TE OGH 2006/7/11 5Ob156/06m

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Veröffentlicht am 11.07.2006
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Veith, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Richard A*****, vertreten durch Dr. Friedrich Wilhelm Martin, Rechtsanwalt in St. Veit/Glan, gegen die beklagte Partei Theresia H*****, vertreten durch Dr. Alexandra Slama, Rechtsanwältin in Klagenfurt, wegen EUR 31.249,32 s. A., über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 3. Mai 2005, GZ 4 R 189/05d-42, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen werteten den der Beklagten seitens ihres früheren Lebensgefährtin von Oktober 1998 bis Juli 2001 in mehreren Teilbeträgen zugeflossenen Betrag auf Grund einer übernommenen Rückzahlungsverpflichtung als Darlehen.

Die Auslegung von Vereinbarungen im Einzelfall stellt nur bei einer krassen, zu einem unvertretbaren Auslegungsergebnis führenden Fehlbeurteilung eine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0042555; RS0042776; RS0042936). Eine Fehlbeurteilung in diesem Sinn vermag die Revisionswerberin keinesfalls aufzuzeigen. Ihre Argumentation zum Zweck der geflossenen Zahlungen, nämlich die Finanzierung der Lebensgemeinschaft, insbesondere des gemeinsam unternommenen Vergnügungsfahrten dienenden PKWs und zu der Vereitelung der zugesagten Gegenleistung (Pflege der betagten Mutter des Klägers) als Folge der Weigerung des Klägers, sich scheiden zu lassen, negiert den festgestellten Sachverhalt. Der Kläger überließ nämlich der Beklagten ab Herbst 1998 die ihr überwiesenen Beträge als Darlehen, was der Beklagten auch bewusst war. Jenen Betrag von EUR 18.168,21, den die Beklagte zur Anschaffung eines neuen Fahrzeuges verwendete, überwies der Kläger im Oktober 1998 auf Grund der Drohung der Beklagten, die Affäre publik zu machen, den Kläger an seinem Arbeitsplatz bloß zu stellen und die Presse einzuschalten, ebenfalls mit der Widmung als Darlehen. Jedenfalls hatte die Beklagte eine Rückzahlungsverpflichtung übernommen, was das essentielle Kriterium für die Qualifikation als Darlehen darstellt (RIS-Justiz RS0019325). Bei einer Rückzahlungsverpflichtung aus einem Darlehensvertrag scheidet ein auf Bereicherungsrechte gestützter Kondiktionsanspruch im Sinn des § 1435 ABGB aus (RIS-Justiz RS0033931; RS0033585). Die in der Judikatur entwickelten Kriterien zu der Zweckverfehlung von Leistungen bei Auflösung der Lebensgemeinschaft und der Forderung auf Verschaffung des Restnutzes, auf die sich die Revision bezieht (RIS-Justiz RS0033921; RS0033110), kommen daher nicht in Betracht.Die Auslegung von Vereinbarungen im Einzelfall stellt nur bei einer krassen, zu einem unvertretbaren Auslegungsergebnis führenden Fehlbeurteilung eine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0042555; RS0042776; RS0042936). Eine Fehlbeurteilung in diesem Sinn vermag die Revisionswerberin keinesfalls aufzuzeigen. Ihre Argumentation zum Zweck der geflossenen Zahlungen, nämlich die Finanzierung der Lebensgemeinschaft, insbesondere des gemeinsam unternommenen Vergnügungsfahrten dienenden PKWs und zu der Vereitelung der zugesagten Gegenleistung (Pflege der betagten Mutter des Klägers) als Folge der Weigerung des Klägers, sich scheiden zu lassen, negiert den festgestellten Sachverhalt. Der Kläger überließ nämlich der Beklagten ab Herbst 1998 die ihr überwiesenen Beträge als Darlehen, was der Beklagten auch bewusst war. Jenen Betrag von EUR 18.168,21, den die Beklagte zur Anschaffung eines neuen Fahrzeuges verwendete, überwies der Kläger im Oktober 1998 auf Grund der Drohung der Beklagten, die Affäre publik zu machen, den Kläger an seinem Arbeitsplatz bloß zu stellen und die Presse einzuschalten, ebenfalls mit der Widmung als Darlehen. Jedenfalls hatte die Beklagte eine Rückzahlungsverpflichtung übernommen, was das essentielle Kriterium für die Qualifikation als Darlehen darstellt (RIS-Justiz RS0019325). Bei einer Rückzahlungsverpflichtung aus einem Darlehensvertrag scheidet ein auf Bereicherungsrechte gestützter Kondiktionsanspruch im Sinn des Paragraph 1435, ABGB aus (RIS-Justiz RS0033931; RS0033585). Die in der Judikatur entwickelten Kriterien zu der Zweckverfehlung von Leistungen bei Auflösung der Lebensgemeinschaft und der Forderung auf Verschaffung des Restnutzes, auf die sich die Revision bezieht (RIS-Justiz RS0033921; RS0033110), kommen daher nicht in Betracht.

Anmerkung

E81468 5Ob156.06m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0050OB00156.06M.0711.000

Dokumentnummer

JJT_20060711_OGH0002_0050OB00156_06M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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