TE OGH 2006/7/11 6Nc19/06f

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Veröffentlicht am 11.07.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Desiree Lisbeth M*****, gegen die beklagte Partei Christian M*****, wegen Ehescheidung, über den Antrag der klagenden Partei auf Delegierung gemäß § 31 JN, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Desiree Lisbeth M*****, gegen die beklagte Partei Christian M*****, wegen Ehescheidung, über den Antrag der klagenden Partei auf Delegierung gemäß Paragraph 31, JN, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Delegierungsantrag wird stattgegeben. Anstelle des Bezirksgerichts Ebreichsdorf wird das Bezirksgericht Liezen zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt zu GZ 1 C 38/06a des Bezirksgerichts Ebreichsdorf die Scheidung ihrer Ehe mit dem Beklagten. Dieser hat sich bislang dazu nicht geäußert.

Nunmehr beantragt die Klägerin die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Liezen. Sie habe sich vom Beklagten getrennt und lebe mit zwei Kleinstkindern in Liezen. Für sie sei es daher äußerst mühsam, mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Ebreichsdorf zu fahren. Eine mehrstündige Fremdbetreuung insbesondere ihres Säuglings während der Stillperioden sei unmöglich.

Der Beklagte äußerte sich trotz Aufforderung nicht zu diesem Antrag. Das Bezirksgericht Ebreichsdorf legte den Delegierungsantrag ohne eigene Stellungnahme zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Eine Delegierung nach § 31 JN soll an sich die Ausnahme darstellen; durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten soll nicht eine Durchlöcherung der Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Beantragen allerdings beide Parteien die Delegierung, kann bei der zu treffenden Ermessensentscheidung kein allzu strenger Maßstab angelegt werden (Ballon in Fasching, ZPO² [2000] § 31 JN Rz 4 mwN).Eine Delegierung nach Paragraph 31, JN soll an sich die Ausnahme darstellen; durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten soll nicht eine Durchlöcherung der Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Beantragen allerdings beide Parteien die Delegierung, kann bei der zu treffenden Ermessensentscheidung kein allzu strenger Maßstab angelegt werden (Ballon in Fasching, ZPO² [2000] Paragraph 31, JN Rz 4 mwN).

Der Beklagte ist dem Delegierungsantrag nicht entgegen getreten. Die von der Klägerin behaupteten Schwierigkeiten ihrer Zureise zum Bezirksgericht Ebreichsdorf sind nicht von der Hand zu weisen. Dem Antrag war daher stattzugeben.

Anmerkung

E81379 6Nc19.06f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0060NC00019.06F.0711.000

Dokumentnummer

JJT_20060711_OGH0002_0060NC00019_06F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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