TE OGH 2006/7/5 4R108/06s

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Veröffentlicht am 05.07.2006
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Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr Tessarek als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr Jesionek und Dr Nowotny in der Rechtssache der klagenden Partei T***** GmbH, *****, Bulgarien, vertreten durch Dr Thaddäus Kleisinger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei V***** GmbH, ***** Wien, vertreten durch Dr Thomas Kustor, Rechtsanwalt, wegen €

437.580,59 sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 29.03.2006, 33 Cg 44/05b-14, in nicht öffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit €

2.282,38 (darin enthalten € 380,40 USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist zulässig.

Begründung:

Text

Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten die Bezahlung von € 437.580,59 sA und brachte vor, die T***** Ltd habe am 11.12.1997 mit der A***** GmbH zum Zweck der Entwicklung und Errichtung eines Kraftwerks ein „Consortium Agreement" geschlossen. Die Transkomplekt Ltd habe mit Vertrag vom 11.07.2005 die Forderungen aus dem bezeichneten Vertrag an die Klägerin abgetreten. Die A***** GmbH, nunmehr V***** GmbH, habe mit Spaltungs- und Übernahmsvertrag, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien am 24.03.1999, den als selbständig organisierte Einheit anzusehenden Vermögensteil „Energietechnik" auf die AE ***** GmbH übertragen. Gemäß § 17 iVm § 15 Abs 1 SpaltG hafteten die beteiligten Gesellschaften für die bis zur Eintragung der Spaltung begründeten Verbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft, weshalb die Beklagte für die auf dem „Consortium Agreement" beruhenden Verbindlichkeiten hafte. Die Beklagte habe zwei von der Klägerin gelegte Rechnungen über den Klagsbetrag nicht bezahlt. Die Rechnungen beträfen den Haftrücklass aus vorangegangenen Rechnungen, die von T***** Ltd im Zusammenhang mit dem Konsortialvertrag gelegt worden seien. Die beiden Rechnungen beträfen jeweils von T***** Ltd erbrachte Leistungen in Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten aus dem Auftrag zur Werkerrichtung vom 11.12.1997 und wären sohin vor Eintragung der Spaltung begründet worden. Die im Konsortialvertrag enthaltene Schiedsklausel beziehe sich auf schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Vertrag, durch die Spaltung auf Beklagtenseite sei die Beklagte aber nicht mehr Vertragspartei. Ihre Haftung gegenüber der T***** Ltd gründe sich ausschließlich auf die gesetzlichen Gläubigerschutzbestimmungen des Spaltungsgesetzes. Es handle sich daher um die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen der T***** Ltd gegenüber der Beklagten, weshalb die im Konsortialvertrag getroffene Rechtswahl- und Gerichtsstandsklausel nicht anwendbar sei. Die Beklagte wandte in der Klagebeantwortung die Unzuständigkeit des Erstgerichtes ein. Die von der Klägerin erwähnte Schiedsklausel unterwerfe sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Konsortialvertrag der Schiedsgerichtsbarkeit. Es seien damit nicht nur Ansprüche, die unmittelbar und allein aus dem Konsortialvertrag abgeleitet würden, vor dem vereinbarten Schiedsgericht geltend zu machen, sondern auch solche Ansprüche, die mit dem Konsortialvertrag im Zusammenhang stünden. Die eingeklagten Rechnungen hätten nach dem Vorbringen der Klägerin und dem Rechnungsinhalt ihre Grundlage im Konsortialvertrag. § 15 SpaltG sei keine autonome Anspruchsgrundlage und begründe keine Schadenersatzansprüche. Das Spaltungsgesetz konserviere in gewissem Umfang die im Zeitpunkt der Eintragung der Spaltung bereits begründete Schuldnerstellung. Gerade dafür sei die Schiedsgerichtsbarkeit vereinbart worden.Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten die Bezahlung von € 437.580,59 sA und brachte vor, die T***** Ltd habe am 11.12.1997 mit der A***** GmbH zum Zweck der Entwicklung und Errichtung eines Kraftwerks ein „Consortium Agreement" geschlossen. Die Transkomplekt Ltd habe mit Vertrag vom 11.07.2005 die Forderungen aus dem bezeichneten Vertrag an die Klägerin abgetreten. Die A***** GmbH, nunmehr V***** GmbH, habe mit Spaltungs- und Übernahmsvertrag, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien am 24.03.1999, den als selbständig organisierte Einheit anzusehenden Vermögensteil „Energietechnik" auf die AE ***** GmbH übertragen. Gemäß Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, SpaltG hafteten die beteiligten Gesellschaften für die bis zur Eintragung der Spaltung begründeten Verbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft, weshalb die Beklagte für die auf dem „Consortium Agreement" beruhenden Verbindlichkeiten hafte. Die Beklagte habe zwei von der Klägerin gelegte Rechnungen über den Klagsbetrag nicht bezahlt. Die Rechnungen beträfen den Haftrücklass aus vorangegangenen Rechnungen, die von T***** Ltd im Zusammenhang mit dem Konsortialvertrag gelegt worden seien. Die beiden Rechnungen beträfen jeweils von T***** Ltd erbrachte Leistungen in Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten aus dem Auftrag zur Werkerrichtung vom 11.12.1997 und wären sohin vor Eintragung der Spaltung begründet worden. Die im Konsortialvertrag enthaltene Schiedsklausel beziehe sich auf schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Vertrag, durch die Spaltung auf Beklagtenseite sei die Beklagte aber nicht mehr Vertragspartei. Ihre Haftung gegenüber der T***** Ltd gründe sich ausschließlich auf die gesetzlichen Gläubigerschutzbestimmungen des Spaltungsgesetzes. Es handle sich daher um die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen der T***** Ltd gegenüber der Beklagten, weshalb die im Konsortialvertrag getroffene Rechtswahl- und Gerichtsstandsklausel nicht anwendbar sei. Die Beklagte wandte in der Klagebeantwortung die Unzuständigkeit des Erstgerichtes ein. Die von der Klägerin erwähnte Schiedsklausel unterwerfe sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Konsortialvertrag der Schiedsgerichtsbarkeit. Es seien damit nicht nur Ansprüche, die unmittelbar und allein aus dem Konsortialvertrag abgeleitet würden, vor dem vereinbarten Schiedsgericht geltend zu machen, sondern auch solche Ansprüche, die mit dem Konsortialvertrag im Zusammenhang stünden. Die eingeklagten Rechnungen hätten nach dem Vorbringen der Klägerin und dem Rechnungsinhalt ihre Grundlage im Konsortialvertrag. Paragraph 15, SpaltG sei keine autonome Anspruchsgrundlage und begründe keine Schadenersatzansprüche. Das Spaltungsgesetz konserviere in gewissem Umfang die im Zeitpunkt der Eintragung der Spaltung bereits begründete Schuldnerstellung. Gerade dafür sei die Schiedsgerichtsbarkeit vereinbart worden.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück. Es stellte den Wortlaut der Schiedsklausel des Konsortialvertrages fest und folgerte daraus rechtlich, die Schiedsklausel binde auch die Rechtsnachfolger der Vertragsparteien, und zwar auch im Fall der Einzelrechtsnachfolge wie der Zession. Daher sei die Klägerin als Zessionarin an die Schiedsklausel gebunden.

§ 15 Abs 1 SpaltG normiere die gesamtschuldnerische Haftung aller an der Spaltung beteiligten Gesellschaften für die bis zur Wirksamkeit der Spaltung begründeten Verbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft. Diese Haftung sei primär, das bedeute, der Gläubiger könne jede beliebige Gesellschaft sofort in Anspruch nehmen. Er sei nicht verpflichtet, sich zuerst an die im Spaltungsplan genannte Gesellschaft zu wenden. Solidarisch bedeute, dass der Gläubiger die ganze Leistung von jeder der Gesellschaften fordern könne. Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin handle es sich beim Klagsanspruch somit nicht um einen Schadenersatzanspruch. § 15 SpaltG stelle keine schadenersatzrechtliche Bestimmung dar, sondern normiere eine betraglich beschränkte Solidarhaftung der übertragenden Gesellschaft mit der übernehmenden Gesellschaft zum Zweck des Gläubigerschutzes. Für die Beurteilung der Bindung der Beklagten an die Schiedsklausel könne nichts anderes gelten, als für denjenigen, der aufgrund der Bestimmung des § 1409 Abs 1 ABGB bei Übernahme eines Vermögens die unmittelbare Verpflichtung aus den zum Vermögen oder Unternehmen gehörigen Schulden, die er bei Übergabe gekannt habe oder habe kennen müssen, übernehme.Paragraph 15, Absatz eins, SpaltG normiere die gesamtschuldnerische Haftung aller an der Spaltung beteiligten Gesellschaften für die bis zur Wirksamkeit der Spaltung begründeten Verbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft. Diese Haftung sei primär, das bedeute, der Gläubiger könne jede beliebige Gesellschaft sofort in Anspruch nehmen. Er sei nicht verpflichtet, sich zuerst an die im Spaltungsplan genannte Gesellschaft zu wenden. Solidarisch bedeute, dass der Gläubiger die ganze Leistung von jeder der Gesellschaften fordern könne. Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin handle es sich beim Klagsanspruch somit nicht um einen Schadenersatzanspruch. Paragraph 15, SpaltG stelle keine schadenersatzrechtliche Bestimmung dar, sondern normiere eine betraglich beschränkte Solidarhaftung der übertragenden Gesellschaft mit der übernehmenden Gesellschaft zum Zweck des Gläubigerschutzes. Für die Beurteilung der Bindung der Beklagten an die Schiedsklausel könne nichts anderes gelten, als für denjenigen, der aufgrund der Bestimmung des Paragraph 1409, Absatz eins, ABGB bei Übernahme eines Vermögens die unmittelbare Verpflichtung aus den zum Vermögen oder Unternehmen gehörigen Schulden, die er bei Übergabe gekannt habe oder habe kennen müssen, übernehme.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich der Rekurs der Klägerin aus den Rekursgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahingehend, dass das Erstgericht für sachlich zuständig erklärt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte beantragt, dem Rekurs keine Folge zu geben. Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Mangelhaft soll das erstinstanzliche Verfahren gewesen sein, weil das Erstgericht den Parteiwillen, ob eine fakultative oder absolute Schiedsvereinbarung getroffen worden sei, erforschen und die beantragten Zeugen vernehmen hätte müssen. Diese hätten dargelegt, dass es sich nur um einen Wahlgerichtsstand gehandelt habe. Zutreffend verweist die Rekursbeantwortung darauf, dass die Klägerin in erster Instanz den Bestand der Schiedsklausel nicht bestritten hat und auch kein Vorbringen dahingehend erstattet hat, es könnte sich dabei um die Vereinbarung eines Wahlgerichtsstandes handeln. Es wurden daher zu diesen Fragen in erster Instanz auch keine Zeugen beantragt. Die gerügte Mangelhaftigkeit liegt daher nicht vor. Als unrichtige Tatsachenfeststellung rügt der Rekurs jene Rechtsausführung des Erstgerichtes (ON 14, 5) wonach die Streitigkeiten aus dem Vertrag von drei Schiedsrichtern endgültig zu entscheiden seien. Stattdessen wird die Feststellung begehrt, dass nach der vom Erstgericht eingeholten Übersetzung Streitigkeiten, die nicht einvernehmlich beigelegt werden könnten, von drei Schiedsrichtern endgültig entschieden werden sollten. Die von der Rekurswerberin gerügte angebliche Feststellung des Erstgerichtes ist eine Rechtsausführung im Rahmen der rechtlichen Beurteilung. Die von der Rekurswerberin begehrte Feststellung hat das Erstgericht dadurch getroffen, dass es den gesamten Konsortialvertrag samt der gegenständlichen Schiedsklausel (letztere auch in deutscher Übersetzung) dem Beschluss angeschlossen und zum integrierenden Bestandteil der Feststellungen erklärt hat.

Davon ausgehend ist auch die Rechtsrüge nicht berechtigt. Die Rekurswerberin kann grundsätzlich auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses verwiesen werden. Dagegen kann auch der Rekurs nichts Stichhaltiges ins Treffen führen. Entgegen den Rekursausführungen kann die gegenständliche Schiedsklausel nicht als Vereinbarung eines Wahlgerichtsstandes gedeutet werden. Schiedsvereinbarungen sind als Prozesshandlungen (Prozessverträge) zu beurteilen. Zur Auslegung des Schiedsvertrages sind daher grundsätzlich die Vorschriften des Prozessrechts heranzuziehen, was aber nicht ausschließt, den von den Parteien mit der Schiedsgerichtsvereinbarung gemeinsam verfolgten Zweck, also die Parteiabsicht und die Grundsätze des redlichen Verkehrs, als Auslegungsmittel heranzuziehen (1 Ob 545/86; RIS-Justiz RS0045045). Soweit die Vorschriften des Prozessrechts nicht ausreichen, sind die Auslegungsregeln des ABGB analog heranzuziehen (1 Ob 31/00s und andere; RIS-Justiz RS0018093).

Wie schon die Rekursgegnerin darauf hinweist, ist die englische Formulierung der gegenständlichen Schiedsklausel die übliche Formulierung für eine Schiedsklausel. Sie verweist auch darauf, dass sogar eine Musterschiedsklausel der ICC das Wort „shall" enthält, was aber keine Wahlgerichtsstandsvereinbarung ausdrücken soll. „Shall" bedeutet im Rechts- und Wirtschaftsenglisch regelmäßig soviel wie „müssen" (als zwingende Bestimmung in Verträgen auf Gesetzen, vgl Romain/Bader/Byrd, Wörterbuch der Rechts- und Wirtschaftssprache, Teil I, Englisch-Deutsch5 743).Wie schon die Rekursgegnerin darauf hinweist, ist die englische Formulierung der gegenständlichen Schiedsklausel die übliche Formulierung für eine Schiedsklausel. Sie verweist auch darauf, dass sogar eine Musterschiedsklausel der ICC das Wort „shall" enthält, was aber keine Wahlgerichtsstandsvereinbarung ausdrücken soll. „Shall" bedeutet im Rechts- und Wirtschaftsenglisch regelmäßig soviel wie „müssen" (als zwingende Bestimmung in Verträgen auf Gesetzen, vergleiche Romain/Bader/Byrd, Wörterbuch der Rechts- und Wirtschaftssprache, Teil römisch eins, Englisch-Deutsch5 743).

Darüber hinaus gibt die festgestellte Schiedsklausel keinerlei Hinweis darauf, dass sich die Parteien - abweichend von der Schiedsvereinbarung - wahlweise auch die Anrufung des staatlichen Gerichtes vorbehalten wollten. Dazu kommt, dass nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung die Vereinbarung eines Schiedsgerichts im Zweifel keine bloße Wahlzuständigkeit begründet (3 Ob 609/89, 2 Ob 530/91; RIS-Justiz RS0045041). Hätten die Parteien des Vertrages hier tatsächlich die Schiedsgerichtsbarkeit nur als Wahlgerichtsstand vereinbaren wollen, hätten sie dies daher in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise tun müssen.

Wenngleich vorliegend die eingeklagten Forderungen die Vermögensteile betreffen, die nach den übereinstimmenden Parteienbehauptungen von der Beklagten durch die Spaltung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die AE Energietechnik GmbH übertragen wurden, handelt es sich bei der in § 15 SpaltG angeordneten primären und solidarischen (vgl dazu Kalss, Verschmelzung/Spaltung/Umwandlung, § 15 SpaltG Rz 5 mwN) Haftung aller an der Spaltung beteiligten Gesellschaften doch nur um einen gesetzlich angeordneten Schuldbeitritt aus Gläubigerschutzinteressen. Dies ändert aber nichts an der Qualität, am Bestand und an der Rechtsnatur jener Verbindlichkeiten, die auf die übernehmende Gesellschaft übergegangen sind. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die von § 15 SpaltG angeordnete gesamtschuldnerische Haftung aller an der Spaltung beteiligten Gesellschaften die Rechtsnatur der Verbindlichkeit ändere und es sich daher bei den eingeklagten Forderungen um Schadenersatzansprüche, basierend auf dem Spaltungsgesetz, handle.Wenngleich vorliegend die eingeklagten Forderungen die Vermögensteile betreffen, die nach den übereinstimmenden Parteienbehauptungen von der Beklagten durch die Spaltung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die AE Energietechnik GmbH übertragen wurden, handelt es sich bei der in Paragraph 15, SpaltG angeordneten primären und solidarischen vergleiche dazu Kalss, Verschmelzung/Spaltung/Umwandlung, Paragraph 15, SpaltG Rz 5 mwN) Haftung aller an der Spaltung beteiligten Gesellschaften doch nur um einen gesetzlich angeordneten Schuldbeitritt aus Gläubigerschutzinteressen. Dies ändert aber nichts an der Qualität, am Bestand und an der Rechtsnatur jener Verbindlichkeiten, die auf die übernehmende Gesellschaft übergegangen sind. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die von Paragraph 15, SpaltG angeordnete gesamtschuldnerische Haftung aller an der Spaltung beteiligten Gesellschaften die Rechtsnatur der Verbindlichkeit ändere und es sich daher bei den eingeklagten Forderungen um Schadenersatzansprüche, basierend auf dem Spaltungsgesetz, handle.

Die Beklagte kann sich auch bei der vom Erstgericht angenommenen Zuständigkeit des Schiedsgerichtes nicht von der nach dem Spaltungsgesetz angeordneten Haftung befreien. Die Spaltung und die Folgen der Spaltung richten sich hier ausschließlich nach österreichischem Recht, sind doch die an der Spaltung beteiligten Gesellschaften solche mit Sitz in Österreich (vgl § 10 IPRG). Unabhängig davon, ob nun ein in der Schweiz ansässiges Schiedsgericht zu entscheiden hat, richtet sich die Frage, ob die Beklagte aufgrund der Auswirkungen der nach österreichischem Recht vorgenommenen Spaltung weiter haftet, ausschließlich nach § 15 SpaltG, was auch ein Schweizer Schiedsgericht beachten muss.Die Beklagte kann sich auch bei der vom Erstgericht angenommenen Zuständigkeit des Schiedsgerichtes nicht von der nach dem Spaltungsgesetz angeordneten Haftung befreien. Die Spaltung und die Folgen der Spaltung richten sich hier ausschließlich nach österreichischem Recht, sind doch die an der Spaltung beteiligten Gesellschaften solche mit Sitz in Österreich vergleiche Paragraph 10, IPRG). Unabhängig davon, ob nun ein in der Schweiz ansässiges Schiedsgericht zu entscheiden hat, richtet sich die Frage, ob die Beklagte aufgrund der Auswirkungen der nach österreichischem Recht vorgenommenen Spaltung weiter haftet, ausschließlich nach Paragraph 15, SpaltG, was auch ein Schweizer Schiedsgericht beachten muss.

Vorliegend kommt noch dazu, dass - obwohl durch die Spaltung das entsprechende Rechtsverhältnis im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere Gesellschaft übergeleitet wurde - die Beklagte sogar die ursprüngliche Vertragspartnerin des die Schiedsklausel enthaltenden Vertrages ist.

Der Schuldner kann sich auf die Schiedsklausel auch gegenüber dem aus dem Vertrag begünstigten Dritten, der ihn in Anspruch nimmt, berufen (SZ 68/112). Dem vergleichbar kann sich auch hier die Beklagte gegenüber der Klägerin auf die Schiedsklausel berufen. Folgte man der Rechtsansicht der Rekurswerberin, hätte dies schließlich das völlig unökonomische Ergebnis zur Folge, dass die Gesellschaft, der die gegenständlichen Ansprüche im Zuge der Spaltung übertragen wurden, vor dem Schiedsgericht, die anderen an der Spaltung beteiligten, gemäß § 15 SpaltG solidarisch haftenden Gesellschaften hingegen vor dem staatlichen Gericht zu klagen wären. Dem unberechtigten Rekurs war somit keine Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Der Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gründet sich auf § 528 Abs 1 iVm § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 3 ZPO. Es existiert, soweit ersichtlich, keine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob sich eine beklagte Kapitalgesellschaft auf eine von ihr mit einer anderen Partei ausgehandelte Schiedsklausel in einem Vertrag auch dann berufen kann, wenn das den Gegenstand des Vertrages bildende Rechtsverhältnis im Zuge einer Spaltung auf eine andere Gesellschaft übertragen wurde und die übertragende Gesellschaft für Forderungen aus dem Vertrag (nur) aus ihrer gesamtschuldnerischen Haftung gemäß § 15 SpaltG in Anspruch genommen wird. Die Bedeutung dieser Frage geht über den Einzelfall hinaus.Der Schuldner kann sich auf die Schiedsklausel auch gegenüber dem aus dem Vertrag begünstigten Dritten, der ihn in Anspruch nimmt, berufen (SZ 68/112). Dem vergleichbar kann sich auch hier die Beklagte gegenüber der Klägerin auf die Schiedsklausel berufen. Folgte man der Rechtsansicht der Rekurswerberin, hätte dies schließlich das völlig unökonomische Ergebnis zur Folge, dass die Gesellschaft, der die gegenständlichen Ansprüche im Zuge der Spaltung übertragen wurden, vor dem Schiedsgericht, die anderen an der Spaltung beteiligten, gemäß Paragraph 15, SpaltG solidarisch haftenden Gesellschaften hingegen vor dem staatlichen Gericht zu klagen wären. Dem unberechtigten Rekurs war somit keine Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50,, 41 ZPO. Der Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraph 528, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO. Es existiert, soweit ersichtlich, keine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob sich eine beklagte Kapitalgesellschaft auf eine von ihr mit einer anderen Partei ausgehandelte Schiedsklausel in einem Vertrag auch dann berufen kann, wenn das den Gegenstand des Vertrages bildende Rechtsverhältnis im Zuge einer Spaltung auf eine andere Gesellschaft übertragen wurde und die übertragende Gesellschaft für Forderungen aus dem Vertrag (nur) aus ihrer gesamtschuldnerischen Haftung gemäß Paragraph 15, SpaltG in Anspruch genommen wird. Die Bedeutung dieser Frage geht über den Einzelfall hinaus.

Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EW00582 4R108.06s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2006:00400R00108.06S.0705.000

Dokumentnummer

JJT_20060705_OLG0009_00400R00108_06S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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