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62 Arbeitsmarktverwaltung;Norm
AlVG 1977 §21 idF 2005/I/114;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der Mag. M G in Wien, vertreten durch Dr. Herbert Holzinger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Walfischgasse 11, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 11. Mai 2006, Zl. LGSW/Abt.3-AlV/05661/2006-924, betreffend Höhe des Arbeitslosengeldes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides festgestellt, dass der Beschwerdeführerin ab 12. März 2006 Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich EUR 15,37 gebühre.
Nach der Begründung habe die Beschwerdeführerin in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid eingewendet, die Höhe des Arbeitslosengeldes sei auf Grund eines Aushilfsjobs als Urlaubsersatzkraft bemessen worden. Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2002 mit Sondererlaubnis des Arbeitsmarktservice Redergasse eine Ausbildung zur Stylistin absolviert, die sie selber finanziert hätte. In der ausbildungsfreien Zeit habe sie eine Tätigkeit als Urlaubsersatzkraft bei der österreichischen Post AG ausgeübt. Bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bis 30. Juni eines Jahres sei das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres heranzuziehen. Die Beschwerdeführerin führt weiter in ihrer Berufung aus, sie habe das Arbeitslosengeld am 2. März 2006 geltend gemacht, sei im Jahr 2004 arbeitslos gewesen, weshalb die Jahresbeitragsgrundlage 2001, in dem die Beschwerdeführerin ein höheres Einkommen bezogen habe, heranzuziehen gewesen wäre. Außerdem würden Zeiten, in denen Beschäftigungslose kein Entgelt bezogen hätten, wenn es für den Arbeitslosen günstiger sei, außer Betracht bleiben. Auch eine Lehrlingsentschädigung würde nicht berücksichtigt werden; dies gelte analog auch für eine Ausbildung. Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2002 eine Ausbildung absolviert.
Die belangte Behörde stellte fest, dass die Beschwerdeführerin am 2. März 2006 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und ab 12. März 2006 Arbeitslosengeld angewiesen bekommen habe. Für das Jahr 2004 sei keine Jahresbeitragsgrundlage vorgelegen, die letzte vorliegende Jahresbeitragsgrundlage sei laut Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger jene des Jahres 2002. Umgerechnet auf einen Monat ergebe sich daraus eine Bemessungsgrundlage von EUR 948,94. Dies ergebe ein Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich EUR 14,09, samt einem Ergänzungsbetrag von EUR 1,28, somit einen täglichen Grundbetrag des Arbeitslosengeldes von EUR 15,37.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass auf Grund der Antragstellung im ersten Halbjahr 2006 die Jahresbeitragsgrundlage für das Jahr 2002 heranzuziehen gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2002 bei der österreichischen Post AG arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Zeiten der Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin im Jahr 2002 seien bei der Berechnung der Jahresbeitragsgrundlage nicht berücksichtigt worden. Auch die Regelung über die Lehrlingsentschädigung könne nicht angewendet werden, weil sie nicht analog auf eine Ausbildung anzuwenden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 21 Abs. 1 AlVG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 114/2005 ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes bei Geltendmachung bis 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem 30. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerdeführerin das Fehlen jeder Feststellung, dass es sich bei der von ihr im Jahr 2002 ausgeübten Tätigkeit "lediglich um eine kurzfristige, im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses sich zufällig ergebende Ferialtätigkeit gehandelt hätte", ohne allerdings darzulegen, inwiefern eine solche Feststellung auf den Verfahrensausgang von Einfluss gewesen wäre.
Sollte die Beschwerdeführerin auf dem Boden einer solchen Feststellung für eine analoge Anwendung der Bestimmung über die Lehrlingsentschädigung im § 21 AlVG eintreten, so ist sie darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung eine analoge Anwendung dieses Tatbestandes auf Zeiten des Bezuges eines anderen Entgeltes als einer Lehrlingsentschädigung nicht in Betracht kommt (vgl. das Erkenntnis vom 23. Februar 2005, Zl. 2002/08/0093, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).
Auch wenn die Beschwerdeführerin im Jahr 2002 nur einen Monat hindurch arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war, so ist dennoch das Entgelt für diese Beschäftigung als Grundlage für die Bemessung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen.
Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit von § 21 Abs. 2 AlVG ist wiederum auf die Begründung des ebengenannten Erkenntnisses vom 23. Februar 2005 zu verweisen, wonach es nicht unsachlich ist, wenn Ausnahmeregelungen auf die besondere soziale Situation der betroffenen Gruppen, nicht aber auch darauf abstellt, ob eine Beschäftigung an sich niedrig entlohnt wird.
Die belangte Behörde hat nach dem Gesagten von der analogen Anwendung der für den Bezug einer Lehrlingsentschädigung geltenden Bestimmung auf den vorliegenden Sachverhalt zutreffend abgesehen, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 19. September 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006080257.X00Im RIS seit
25.10.2007