TE OGH 2006/6/29 2Ob130/06s

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Veröffentlicht am 29.06.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stefanie R*****, vertreten durch Dr. Hans-Peter Just, Rechtsanwalt in Eferding, gegen die beklagten Parteien 1. August B*****, und 2. Elisabeth Anna B*****, ebendort, beide vertreten durch Dr. Ludwig Pramer und andere, Rechtsanwälte in Linz, wegen EUR 18.701,50 sA und Feststellung (Streitinteresse EUR 3.000), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Teil-Zwischenurteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 21. April 2006, GZ 4 R 58/06m-26, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Einhaltung und Verletzung der Streupflicht sind nach ständiger Rechtsprechung nach objektiven Gesichtspunkten aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (RIS-Justiz RS0023277 [T14]). Nach Auffassung der Revisionswerber hätte die am 16. 2. 2003 vor dem Haus der Beklagten am dortigen nach den Feststellungen der Vorinstanzen „eisglatten" Gehsteig gestürzte und hiebei verletzte Klägerin nicht nur beweisen müssen, dass Eisglätte herrschte, sondern auch, dass die beklagten Parteien (als Anrainer) „ihre Streupflicht objektiv verletzt" hätten. Dieser Beweis sei nicht gelungen, weil das Erstgericht hiezu eine Negativfeststellung getroffen habe.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Bei der Vorschrift des § 93 StVO handelt es sich um eine Schutznorm iSd § 1311 ABGB, deren Zweck im Schutz der die dort genannten Verkehrsflächen bestimmungsgemäß benützenden Fußgänger liegt (2 Ob 34/89; 2 Ob 59/05y; 2 Ob 286/05f). Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes trifft bei Schutzgesetzverletzung den Geschädigten (nur) die Beweislast für den Schadenseintritt und die objektive rechtsbegründende Verletzung des Schutzgesetzes, den Schädiger hingegen dafür, dass ihm diese objektive Übertretung nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist und ihn an der Übertretung des Schutzgesetzes keine subjektive Sorgfaltswidrigkeit, also kein Verschulden trifft, welcher Beweis im Falle einer hiezu getroffenen Negativfeststellung als nicht erbracht anzusehen ist, sodass diese zu Lasten des beklagten Schutzgesetzverletzers geht (2 Ob 181/97z = ZVR 1999/99; RIS-Justiz RS0112234). Den Beweis der objektiven Schutzgesetzverletzung hat die Klägerin durch die (im Berufungsverfahren unbekämpft gebliebene) Feststellung, wonach der Gehsteig vor dem Haus der Beklagten, welchen (unstrittig) die Streupflicht nach § 93 Abs 1 StVO oblag, am Unfalltag „eisglatt" war, erbracht; die weitere Negativfeststellung, ob der Gehsteig zu diesem Zeitpunkt „geräumt und gestreut" war, geht aber damit zu Lasten der Beklagten und Revisionswerber. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes steht mit diesen Grundsätzen in Einklang.Bei der Vorschrift des Paragraph 93, StVO handelt es sich um eine Schutznorm iSd Paragraph 1311, ABGB, deren Zweck im Schutz der die dort genannten Verkehrsflächen bestimmungsgemäß benützenden Fußgänger liegt (2 Ob 34/89; 2 Ob 59/05y; 2 Ob 286/05f). Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes trifft bei Schutzgesetzverletzung den Geschädigten (nur) die Beweislast für den Schadenseintritt und die objektive rechtsbegründende Verletzung des Schutzgesetzes, den Schädiger hingegen dafür, dass ihm diese objektive Übertretung nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist und ihn an der Übertretung des Schutzgesetzes keine subjektive Sorgfaltswidrigkeit, also kein Verschulden trifft, welcher Beweis im Falle einer hiezu getroffenen Negativfeststellung als nicht erbracht anzusehen ist, sodass diese zu Lasten des beklagten Schutzgesetzverletzers geht (2 Ob 181/97z = ZVR 1999/99; RIS-Justiz RS0112234). Den Beweis der objektiven Schutzgesetzverletzung hat die Klägerin durch die (im Berufungsverfahren unbekämpft gebliebene) Feststellung, wonach der Gehsteig vor dem Haus der Beklagten, welchen (unstrittig) die Streupflicht nach Paragraph 93, Absatz eins, StVO oblag, am Unfalltag „eisglatt" war, erbracht; die weitere Negativfeststellung, ob der Gehsteig zu diesem Zeitpunkt „geräumt und gestreut" war, geht aber damit zu Lasten der Beklagten und Revisionswerber. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes steht mit diesen Grundsätzen in Einklang.

Anmerkung

E81346 2Ob130.06s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0020OB00130.06S.0629.000

Dokumentnummer

JJT_20060629_OGH0002_0020OB00130_06S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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