TE OGH 2006/7/12 9ObA63/06i

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Veröffentlicht am 12.07.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Dr. Klaus Mayr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Harald S*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Friedrich Schubert, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Österreichischer R*****, vertreten durch Korn Frauenberger Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen EUR 1.581,43 sA und Feststellung (EUR 34.000), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. März 2006, GZ 10 Ra 14/06m-12, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auch der Revisionswerber räumt ein, es könne „nicht ausgeschlossen" werden, dass es sich bei der Frage der Wirkung bzw des Erklärungsgehalts der Eventualkündigung um eine Frage des Einzelfalls handle. Der Versuch, von Arbeitgebern eventualiter abgegebenen Beendigungserklärungen „eminente" Bedeutung beizumessen, um hiemit die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision zu begründen, ist schon deshalb zum Scheitern verurteilt, weil der Revisionswerber diese Bedeutung daraus ableitet, dass er die der gegenständlichen Kündigung beigesetzte Bedingung anders auslegt als das Berufungsgericht. Der Auslegung von Beendigungserklärungen kommt aber regelmäßig wegen ihrer Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu, sofern keine krasse Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts vorliegt (8 ObA 107/03y; RIS-Justiz RS0028612, RS0042555 ua). Von einer solchen kann hier keine Rede sein. Die Frage, ob ein Verzicht des Beklagten auf die Entlassung des Klägers vorliegt, ist daher nicht revisibel. Ob die gerichtliche Zustimmung zur Entlassung auch eine Zustimmung zur Kündigung enthält, braucht nicht weiter erörtert zu werden, weil die in Frage stehende Kündigung nach vertretbarer Auslegung des Berufungsgerichts unter einer Bedingung erfolgte, die nicht eingetreten ist. Die Überlegungen des Revisionswerbers, dem mangels Feststellungsfähigkeit unzulässigen Zwischenantrag auf Feststellung des Klägers auf „Unwirksamkeit der Entlassung vom 7. 2. 2005" (vgl 8 ObA 4/03a, RIS-Justiz RS0039019 iVm Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO² § 236 Rz 3 mwN ua) einen anderen Inhalt zu geben, betreffen eine Frage der Auslegung des Prozessvorbringens. Auch sie ist stets vom Einzelfall abhängig und begründet daher ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0042828 ua). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO). Die außerordentliche Revision des Klägers ist zurückzuweisen.Auch der Revisionswerber räumt ein, es könne „nicht ausgeschlossen" werden, dass es sich bei der Frage der Wirkung bzw des Erklärungsgehalts der Eventualkündigung um eine Frage des Einzelfalls handle. Der Versuch, von Arbeitgebern eventualiter abgegebenen Beendigungserklärungen „eminente" Bedeutung beizumessen, um hiemit die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision zu begründen, ist schon deshalb zum Scheitern verurteilt, weil der Revisionswerber diese Bedeutung daraus ableitet, dass er die der gegenständlichen Kündigung beigesetzte Bedingung anders auslegt als das Berufungsgericht. Der Auslegung von Beendigungserklärungen kommt aber regelmäßig wegen ihrer Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu, sofern keine krasse Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts vorliegt (8 ObA 107/03y; RIS-Justiz RS0028612, RS0042555 ua). Von einer solchen kann hier keine Rede sein. Die Frage, ob ein Verzicht des Beklagten auf die Entlassung des Klägers vorliegt, ist daher nicht revisibel. Ob die gerichtliche Zustimmung zur Entlassung auch eine Zustimmung zur Kündigung enthält, braucht nicht weiter erörtert zu werden, weil die in Frage stehende Kündigung nach vertretbarer Auslegung des Berufungsgerichts unter einer Bedingung erfolgte, die nicht eingetreten ist. Die Überlegungen des Revisionswerbers, dem mangels Feststellungsfähigkeit unzulässigen Zwischenantrag auf Feststellung des Klägers auf „Unwirksamkeit der Entlassung vom 7. 2. 2005" vergleiche 8 ObA 4/03a, RIS-Justiz RS0039019 in Verbindung mit Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO² Paragraph 236, Rz 3 mwN ua) einen anderen Inhalt zu geben, betreffen eine Frage der Auslegung des Prozessvorbringens. Auch sie ist stets vom Einzelfall abhängig und begründet daher ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0042828 ua). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die außerordentliche Revision des Klägers ist zurückzuweisen.

Anmerkung

E81536 9ObA63.06i

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5731/9/06 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:009OBA00063.06I.0712.000

Dokumentnummer

JJT_20060712_OGH0002_009OBA00063_06I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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