TE OGH 2006/6/30 2Nc10/06b

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Veröffentlicht am 30.06.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Johann P*****, vertreten durch Dr. Peter Zauner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Dr. Elisabeth Messner, Rechtsanwältin in Wien, wegen EUR 2.636,60 sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichtes Leopoldstadt das Bezirksgericht Klagenfurt bestimmt.

Text

Begründung:

Am 29. 7. 2005 ereignete sich in Klagenfurt ein Verkehrsunfall, an welchem der Kläger und ein bei der beklagten Partei haftpflichtversichertes Moped beteiligt waren. Mit der Behauptung des Alleinverschuldens des gegnerischen Lenkers begehrt der Kläger Schadenersatz. Zum Beweis seines Vorbringens berief er sich auf seine Parteienvernehmung.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, berief sich auf die Einvernahme zweier in Klagenfurt wohnhafter Zeugen und beantragte die Durchführung eines Lokalaugenscheines sowie die Beiziehung eines KFZ-technischen Sachverständigen. Gleichzeitig stellte sie den Antrag, die Rechtssache an das Bezirksgericht Klagenfurt zu delegieren.

Der Kläger sprach sich gegen die Delegierung des Verfahrens aus. Das Vorlagegericht erachtete eine Delegierung für zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046324) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallort zuständigen Gericht geschaffen hat (§ 20 EKHG).Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046324) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallort zuständigen Gericht geschaffen hat (Paragraph 20, EKHG).

Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass die Zeugen der beklagten Partei im Sprengel des Gerichtes des Unfallortes wohnen und dass die Vornahme eines Lokalaugenscheines beantragt wurde, der zweckmäßigerweise vom Gericht des Unfallortes durchzuführen ist. Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse der Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallortes durchgeführt werden kann (vgl RIS-Justiz RS0108909).Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass die Zeugen der beklagten Partei im Sprengel des Gerichtes des Unfallortes wohnen und dass die Vornahme eines Lokalaugenscheines beantragt wurde, der zweckmäßigerweise vom Gericht des Unfallortes durchzuführen ist. Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse der Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallortes durchgeführt werden kann vergleiche RIS-Justiz RS0108909).

Anmerkung

E81183 2Nc10.06b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0020NC00010.06B.0630.000

Dokumentnummer

JJT_20060630_OGH0002_0020NC00010_06B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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