TE OGH 2006/7/11 1Ob141/06a

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Veröffentlicht am 11.07.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Thomas T*****, vertreten durch Dr. Klaus Perner, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gerald Wildfellner, Dr. Klaus Holter, Dr. Stefan Holter, Mag. Mario Schmieder, Mag. Jörg Asanger und Dr. Wilhelm Kubin, Rechtsanwälte in Grieskirchen, und die Nebenintervenientin K***** AG, *****, Schweiz, vertreten durch Dr. Heinz Lughofer, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wegen EUR 20.289,52 s.A. und Feststellung (Streitwert EUR 3.633,64), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 21. März 2006, GZ 3 R 226/04g-119, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Soweit der Revisionswerber über weite Strecken seines Rechtsmittels - zum Teil unter unzutreffender Heranziehung des Revisionsgrunds der Aktenwidrigkeit - die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpfen will, ist er darauf hinzuweisen, dass eine mangelhafte und unzureichende Beweiswürdigung im Revisionsverfahren nicht angefochten werden kann und eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nur dann vorläge, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht bzw nicht ernsthaft auseinandergesetzt hätte (RIS-Justiz RS0043371). Auch die Fragen, welcher Sachverständige heranzuziehen ist, ob dessen Ausführungen plausibel erscheinen und ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, sind der irrevisiblen Beweiswürdigung zuzuordnen (vgl etwa RIS-Justiz RS0043320). Überhaupt ist die Prüfung, ob zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen noch weitere Beweise notwendig sind, ein Akt der - im Revisionsverfahren unüberprüfbaren - Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043414).1. Soweit der Revisionswerber über weite Strecken seines Rechtsmittels - zum Teil unter unzutreffender Heranziehung des Revisionsgrunds der Aktenwidrigkeit - die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpfen will, ist er darauf hinzuweisen, dass eine mangelhafte und unzureichende Beweiswürdigung im Revisionsverfahren nicht angefochten werden kann und eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nur dann vorläge, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht bzw nicht ernsthaft auseinandergesetzt hätte (RIS-Justiz RS0043371). Auch die Fragen, welcher Sachverständige heranzuziehen ist, ob dessen Ausführungen plausibel erscheinen und ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, sind der irrevisiblen Beweiswürdigung zuzuordnen vergleiche etwa RIS-Justiz RS0043320). Überhaupt ist die Prüfung, ob zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen noch weitere Beweise notwendig sind, ein Akt der - im Revisionsverfahren unüberprüfbaren - Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043414).

2. Soweit der Revisionswerber - teilweise explizit - vermeintliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens rügt, kommt eine Wahrnehmung durch den Obersten Gerichtshof jedenfalls insoweit nicht in Betracht, als das Berufungsgericht das Vorliegen eines derartigen Mangels in Erledigung der Berufung verneint hat (RIS-Justiz RS0042963). Soweit die Nichtaufnahme von Beweisen bzw das Fehlen von Tatsachenfeststellungen auf einer von der Rechtsansicht des Klägers abweichenden Beurteilung der materiellen Rechtslage beruht, könnte allenfalls ein sogenannter sekundärer Feststellungsmangel vorliegen, worauf im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge einzugehen ist.

3. Ausgehend von den Feststellungen der Vorinstanzen besteht die ganz zentrale Rechtsfrage darin, ob der beklagten Partei ein - ihre Schadenersatzpflicht begründender - Vorwurf gemacht werden kann, weil ihren Mitarbeitern der vom Hersteller der Rutsche zu verantwortende Konstruktions- bzw Herstellungsfehler der Verwendung zu kurzer Nieten in einem bestimmten Bereich nicht aufgefallen ist. Ganz allgemein gilt, dass der Verkehrssicherungspflichtige die verkehrsübliche Aufmerksamkeit anzuwenden und die notwendige Sorgfalt zu beachten hat, wenn auch die Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden darf und die Grenze des Zumutbaren zu beachten ist (RIS-Justiz RS0023487). Wann die Grenze der Zumutbarkeit weiterer oder erhöhter Verkehrssicherungsmaßnahmen erreicht oder überschritten ist, ist jeweils eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0111380). Entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind (RIS-Justiz RS0110202). Der Inhaber einer Badeanstalt hat grundsätzlich im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflichten (bzw seiner vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflicht) nur jene Maßnahmen zu ergreifen, die von ihm nach der Verkehrsauffassung verlangt werden können (RIS-Justiz RS0023950). Die Beurteilung, welche Maßnahmen zur Verhütung potenziell drohender Gefahren vom Betreiber einer Schwimmbadanlage mit Wasserrutsche zu verlangen sind, hat nach den jeweiligen Umständen des konkreten Falls zu erfolgen. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO könnte nur vorliegen, wenn dem Berufungsgericht eine erhebliche Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.3. Ausgehend von den Feststellungen der Vorinstanzen besteht die ganz zentrale Rechtsfrage darin, ob der beklagten Partei ein - ihre Schadenersatzpflicht begründender - Vorwurf gemacht werden kann, weil ihren Mitarbeitern der vom Hersteller der Rutsche zu verantwortende Konstruktions- bzw Herstellungsfehler der Verwendung zu kurzer Nieten in einem bestimmten Bereich nicht aufgefallen ist. Ganz allgemein gilt, dass der Verkehrssicherungspflichtige die verkehrsübliche Aufmerksamkeit anzuwenden und die notwendige Sorgfalt zu beachten hat, wenn auch die Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden darf und die Grenze des Zumutbaren zu beachten ist (RIS-Justiz RS0023487). Wann die Grenze der Zumutbarkeit weiterer oder erhöhter Verkehrssicherungsmaßnahmen erreicht oder überschritten ist, ist jeweils eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0111380). Entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind (RIS-Justiz RS0110202). Der Inhaber einer Badeanstalt hat grundsätzlich im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflichten (bzw seiner vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflicht) nur jene Maßnahmen zu ergreifen, die von ihm nach der Verkehrsauffassung verlangt werden können (RIS-Justiz RS0023950). Die Beurteilung, welche Maßnahmen zur Verhütung potenziell drohender Gefahren vom Betreiber einer Schwimmbadanlage mit Wasserrutsche zu verlangen sind, hat nach den jeweiligen Umständen des konkreten Falls zu erfolgen. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO könnte nur vorliegen, wenn dem Berufungsgericht eine erhebliche Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.

Zu der die Verletzung des Klägers verursachenden Spaltbildung kam es durch ein spontanes Herausrutschen der zu kurzen Nieten, die keine ausreichende Fixierung der Konstruktionselemente gewährleistet hatten. Der Bademeister hatte noch am Unfalltag vor Betriebsbeginn die Rutsche optisch überprüft, wobei der später aufgetretene Spalt bei Inbetriebnahme - wenige Stunden vor dem Unfall - noch nicht vorhanden war. Das Fehlen der erforderlichen (stärkeren) Nietverbindung - die vorhandene hatte mehr als fünf Jahre gehalten - wäre nur mit ganz erheblichem Aufwand zu erkennen gewesen, nämlich durch ein Kriechen unter die Rutsche und eine Inspektion mit unkonventionellen Mitteln, etwa mit einem Arthroskop; mit freiem Auge wäre das Problem nicht erkennbar gewesen.

Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen die Rechtsauffassung vertreten hat, der beklagten Partei sei eine Verletzung der gebotenen Sorgfalt nicht vorzuwerfen, zumal sie mit einem derartigen Herstellungsfehler bei einem von einem renommierten Fachunternehmen produzierten Anlage nicht habe rechnen müssen, so kann darin eine erhebliche Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit korrigiert werden müsste, ungeachtet den umfangreichen Revisionsausführungen nicht erkannt werden.

Zutreffend hat bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass die Unterlassung allenfalls gebotener oder naheliegender Maßnahmen, die primär dazu gedient hätten, Gefahren durch vorspringende Teile von Niet- oder Schraubverbindungen zu vermeiden, der beklagten Partei nicht vorzuwerfen ist, weil sich eine derartige Gefahr nicht realisiert hat. Dass bei derartigen Maßnahmen möglicherweise auch der vorliegende Herstellungsfehler (Verwendung zu kurzer Nieten) aufgefallen wäre, ist allein aus Schutzzweckerwägungen unbeachtlich, weil das Aufdecken derartiger Fehler ja nicht das Ziel der vom Kläger geforderten nachträglichen Laminierungen ist.

Ähnliches gilt für den wiederholten Verweis des Revisionswerbers auf seiner Ansicht nach gebotene Maßnahmen zur Verhinderung des Bruchs von Nieten oder Schrauben. Abgesehen davon, dass die verwendeten Nieten nach den Feststellungen der Vorinstanzen eine Mindestlebensdauer von rund zehn Jahren hatten, hat sich nicht das Risiko eines Nietenbruchs verwirklicht, sondern kam es - nach etwa fünfeinhalb Jahren - zum Herausrutschen einer zu kurzen Niete. Schließlich kann auch dahingestellt bleiben, ob die beklagte Partei grundsätzlich gehalten gewesen wäre, eine periodische Überprüfung durch einen externen Sachverständigen durchführen zu lassen, haben die Vorinstanzen doch festgestellt, dass auch ein unbefangener technisch versierter Sachverständiger den Rutschenauslaufbereich nicht als neuralgischen Bereich im Hinblick auf eine große Schwingungsbelastung erkannt hätte und dass die zum Erkennen des Fehlers erforderlichen Spezialgeräte in der Praxis zum Zweck der Überprüfung von Nietverbindungen an schwer zugänglichen Stellen nicht zum Einsatz gelangen.

4. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die Auffassung des Klägers verworfen, dass die beklagte Partei nach den Grundsätzen der Gefährdungshaftung zu haften habe. Gerade auch zur Haftung des Inhabers einer Badeanstalt hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass die Verkehrssicherungspflichten nicht überspannt werden dürften, weil dies letzten Endes auf eine vom Gesetz nicht vorgesehene, vom Verschulden unabhängige Haftung hinausliefe (RIS-Justiz RS0023950). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).4. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die Auffassung des Klägers verworfen, dass die beklagte Partei nach den Grundsätzen der Gefährdungshaftung zu haften habe. Gerade auch zur Haftung des Inhabers einer Badeanstalt hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass die Verkehrssicherungspflichten nicht überspannt werden dürften, weil dies letzten Endes auf eine vom Gesetz nicht vorgesehene, vom Verschulden unabhängige Haftung hinausliefe (RIS-Justiz RS0023950). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E81374 1Ob141.06a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0010OB00141.06A.0711.000

Dokumentnummer

JJT_20060711_OGH0002_0010OB00141_06A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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