TE OGH 2006/7/4 8Ra79/06f

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Veröffentlicht am 04.07.2006
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Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Manica als Vorsitzenden und die Richterinnen des Oberlandesgerichtes Mag.Schredl und Mag.Smutny (Dreiersenat nach § 11a Abs 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei *****, Bauhelfer, *****, vertreten durch Freimüller/Noll/Ober-eder/Pilz & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei *****, Rechtsanwältin in *****, als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der ***** (5 S 697/03i, HG Wien), über Rekurs der beklagten Partei gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 20.12.2005, 30 Cga 66/05b-17 (Rekursinteresse EUR 2.175,50), in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDas Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Manica als Vorsitzenden und die Richterinnen des Oberlandesgerichtes Mag.Schredl und Mag.Smutny (Dreiersenat nach Paragraph 11 a, Absatz 2, ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei *****, Bauhelfer, *****, vertreten durch Freimüller/Noll/Ober-eder/Pilz & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei *****, Rechtsanwältin in *****, als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der ***** (5 S 697/03i, HG Wien), über Rekurs der beklagten Partei gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 20.12.2005, 30 Cga 66/05b-17 (Rekursinteresse EUR 2.175,50), in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 222,34 (darin EUR 37,06 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte die Feststellung von Konkursforderungen aus einem Arbeitsverhältnis zur Gemeinschuldnerin. Der Kläger habe seine Forderung am 19.2.2004 unter Anschluss einer Brutto-/Nettorechnung des Insolvenzschutzverbandes angemeldet. Die Beklagte als Masseverwalterin habe die Forderung in der Prüfungstagsatzung vom 26.3.2004 zur Gänze und ohne nähere Begründung bestritten. Die Klagsführung sei wegen der Bestreitung im Konkursverfahren unumgänglich gewesen, die Beklagte habe durch ihre Bestreitung die Klage veranlasst.

Die Beklagte zog in der Folge die Bestreitung im Konkurs zurück und beantragte Kostenzuspruch nach § 45 ZPO, da der Kläger erstmals in diesem Verfahren die Baustellen und Arbeiter, mit welchen er in einer Partie gearbeitet habe, genannt habe. Die Beklagte habe zur Klagsführung keinen Anlass gegeben. Die ersten Unterlagen des Klägers seien erst am 8.6.2005 vorgelegt worden.Die Beklagte zog in der Folge die Bestreitung im Konkurs zurück und beantragte Kostenzuspruch nach Paragraph 45, ZPO, da der Kläger erstmals in diesem Verfahren die Baustellen und Arbeiter, mit welchen er in einer Partie gearbeitet habe, genannt habe. Die Beklagte habe zur Klagsführung keinen Anlass gegeben. Die ersten Unterlagen des Klägers seien erst am 8.6.2005 vorgelegt worden.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht die Beklagte für schuldig erkannt, dem Kläger die mit EUR 1.254,80 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Diese Kostenentscheidung gründete das Erstgericht darauf, dass keine Verpflichtung für den Kläger bestanden habe, bereits mit der Forderungsanmeldung Urkunden anzuschließen bzw solche im Vorfeld der Beklagten zur Verfügung zu stellen. Der Kläger habe durch seine aufgeschlüsselte Anmeldung im Konkurs die Voraussetzungen für den Nachweis der behaupteten Forderung nach § 103 Abs 1 KO in ausreichender Weise erbracht. Auch ohne weitere Unterlagen hätte es der Gemeinschuldnerin möglich sein müssen, die Forderungen des Klägers - etwa über Auskünfte der Gebietskrankenkasse - abzuleiten. Allfällige Unklarheiten in Bezug auf die Forderung hätten durch Nachfrage der Masseverwalterin aufgeklärt werden können. Die Beklagte habe daher zur Klagsführung Anlass gegeben.Diese Kostenentscheidung gründete das Erstgericht darauf, dass keine Verpflichtung für den Kläger bestanden habe, bereits mit der Forderungsanmeldung Urkunden anzuschließen bzw solche im Vorfeld der Beklagten zur Verfügung zu stellen. Der Kläger habe durch seine aufgeschlüsselte Anmeldung im Konkurs die Voraussetzungen für den Nachweis der behaupteten Forderung nach Paragraph 103, Absatz eins, KO in ausreichender Weise erbracht. Auch ohne weitere Unterlagen hätte es der Gemeinschuldnerin möglich sein müssen, die Forderungen des Klägers - etwa über Auskünfte der Gebietskrankenkasse - abzuleiten. Allfällige Unklarheiten in Bezug auf die Forderung hätten durch Nachfrage der Masseverwalterin aufgeklärt werden können. Die Beklagte habe daher zur Klagsführung Anlass gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Diese Kostenentscheidung bekämpft die Beklagte wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, und zwar hinsichtlich der nicht zugesprochenen Kosten in Höhe von EUR 920,70 trotz beantragten Kostenzuspruchs nach § 45 ZPO und weiters hinsichtlich der dem Kläger zugesprochenen Kosten in Höhe von EUR 1.254,80, somit insgesamt in Höhe von EUR 2.175,50. Sie stellte den Antrag, die angefochtene Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass dem Kläger keine Kosten zugesprochen werden, ihm jedoch ein Prozesskostenersatz zu Gunsten der Beklagten im Betrag von EUR 920,70 auferlegt werde; in eventu wurde ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Der Kläger beantragte, dem Kostenrekurs der Beklagten keine Folge zu geben.Diese Kostenentscheidung bekämpft die Beklagte wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, und zwar hinsichtlich der nicht zugesprochenen Kosten in Höhe von EUR 920,70 trotz beantragten Kostenzuspruchs nach Paragraph 45, ZPO und weiters hinsichtlich der dem Kläger zugesprochenen Kosten in Höhe von EUR 1.254,80, somit insgesamt in Höhe von EUR 2.175,50. Sie stellte den Antrag, die angefochtene Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass dem Kläger keine Kosten zugesprochen werden, ihm jedoch ein Prozesskostenersatz zu Gunsten der Beklagten im Betrag von EUR 920,70 auferlegt werde; in eventu wurde ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Der Kläger beantragte, dem Kostenrekurs der Beklagten keine Folge zu geben.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Nach § 45 ZPO fallen die Prozesskosten dann dem Kläger zur Last, wenn der Beklagte durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage nicht Veranlassung gegeben hat und den in der Klage erhobenen Anspruch sofort bei erster Gelegenheit anerkennt. Der Kläger hat auch die dem Beklagten durch das eingeleitete gerichtliche Verfahren verursachten Kosten zu ersetzen.Nach Paragraph 45, ZPO fallen die Prozesskosten dann dem Kläger zur Last, wenn der Beklagte durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage nicht Veranlassung gegeben hat und den in der Klage erhobenen Anspruch sofort bei erster Gelegenheit anerkennt. Der Kläger hat auch die dem Beklagten durch das eingeleitete gerichtliche Verfahren verursachten Kosten zu ersetzen.

Nach älterer Judikatur bzw nach der Lehre (Bydlinski in Fasching/Konecny2, II/1, Rz 4 zu § 45) ist dem Masseverwalter bei der Anmeldung der klägerischen Forderung im Konkurs durch sofortige Vorlage aller Unterlagen Gelegenheit zu geben, die Forderung auf Bestand und Höhe zu überprüfen, sofern nicht der Gemeinschuldner über diese Unterlagen verfügt. Wird diese Vorlage unterlassen und bestreitet der Masseverwalter infolge dessen den Bestand der Forderung, dann habe dieser zur Erhebung der Prüfungsklage des Gläubigers keinen Anlass gegeben.Nach älterer Judikatur bzw nach der Lehre (Bydlinski in Fasching/Konecny2, II/1, Rz 4 zu Paragraph 45,) ist dem Masseverwalter bei der Anmeldung der klägerischen Forderung im Konkurs durch sofortige Vorlage aller Unterlagen Gelegenheit zu geben, die Forderung auf Bestand und Höhe zu überprüfen, sofern nicht der Gemeinschuldner über diese Unterlagen verfügt. Wird diese Vorlage unterlassen und bestreitet der Masseverwalter infolge dessen den Bestand der Forderung, dann habe dieser zur Erhebung der Prüfungsklage des Gläubigers keinen Anlass gegeben.

Nach Ansicht des Rekurssenats normiert allerdings das Gesetz, insbesondere § 103 Abs 1 KO, keine generelle Verpflichtung eines Gläubigers, Urkunden bereits mit der Anmeldung vorzulegen, weshalb eine Anerkennung durch den Masseverwalter erst nach Vorlage von Urkunden nicht die Anwendung des § 45 ZPO zu Gunsten des Masseverwalters gebietet (OLG Wien 3 R 216/96y mwN, in bewusster Abkehrung von EvBl 1949/389; aA OLG Graz 2 R 56/00y). Nach § 103 Abs 1 KO besteht ausdrücklich nur noch die Verpflichtung des Anmeldenden, die Beweismittel, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden können, "zu bezeichnen". Damit wird aber der Anmeldende nicht verpflichtet, die maßgeblichen Urkunden bereits mit der Anmeldung vorzulegen.Nach Ansicht des Rekurssenats normiert allerdings das Gesetz, insbesondere Paragraph 103, Absatz eins, KO, keine generelle Verpflichtung eines Gläubigers, Urkunden bereits mit der Anmeldung vorzulegen, weshalb eine Anerkennung durch den Masseverwalter erst nach Vorlage von Urkunden nicht die Anwendung des Paragraph 45, ZPO zu Gunsten des Masseverwalters gebietet (OLG Wien 3 R 216/96y mwN, in bewusster Abkehrung von EvBl 1949/389; aA OLG Graz 2 R 56/00y). Nach Paragraph 103, Absatz eins, KO besteht ausdrücklich nur noch die Verpflichtung des Anmeldenden, die Beweismittel, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden können, "zu bezeichnen". Damit wird aber der Anmeldende nicht verpflichtet, die maßgeblichen Urkunden bereits mit der Anmeldung vorzulegen.

§ 104 Abs 3 KO wiederum normiert lediglich, dass von in Urschrift vorgelegten Beilagen eine Abschrift anzuschließen ist. Damit wird aber ebenso wenig eine Verpflichtung zur Urkundenvorlage in der Anmeldung angeordnet, wie durch die Bestimmungen der §§ 76, 78 ZPO, die ebenfalls nur von der "Bezeichnung" bzw "Angabe" der Beweismittel sprechen.Paragraph 104, Absatz 3, KO wiederum normiert lediglich, dass von in Urschrift vorgelegten Beilagen eine Abschrift anzuschließen ist. Damit wird aber ebenso wenig eine Verpflichtung zur Urkundenvorlage in der Anmeldung angeordnet, wie durch die Bestimmungen der Paragraphen 76,, 78 ZPO, die ebenfalls nur von der "Bezeichnung" bzw "Angabe" der Beweismittel sprechen.

Richtig ist, dass durch die Bestimmung des § 103 Abs 1 KO am Konkursverfahren Beteiligten, insbesondere dem Masseverwalter, die Möglichkeit gegeben werden soll, sich sachgemäß über den Bestand der angemeldeten Forderungen zu unterrichten, um bei der Prüfungstagsatzung in der Lage zu sein, sich über Bestand und Rangordnung der Forderungen richtig zu äußern (3 R 216/96y). Dass sich eine Urkundenvorlage grundsätzlich als zweckmäßig erweist, braucht hier nicht weiter erörtert zu werden (vgl Petschek/Reimer/Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 563 mwN; RIS-Justiz RS0065449).Richtig ist, dass durch die Bestimmung des Paragraph 103, Absatz eins, KO am Konkursverfahren Beteiligten, insbesondere dem Masseverwalter, die Möglichkeit gegeben werden soll, sich sachgemäß über den Bestand der angemeldeten Forderungen zu unterrichten, um bei der Prüfungstagsatzung in der Lage zu sein, sich über Bestand und Rangordnung der Forderungen richtig zu äußern (3 R 216/96y). Dass sich eine Urkundenvorlage grundsätzlich als zweckmäßig erweist, braucht hier nicht weiter erörtert zu werden vergleiche Petschek/Reimer/Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 563 mwN; RIS-Justiz RS0065449).

Die erforderliche Überprüfung wäre hier der Beklagten jedoch schon anhand der im Übrigen leicht nachvollziehbaren (vgl Blg ./D) und schlüssigen Forderungsanmeldung möglich gewesen, zumal auch die Forderungen anderer ArbeitnehmerInnen zu überprüfen waren, bzw hätten einfache Erhebungen durch die Beklagte die gewünschten Informationen liefern können. Dass sich die Masseverwalterin in der schwierigen Situation befunden hat, dass kein Kontakt zum früheren Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin bestanden hat bzw Geschäftsunterlagen fehlten, kann sich nicht in Form einer über das Gesetz hinausgehenden Nachweispflicht des Gläubigers auswirken. Der Kläger durfte daher nach § 77 Abs 2 ZPO davon ausgehen, dass der Beklagten die notwendigen Daten zur Überprüfung der angemeldeten Forderungen zugänglich bzw bekannt waren, sodass die im Rahmen der Forderungsanmeldung gemachten Angaben ausreichend erscheinen mussten. Das Rekursgericht sieht sich somit nicht veranlasst, die seiner bisherigen Rechtsprechung folgende Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern. Die Klagsführung ist insgesamt als von der Beklagten veranlasst anzusehen, sodass § 45 ZPO keine Anwendung findet. Dem Rekurs war somit ein Erfolg zu versagen.Die erforderliche Überprüfung wäre hier der Beklagten jedoch schon anhand der im Übrigen leicht nachvollziehbaren vergleiche Blg ./D) und schlüssigen Forderungsanmeldung möglich gewesen, zumal auch die Forderungen anderer ArbeitnehmerInnen zu überprüfen waren, bzw hätten einfache Erhebungen durch die Beklagte die gewünschten Informationen liefern können. Dass sich die Masseverwalterin in der schwierigen Situation befunden hat, dass kein Kontakt zum früheren Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin bestanden hat bzw Geschäftsunterlagen fehlten, kann sich nicht in Form einer über das Gesetz hinausgehenden Nachweispflicht des Gläubigers auswirken. Der Kläger durfte daher nach Paragraph 77, Absatz 2, ZPO davon ausgehen, dass der Beklagten die notwendigen Daten zur Überprüfung der angemeldeten Forderungen zugänglich bzw bekannt waren, sodass die im Rahmen der Forderungsanmeldung gemachten Angaben ausreichend erscheinen mussten. Das Rekursgericht sieht sich somit nicht veranlasst, die seiner bisherigen Rechtsprechung folgende Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern. Die Klagsführung ist insgesamt als von der Beklagten veranlasst anzusehen, sodass Paragraph 45, ZPO keine Anwendung findet. Dem Rekurs war somit ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfallsNach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls

unzulässig.

Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EW00575 8Ra79.06f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2006:0080RA00079.06F.0704.000

Dokumentnummer

JJT_20060704_OLG0009_0080RA00079_06F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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