zwischen der Zweitbeklagten und der NÖ Landesakademie geschlossene Vertrag diene auch dem Schutz der EVN als Eigentümerin der über das Grundstück verlaufenden Gasleitung vergleiche SZ 50/102), sodass die Zweitbeklagte im Regressweg für die Hälfte des Schadens hafte, jedenfalls keine im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Dies gilt auch für die eingehend begründete Auffassung des Berufungsgerichtes, der IFA Tulln komme Rechtspersönlichkeit zu, wäre doch andernfalls die gesetzliche Anordnung einer Gesamtrechtsnachfolge in Paragraph 136, Absatz 5, Universitätsgesetz 2002 widersinnig.
Soweit die Revisionswerberin argumentiert, Dipl.-Ing. Dr. F***** sei nicht als Sachverständiger im Sinne des § 1299 ABGB anzusehen, übersieht sie, dass diesem nach den Feststellungen der Vorinstanzen der Verlauf der Gasleitung bekannt war, sodass die Risikoträchtigkeit der durchzuführenden Grabungsarbeiten auf der Hand lag. Die Zweitbeklagte bringt in ihrer Revision somit keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.Soweit die Revisionswerberin argumentiert, Dipl.-Ing. Dr. F***** sei nicht als Sachverständiger im Sinne des Paragraph 1299, ABGB anzusehen, übersieht sie, dass diesem nach den Feststellungen der Vorinstanzen der Verlauf der Gasleitung bekannt war, sodass die Risikoträchtigkeit der durchzuführenden Grabungsarbeiten auf der Hand lag. Die Zweitbeklagte bringt in ihrer Revision somit keine Rechtsfrage von der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die klagende Partei hat zwar nicht ausdrücklich die Zurückweisung der Revision beantragt, inhaltlich aber auf die Unzulässigkeit der Revision ausdrücklich hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Die klagende Partei hat zwar nicht ausdrücklich die Zurückweisung der Revision beantragt, inhaltlich aber auf die Unzulässigkeit der Revision ausdrücklich hingewiesen.
Anmerkung
E81383 6Ob124.06pSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in bbl 2006,241/192 - bbl 2006/192 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00124.06P.0629.000Dokumentnummer
JJT_20060629_OGH0002_0060OB00124_06P0000_000