TE OGH 2006/7/3 7Nc11/06m

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Veröffentlicht am 03.07.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Schlein, Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei K*****-GmbH, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 67.984,20 sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichtes Graz das Bezirksgericht Innere Stadt Wien bestimmt.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt mit der beim Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz (nunmehr Bezirksgericht Graz) eingebrachten Klage von der Beklagten rückständigen Mietzins hinsichtlich eines Bestandobjektes in Graz.

Die Beklagte beantragte Klagsabweisung, bestritt die Höhe des Klagebegehrens und wendete Gegenforderungen ein. Im Hinblick darauf, dass sowohl sie als auch die Beklagte sowie die Parteienvertreter und der Großteil der Zeugen in Wien ansässig seien, stellte sie den Antrag, die Rechtssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu delegieren. Dies könne zu einer wesentlichen Verkürzung und Verbilligung des Verfahrens beitragen. Im Übrigen seien zwischen den Parteien noch zwei weitere Parallelverfahren anhängig, in denen es um Mietzinsrückstände hinsichtlich desselben Bestandobjektes gehe. Die Klägerin, die einer Richterin des Bezirksgerichtes den Streit verkündet und sie aufgefordert hat, dem Verfahren an ihrer Seite beizutreten, schloss sich dem Delegierungsantrag der Beklagten an. Im Hinblick auf die Streitverkündigung und weil das Bezirksgericht Graz einem Antrag, die drei Parallelverfahren zu verbinden, nicht stattgegeben habe, erscheine eine Delegierung jedenfalls zweckmäßig. Das Bezirksgericht Graz sprach sich ebenfalls für die Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 31 JN aus.Die Beklagte beantragte Klagsabweisung, bestritt die Höhe des Klagebegehrens und wendete Gegenforderungen ein. Im Hinblick darauf, dass sowohl sie als auch die Beklagte sowie die Parteienvertreter und der Großteil der Zeugen in Wien ansässig seien, stellte sie den Antrag, die Rechtssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu delegieren. Dies könne zu einer wesentlichen Verkürzung und Verbilligung des Verfahrens beitragen. Im Übrigen seien zwischen den Parteien noch zwei weitere Parallelverfahren anhängig, in denen es um Mietzinsrückstände hinsichtlich desselben Bestandobjektes gehe. Die Klägerin, die einer Richterin des Bezirksgerichtes den Streit verkündet und sie aufgefordert hat, dem Verfahren an ihrer Seite beizutreten, schloss sich dem Delegierungsantrag der Beklagten an. Im Hinblick auf die Streitverkündigung und weil das Bezirksgericht Graz einem Antrag, die drei Parallelverfahren zu verbinden, nicht stattgegeben habe, erscheine eine Delegierung jedenfalls zweckmäßig. Das Bezirksgericht Graz sprach sich ebenfalls für die Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nach Paragraph 31, JN aus.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen sind dem Obersten Gerichtshof vorbehalten (§ 31 Abs 2 JN). Die Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zur Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung der Rechtssache beitragen kann (RIS-Justiz RS0053169). Eine Delegierung soll zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls soll durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden (RIS-Justiz RS0046324 und RS0046441). Es ist aber dann kein allzu strenger Maßstab anzulegen, wenn alle Parteien - wie hier - einvernehmlich die Delegierung beantragen, zumal in § 31a Abs 1 JN sogar ein die Gerichte bindender Überweisungsantrag der Parteien vorgesehen ist (RIS-Justiz RS0046233). Im vorliegenden Fall erscheint die Delegierung schon in Anbetracht des Wohnsitzes eines Großteils der zu vernehmenden Personen in Wien zweckmäßig. Wie bereits in den beiden Parallelfällen 7 Nc 9/06t und 10 Nc 12/06f ist dem Delegierungsantrag daher stattzugeben.Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen sind dem Obersten Gerichtshof vorbehalten (Paragraph 31, Absatz 2, JN). Die Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zur Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung der Rechtssache beitragen kann (RIS-Justiz RS0053169). Eine Delegierung soll zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls soll durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden (RIS-Justiz RS0046324 und RS0046441). Es ist aber dann kein allzu strenger Maßstab anzulegen, wenn alle Parteien - wie hier - einvernehmlich die Delegierung beantragen, zumal in Paragraph 31 a, Absatz eins, JN sogar ein die Gerichte bindender Überweisungsantrag der Parteien vorgesehen ist (RIS-Justiz RS0046233). Im vorliegenden Fall erscheint die Delegierung schon in Anbetracht des Wohnsitzes eines Großteils der zu vernehmenden Personen in Wien zweckmäßig. Wie bereits in den beiden Parallelfällen 7 Nc 9/06t und 10 Nc 12/06f ist dem Delegierungsantrag daher stattzugeben.

Anmerkung

E81173 7Nc11.06m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0070NC00011.06M.0703.000

Dokumentnummer

JJT_20060703_OGH0002_0070NC00011_06M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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