TE OGH 2006/7/11 5Ob158/06f

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Veröffentlicht am 11.07.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Veith, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragstellerin J***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Nikolaus Schirnhofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin L***** Co GmbH, *****, vertreten durch Dr. Erich Kafka, Dr. Manfred Palkovits, Rechtsanwälte in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 2 MRG iVm § 6 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. Februar 2006, GZ 41 R 180/05g-9, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Veith, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragstellerin J***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Nikolaus Schirnhofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin L***** Co GmbH, *****, vertreten durch Dr. Erich Kafka, Dr. Manfred Palkovits, Rechtsanwälte in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, MRG in Verbindung mit Paragraph 6, MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. Februar 2006, GZ 41 R 180/05g-9, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 2 MRG hat das Rekursgericht einen vom Erstgericht gefassten Unterbrechungsbeschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens in der Hauptsache aufgetragen. Es hat dazu ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 10.000,-- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Dieser Ausspruch steht im Widerspruch zur gem § 37 Abs 3 MRG anzuwendenden Bestimmung des § 26 Abs 4 AußStrG. Demnach ist (nur) der Beschluss, mit dem die Unterbrechung des Verfahrens angeordnet oder die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens verweigert wird, selbständig anfechtbar. Dagegen ist - im Interesse einer zügigen Verfahrensführung und an den entsprechenden Bestimmungen der ZPO orientiert - die Ablehnung der Unterbrechung oder die Fortsetzung des Verfahrens nach Unterbrechung als zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens nicht gesondert überprüfbar (aus der RV zum AußStrG, abgedruckt in Fucik/Kloiber AußStrG 130). Im hier angesprochenen Fall des § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG ist die Verfahrensunterbrechung nicht zwingend.Im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, MRG hat das Rekursgericht einen vom Erstgericht gefassten Unterbrechungsbeschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens in der Hauptsache aufgetragen. Es hat dazu ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 10.000,-- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Dieser Ausspruch steht im Widerspruch zur gem Paragraph 37, Absatz 3, MRG anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 4, AußStrG. Demnach ist (nur) der Beschluss, mit dem die Unterbrechung des Verfahrens angeordnet oder die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens verweigert wird, selbständig anfechtbar. Dagegen ist - im Interesse einer zügigen Verfahrensführung und an den entsprechenden Bestimmungen der ZPO orientiert - die Ablehnung der Unterbrechung oder die Fortsetzung des Verfahrens nach Unterbrechung als zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens nicht gesondert überprüfbar (aus der Regierungsvorlage zum AußStrG, abgedruckt in Fucik/Kloiber AußStrG 130). Im hier angesprochenen Fall des Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG ist die Verfahrensunterbrechung nicht zwingend.

Das vorliegende außerordentliche Rechtsmittel der Antragsgegnerin erweist sich damit als jedenfalls unzulässig, was zu seiner Zurückweisung zu führen hatte.

Anmerkung

E81470 5Ob158.06f

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Zak 2006/547 S 319 - Zak 2006,319 = immolex-LS 2006/70 = RZ 2006,281 EÜ386 - RZ 2006 EÜ386 = wobl 2007,88/34 - wobl 2007/34 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0050OB00158.06F.0711.000

Dokumentnummer

JJT_20060711_OGH0002_0050OB00158_06F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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