Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl R*****, vertreten durch Aschmann & Pfandl, Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei L*****, vertreten durch Dr. Ernst Maiditsch M.B.L.-HSG Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H. in Klagenfurt, wegen (eingeschränkt) EUR 15.545,-- sA und Feststellung (Streitinteresse EUR 20.000,--), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 21. April 2006, GZ 2 R 43/06w-48, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Vorauszuschicken ist, dass zwar in der außerordentlichen Revision das Urteil in seinem gesamten Umfange als angefochten bezeichnet und demgemäß auch eine „voll inhaltliche" Klageabweisung begehrt wird, inhaltlich jedoch das Rechtsmittel weder Ausführungen zur Haftung dem Grunde nach (nicht lege arte erfolgte Revisionsoperation des Klägers am 8. 7. 2002) noch zur Höhe der einzelnen Klagezusprüche im Gesamtbetrag von ER 10.080,10 SA (das Mehrbegehren von ER 5.464,90 SA wurde bereits in erster Instanz rechtskräftig abgewiesen) enthält, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist; um so weniger kann hieraus eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abgeleitet werden.Vorauszuschicken ist, dass zwar in der außerordentlichen Revision das Urteil in seinem gesamten Umfange als angefochten bezeichnet und demgemäß auch eine „voll inhaltliche" Klageabweisung begehrt wird, inhaltlich jedoch das Rechtsmittel weder Ausführungen zur Haftung dem Grunde nach (nicht lege arte erfolgte Revisionsoperation des Klägers am 8. 7. 2002) noch zur Höhe der einzelnen Klagezusprüche im Gesamtbetrag von ER 10.080,10 SA (das Mehrbegehren von ER 5.464,90 SA wurde bereits in erster Instanz rechtskräftig abgewiesen) enthält, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist; um so weniger kann hieraus eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abgeleitet werden.
Einziger als solcher (sowohl im Rahmen der Zulassungsbeschwerde nach § 506 Abs 1 Z 5 ZPO als auch als Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach § 503 Z 4 ZPO) relevierter Anfechtungspunkt ist die Bejahung eines Feststellungsinteresses des Klägers hinsichtlich Folgeschäden im Zusammenhang mit der von Ärzten der beklagten Partei nicht lege arte vorgenommenen Bandscheibenoperation des Klägers am 8. 7. 2002 (das Feststellungsmehrbegehren auch hinsichtlich der ersten Operation am 5. 7. 2002 wurde ebenfalls bereits in erster Instanz rechtskräftig abgewiesen). Das Erstgericht hat hiezu festgestellt, dass beim Kläger als Dauerfolgen eine geringe Muskelverschmächtigung des rechten Beines, eine Gefühlsstörung im rechten Fuß und eine geringe Kraftminderung und vermehrte Belastbarkeit verblieben sowie „künftige Schäden aus dem Behandlungsfehler vom 8. 7. 2002 zwar nicht völlig, doch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sind" (S 10 des Ersturteiles). Das Berufungsgericht hat diese Feststellungen als unbedenklich übernommen (S 14 und 15 des Berufungsurteiles), da diese - ausgehend vom medizinischen Sachverständigengutachten - „zwangsläufig dahin zu verstehen" seien, „dass mit künftigen weiteren Schäden (Verschlimmerung, Ausweitung udgl) nicht zu rechnen ist", stünden doch die wiedergegebenen Dauerfolgen „eindeutig und unzweifelhaft" fest, „sodass zweifelsfrei diese Schäden (Dauerfolgen) auch künftig bestehen, wenn auch noch eine Besserung möglich oder nicht auszuschließen sei". Dass das Vorliegen von Dauerfolgen die Möglichkeiten impliziert, dass das schädigende Ereignis für einen künftigen Schadenseintritt ursächlich sein könnte und daher ein Feststellungsbegehren rechtfertigt, hat der Oberste Gerichtshof bereits in zahlreichen Entscheidungen ausgesprochen (RIS-Justiz RS0038920). Ob Dauerfolgen mehr oder weniger schwerwiegend sind, ist für die Berechtigung des Feststellungsbegehrens nicht entscheidend (RIS-Justiz RS0038896). Auch nach der neuesten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu diesem Themenkreis (s hiezu die Judikaturzusammenstellung in Danzl, Bemerkenswerte schadenersatzrechtliche Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes aus dem Jahr 2005, ZVR 2006, 175 [181: Abschnitt I]) wäre ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 228 ZPO lediglich zu verneinen, wenn zukünftig eintretende Schäden aus einem bestimmten Schadensereignis schlechthin und absolut auszuschließen wären; zufolge des Umstandes, dass den Kläger im vorliegenden Verfahren jedoch mehrfache, von der beklagten Partei in ihrer Berufung unbekämpft gebliebene Dauerfolgen belasten und daraus resultierende künftige Schäden „nicht völlig" auszuschließen sind, kann in der Bejahung eines Feststellungsinteresses durch die Vorinstanzen eine gemäß § 502 Abs 1 ZPO aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung nicht erblickt werden; im Übrigen ist die Auslegung von Urteilsfeststellungen im Einzelfall regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne dieser Gesetzesstelle (RIS-Justiz RS0118891).Einziger als solcher (sowohl im Rahmen der Zulassungsbeschwerde nach Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO als auch als Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) relevierter Anfechtungspunkt ist die Bejahung eines Feststellungsinteresses des Klägers hinsichtlich Folgeschäden im Zusammenhang mit der von Ärzten der beklagten Partei nicht lege arte vorgenommenen Bandscheibenoperation des Klägers am 8. 7. 2002 (das Feststellungsmehrbegehren auch hinsichtlich der ersten Operation am 5. 7. 2002 wurde ebenfalls bereits in erster Instanz rechtskräftig abgewiesen). Das Erstgericht hat hiezu festgestellt, dass beim Kläger als Dauerfolgen eine geringe Muskelverschmächtigung des rechten Beines, eine Gefühlsstörung im rechten Fuß und eine geringe Kraftminderung und vermehrte Belastbarkeit verblieben sowie „künftige Schäden aus dem Behandlungsfehler vom 8. 7. 2002 zwar nicht völlig, doch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sind" (S 10 des Ersturteiles). Das Berufungsgericht hat diese Feststellungen als unbedenklich übernommen (S 14 und 15 des Berufungsurteiles), da diese - ausgehend vom medizinischen Sachverständigengutachten - „zwangsläufig dahin zu verstehen" seien, „dass mit künftigen weiteren Schäden (Verschlimmerung, Ausweitung udgl) nicht zu rechnen ist", stünden doch die wiedergegebenen Dauerfolgen „eindeutig und unzweifelhaft" fest, „sodass zweifelsfrei diese Schäden (Dauerfolgen) auch künftig bestehen, wenn auch noch eine Besserung möglich oder nicht auszuschließen sei". Dass das Vorliegen von Dauerfolgen die Möglichkeiten impliziert, dass das schädigende Ereignis für einen künftigen Schadenseintritt ursächlich sein könnte und daher ein Feststellungsbegehren rechtfertigt, hat der Oberste Gerichtshof bereits in zahlreichen Entscheidungen ausgesprochen (RIS-Justiz RS0038920). Ob Dauerfolgen mehr oder weniger schwerwiegend sind, ist für die Berechtigung des Feststellungsbegehrens nicht entscheidend (RIS-Justiz RS0038896). Auch nach der neuesten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu diesem Themenkreis (s hiezu die Judikaturzusammenstellung in Danzl, Bemerkenswerte schadenersatzrechtliche Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes aus dem Jahr 2005, ZVR 2006, 175 [181: Abschnitt I]) wäre ein Feststellungsinteresse im Sinne des Paragraph 228, ZPO lediglich zu verneinen, wenn zukünftig eintretende Schäden aus einem bestimmten Schadensereignis schlechthin und absolut auszuschließen wären; zufolge des Umstandes, dass den Kläger im vorliegenden Verfahren jedoch mehrfache, von der beklagten Partei in ihrer Berufung unbekämpft gebliebene Dauerfolgen belasten und daraus resultierende künftige Schäden „nicht völlig" auszuschließen sind, kann in der Bejahung eines Feststellungsinteresses durch die Vorinstanzen eine gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung nicht erblickt werden; im Übrigen ist die Auslegung von Urteilsfeststellungen im Einzelfall regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne dieser Gesetzesstelle (RIS-Justiz RS0118891).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E81441 7Ob149.06xSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Zak 2006/645 S 377 - Zak 2006,377 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00149.06X.0705.000Dokumentnummer
JJT_20060705_OGH0002_0070OB00149_06X0000_000