Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer als Vorsitzenden und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1.) Dr. Christian M*****, und 2.) Dr. Johannes M*****, die zweitklagende Partei vertreten durch die erstklagende Partei, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Parteien P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Lucas Lorenz, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 22.000,--), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 11. April 2006, GZ 4 R 81/06b-9, womit der Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 14. Februar 2006, GZ 41 Cg 14/06m-3, teilweise abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsrekurswerberin bestreitet nicht die - zutreffende - Auffassung des Rekursgerichtes, wonach auch die Wiedergabe ehrenrühriger Äußerungen Dritter den Tatbestand der §§ 111 ff StGB (Zöchbauer, MR 1994, 42 [43 f]; Lewisch, Strafrecht BT I 122;Die Revisionsrekurswerberin bestreitet nicht die - zutreffende - Auffassung des Rekursgerichtes, wonach auch die Wiedergabe ehrenrühriger Äußerungen Dritter den Tatbestand der Paragraphen 111, ff StGB (Zöchbauer, MR 1994, 42 [43 f]; Lewisch, Strafrecht BT römisch eins 122;
Bertl/Schwaighofer, Strafrecht BT I5 § 111 Rz 10 und § 114 Rz 9;Bertl/Schwaighofer, Strafrecht BT I5 Paragraph 111, Rz 10 und Paragraph 114, Rz 9;
Kienapfel, Strafrecht BT I4 Vor §§ 111 ff Rz 41 f; MR 1998, 188) bzw § 1330 ABGB (Zöchbauer, wbl 1999, 289) erfüllt. Die Revisionsrekurswerberin vertritt jedoch die Auffassung, der Rechtfertigungsgrund des § 6 Abs 2 Z 4 MedienG gelte auch für ein Zitat eines anonymen Schreibens.Kienapfel, Strafrecht BT I4 Vor Paragraphen 111, ff Rz 41 f; MR 1998, 188) bzw Paragraph 1330, ABGB (Zöchbauer, wbl 1999, 289) erfüllt. Die Revisionsrekurswerberin vertritt jedoch die Auffassung, der Rechtfertigungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, MedienG gelte auch für ein Zitat eines anonymen Schreibens.
Dem kann nicht gefolgt werden: Zunächst ist schon nach dem Wortlaut des § 6 Abs 2 Z 4 MedienG Voraussetzung für diesen Rechtfertigungsgrund nicht nur, dass es sich um die wahrheitsgetreue Wiedergabe der Äußerung eines Dritten handelt, sondern dass zudem ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der zitierten Äußerung besteht (vgl dazu auch Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley, MedG² § 6 Rz 50). In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass auch die Interessen des Verletzten zu bedenken sind, die nach dem Willen des Gesetzgebers gegenüber denjenigen des Medieninhabers nur deshalb zurücktreten sollen, weil er sich immer noch gegen den Dritten zur Wehr setzen kann, dessen Äußerung wahrheitsgetreu wiedergegeben wurde. Daraus sei abzuleiten, dass jedenfalls dann, wenn der Verletzte für den Medieninhaber objektiv erkennbar aus einem anderen Grund als jenem des § 6 Abs 1 Z 1 MedienG auch gegen den Urheber der Äußerung schutzlos bliebe, der Rechtfertigungsgrund des § 6 Abs 2 Z 4 MedienG nicht zum Tragen kommen könne (6 Ob 30/95 = SZ 68/136; vgl auch 6 Ob 222/99m und 6 Ob 237/02z). Diese Auffassung wird von der überwiegenden Lehre geteilt (Ozlberger, Ehrenschutz² 68; ausführlich Hanusch, MedG § 6 Rz 56; ebenso für zivilrechtliche - im Gegensatz zu medienrechtlichen - Ansprüche Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley, MedG² § 6 Rz 54; vgl auch Föger, Das Beziehungsgeflecht zwischen Massenmedien und einzelnem Bürger in Österreich [1993] 38).Dem kann nicht gefolgt werden: Zunächst ist schon nach dem Wortlaut des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, MedienG Voraussetzung für diesen Rechtfertigungsgrund nicht nur, dass es sich um die wahrheitsgetreue Wiedergabe der Äußerung eines Dritten handelt, sondern dass zudem ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der zitierten Äußerung besteht vergleiche dazu auch Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley, MedG² Paragraph 6, Rz 50). In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass auch die Interessen des Verletzten zu bedenken sind, die nach dem Willen des Gesetzgebers gegenüber denjenigen des Medieninhabers nur deshalb zurücktreten sollen, weil er sich immer noch gegen den Dritten zur Wehr setzen kann, dessen Äußerung wahrheitsgetreu wiedergegeben wurde. Daraus sei abzuleiten, dass jedenfalls dann, wenn der Verletzte für den Medieninhaber objektiv erkennbar aus einem anderen Grund als jenem des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, MedienG auch gegen den Urheber der Äußerung schutzlos bliebe, der Rechtfertigungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, MedienG nicht zum Tragen kommen könne (6 Ob 30/95 = SZ 68/136; vergleiche auch 6 Ob 222/99m und 6 Ob 237/02z). Diese Auffassung wird von der überwiegenden Lehre geteilt (Ozlberger, Ehrenschutz² 68; ausführlich Hanusch, MedG Paragraph 6, Rz 56; ebenso für zivilrechtliche - im Gegensatz zu medienrechtlichen - Ansprüche Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley, MedG² Paragraph 6, Rz 54; vergleiche auch Föger, Das Beziehungsgeflecht zwischen Massenmedien und einzelnem Bürger in Österreich [1993] 38).
Die Ausführungen im Revisionsrekurs sind nicht geeignet, Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Rechtsprechung zu wecken. Träfe die im Revisionsrekurs vertretene Auffassung zu, bliebe der Verletzte schutzlos, weil er weder gegen den - anonymen - Urheber des Zitats noch gegen den Medieninhaber vorgehen könne. Im Ergebnis würde damit ein Unterlaufen des Schutzes vor ehrenbeleidigenden Äußerungen in Medien ermöglicht, könnte doch dann jeder Medieninhaber - allenfalls auch von ihm selbst verfertigte - anonyme Schreiben wiedergeben, ohne irgendwelche Konsequenzen befürchten zu müssen (Hanusch, MedG § 6 Rz 56; Föger, Das Beziehungsgeflecht zwischen Massenmedien und einzelnem Bürger in Österreich [1993] 38).Die Ausführungen im Revisionsrekurs sind nicht geeignet, Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Rechtsprechung zu wecken. Träfe die im Revisionsrekurs vertretene Auffassung zu, bliebe der Verletzte schutzlos, weil er weder gegen den - anonymen - Urheber des Zitats noch gegen den Medieninhaber vorgehen könne. Im Ergebnis würde damit ein Unterlaufen des Schutzes vor ehrenbeleidigenden Äußerungen in Medien ermöglicht, könnte doch dann jeder Medieninhaber - allenfalls auch von ihm selbst verfertigte - anonyme Schreiben wiedergeben, ohne irgendwelche Konsequenzen befürchten zu müssen (Hanusch, MedG Paragraph 6, Rz 56; Föger, Das Beziehungsgeflecht zwischen Massenmedien und einzelnem Bürger in Österreich [1993] 38).
Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der journalistischen Recherche hat dies entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin nichts zu tun, verbietet es doch das Gesetz keineswegs, aus Anlass einer anonymen Mitteilung einen Artikel zu verfassen. Die - wie im vorliegenden Fall - ungeprüfte Wiedergabe der in einem (angeblichen) anonymen Schreiben enthaltenen massiv ehrverletzenden Vorwürfe ist demgegenüber im Sinne der nach § 6 Abs 2 Z 4 MedienG erforderlichen Interessenabwägung in der Regel nicht gerechtfertigt. Dem Revisionsrekurs ist auch nicht zu entnehmen, inwiefern die Einschränkung der Möglichkeit der Wiedergabe anonymer Schriftstücke „die Funktion der Presse in einem demokratischen Gemeinwesen" beeinträchtigen könnte, kommt doch der Wiedergabe eines anonymen, nicht überprüften Schriftstücks schon von vornherein nur eingeschränkter Informationswert zu. Auch mit dem journalistischen „Quellenschutz" hat der vorliegende Fall nichts zu tun, wird die Revisionsrekurswerberin doch durch die Entscheidung des Rekursgerichtes keineswegs zur Offenlegung der ihr angeblich unbekannten Identität des Verfassers des gegenständlichen Schreibens angehalten.Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der journalistischen Recherche hat dies entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin nichts zu tun, verbietet es doch das Gesetz keineswegs, aus Anlass einer anonymen Mitteilung einen Artikel zu verfassen. Die - wie im vorliegenden Fall - ungeprüfte Wiedergabe der in einem (angeblichen) anonymen Schreiben enthaltenen massiv ehrverletzenden Vorwürfe ist demgegenüber im Sinne der nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, MedienG erforderlichen Interessenabwägung in der Regel nicht gerechtfertigt. Dem Revisionsrekurs ist auch nicht zu entnehmen, inwiefern die Einschränkung der Möglichkeit der Wiedergabe anonymer Schriftstücke „die Funktion der Presse in einem demokratischen Gemeinwesen" beeinträchtigen könnte, kommt doch der Wiedergabe eines anonymen, nicht überprüften Schriftstücks schon von vornherein nur eingeschränkter Informationswert zu. Auch mit dem journalistischen „Quellenschutz" hat der vorliegende Fall nichts zu tun, wird die Revisionsrekurswerberin doch durch die Entscheidung des Rekursgerichtes keineswegs zur Offenlegung der ihr angeblich unbekannten Identität des Verfassers des gegenständlichen Schreibens angehalten.
Damit gelingt es der Revisionsrekurswerberin nicht, eine Rechtsfrage der im § 502 Abs 1 ZPO angesprochenen Qualität aufzuzeigen, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.Damit gelingt es der Revisionsrekurswerberin nicht, eine Rechtsfrage der im Paragraph 502, Absatz eins, ZPO angesprochenen Qualität aufzuzeigen, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.
Anmerkung
E81169 6Ob128.06aEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00128.06A.0629.000Dokumentnummer
JJT_20060629_OGH0002_0060OB00128_06A0000_000