Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Veith, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1. M***** GmbH & Co KEG, *****, 2. P***** GmbH & Co KEG, *****, beide vertreten durch Dorda Brugger Jordis, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts und anderer Grundbuchseintragungen ob der Liegenschaft EZ ***** GB ***** Alsergrund, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der M*****gesmbH, *****, vertreten durch Graff Nestl Baurecht Zorn, Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. März 2006, AZ 46 R 202/06f, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 126, Absatz 3, GBG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Dass die Wirkung der Anmerkung einer Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung durch eine aufgrund einer einstweiligen Verfügung erfolgte, ihr nachfolgende Eintragung eines Veräußerungsverbotes nicht beeinträchtigt wird, entspricht ständiger gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (RIS-Justiz RS0005134; vgl RIS-Justiz RS0005148). Mehrfach hat der erkennende Senat ausgesprochen, dass die in 5 Ob 16/94 vertretene Ansicht insoweit nicht aufrecht erhalten wird, als dieser implizite Gegenteiliges zu entnehmen ist (vgl nur 5 Ob 102/95 ua). Auf die Frage der Gut- oder Schlechtgläubigkeit im Zeitpunkt des Ansuchens des Zweiterwerbers kommt es nicht an (5 Ob 195/04v). Zu bedenken ist außerdem, dass § 436 ABGB für die Einverleibung des Eigentums aufgrund eines Urteils dessen Rechtskraft erfordert, die Frage der „Streitverfangenheit" der Liegenschaft im Zeitpunkt des Einverleibungsgesuchs des Zweiterwerbers ist daher für dessen Begehren auf Einverleibung des Eigentumsrechts nicht maßgeblich. Die Bewilligung der Einverleibung des Eigentumsrechts des Zweiterwerbers im Rang einer dem vom Ersterwerber erwirkten richterlichen Veräußerungs- und Belastungsverbots vorgehenden Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung und die Löschung der Anmerkung der gegen den früheren Eigentümer ergangenen einstweiligen Verfügung nach § 57 Abs 1 GBG steht im Einklang mit dazu ergangener höchstgerichtlicher Rechtsprechung.Dass die Wirkung der Anmerkung einer Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung durch eine aufgrund einer einstweiligen Verfügung erfolgte, ihr nachfolgende Eintragung eines Veräußerungsverbotes nicht beeinträchtigt wird, entspricht ständiger gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (RIS-Justiz RS0005134; vergleiche RIS-Justiz RS0005148). Mehrfach hat der erkennende Senat ausgesprochen, dass die in 5 Ob 16/94 vertretene Ansicht insoweit nicht aufrecht erhalten wird, als dieser implizite Gegenteiliges zu entnehmen ist vergleiche nur 5 Ob 102/95 ua). Auf die Frage der Gut- oder Schlechtgläubigkeit im Zeitpunkt des Ansuchens des Zweiterwerbers kommt es nicht an (5 Ob 195/04v). Zu bedenken ist außerdem, dass Paragraph 436, ABGB für die Einverleibung des Eigentums aufgrund eines Urteils dessen Rechtskraft erfordert, die Frage der „Streitverfangenheit" der Liegenschaft im Zeitpunkt des Einverleibungsgesuchs des Zweiterwerbers ist daher für dessen Begehren auf Einverleibung des Eigentumsrechts nicht maßgeblich. Die Bewilligung der Einverleibung des Eigentumsrechts des Zweiterwerbers im Rang einer dem vom Ersterwerber erwirkten richterlichen Veräußerungs- und Belastungsverbots vorgehenden Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung und die Löschung der Anmerkung der gegen den früheren Eigentümer ergangenen einstweiligen Verfügung nach Paragraph 57, Absatz eins, GBG steht im Einklang mit dazu ergangener höchstgerichtlicher Rechtsprechung.
Damit erweist sich das außerordentliche Rechtsmittel als unzulässig. Es war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E81464 5Ob147.06pEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0050OB00147.06P.0711.000Dokumentnummer
JJT_20060711_OGH0002_0050OB00147_06P0000_000