Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Fiebinger, Polak, Leon & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei M.***** GmbH, *****, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 36.336,42 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 36.336,42 EUR), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 8. Mai 2006, GZ 6 R 5/06g-153, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 21. Oktober 2005, GZ 3 Cg 4/98i-149, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit Urteil des Erstgerichts vom 15. 9. 2003, 3 Cg 4/98i-119, wurde die Beklagte ua für schuldig erkannt, es zu unterlassen, in ihrem Firmenwortlaut und im geschäftlichen Verkehr in näher bezeichnetem Zusammenhang den Begriff „M*****" zu verwenden; gleichzeitig wurde die Klägerin gem § 25 Abs 2 UWG ermächtigt, den das Unterlassungsbegehren betreffenden Teil des Urteilsspruchs in mehreren Printmedien in einer näher bestimmten Weise veröffentlichen zu lassen.Mit Urteil des Erstgerichts vom 15. 9. 2003, 3 Cg 4/98i-119, wurde die Beklagte ua für schuldig erkannt, es zu unterlassen, in ihrem Firmenwortlaut und im geschäftlichen Verkehr in näher bezeichnetem Zusammenhang den Begriff „M*****" zu verwenden; gleichzeitig wurde die Klägerin gem Paragraph 25, Absatz 2, UWG ermächtigt, den das Unterlassungsbegehren betreffenden Teil des Urteilsspruchs in mehreren Printmedien in einer näher bestimmten Weise veröffentlichen zu lassen.
Die Klägerin ließ den Urteilsspruch veröffentlichen und beantragte, dem Beklagten den Ersatz der Veröffentlichungskosten von 23.006,76 EUR sA aufzutragen (ON 144).
Das Erstgericht gab diesem Antrag statt (ON 149).
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei, weil die Entscheidung den Kostenpunkt betreffe (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO).Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei, weil die Entscheidung den Kostenpunkt betreffe (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO).
Der dagegen erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs" der Beklagten ist jedenfalls unzulässig.
Der Oberste Gerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass die Kosten der Urteilsveröffentlichung (§ 25 Abs 6 UWG) zwar keine Prozesskosten sind, aber als Kosten, die der Durchsetzung des ersiegten Anspruchs und damit der "Rechtsverwirklichung" im Sinn des § 74 Abs 1 EO dienen, den Exekutionskosten gleichstehen (4 Ob 89/95 = SZ 68/231 = ÖBl 1996, 199 - Veröffentlichungskosten; 4 Ob 2136/96p; RIS-Justiz RS0081763).Der Oberste Gerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass die Kosten der Urteilsveröffentlichung (Paragraph 25, Absatz 6, UWG) zwar keine Prozesskosten sind, aber als Kosten, die der Durchsetzung des ersiegten Anspruchs und damit der "Rechtsverwirklichung" im Sinn des Paragraph 74, Absatz eins, EO dienen, den Exekutionskosten gleichstehen (4 Ob 89/95 = SZ 68/231 = ÖBl 1996, 199 - Veröffentlichungskosten; 4 Ob 2136/96p; RIS-Justiz RS0081763).
Entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung können die Veröffentlichungskosten nicht als Schadenersatz gewertet werden. Sie sind eindeutig Kosten der Urteilsvollstreckung und ihrem Wesen nach Exekutionskosten im weiteren Sinn (so schon 4 Ob 89/95 = SZ 68/231 = ÖBl 1996, 199 - Veröffentlichungskosten; ebenso Kodek in Rechberger, ZPO² § 528 Rz 5 und Zechner in Fasching² § 528 Rz 145). Auch Ciresa hat seine ursprünglich gegenteilige Meinung, die nur auf das Argument gestützt war, dass Veröffentlichungskosten keine Prozesskosten sind (Handbuch der Urteilsveröffentlichung 241, Rz 314), in der Folge nicht aufrecht erhalten (ebendort, 3. Auflage, Rz 412). Liegt demnach eine Entscheidung im Kostenpunkt vor, ist der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz schon gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO unzulässig. Das absolut unzulässige Rechtsmittel wäre schon vom Erstgericht mit Beschluss zurückzuweisen gewesen (§ 523 ZPO; Zechner in Fasching² § 523 Rz 1 mwN). Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass der Revisionsrekurs überdies deshalb jedenfalls - also unabhängig davon, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO vorliegt - unzulässig ist, weil das Rekursgericht den angefochtenen erstrichterlichen Beschluss zur Gänze bestätigt hat (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO).Entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung können die Veröffentlichungskosten nicht als Schadenersatz gewertet werden. Sie sind eindeutig Kosten der Urteilsvollstreckung und ihrem Wesen nach Exekutionskosten im weiteren Sinn (so schon 4 Ob 89/95 = SZ 68/231 = ÖBl 1996, 199 - Veröffentlichungskosten; ebenso Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 528, Rz 5 und Zechner in Fasching² Paragraph 528, Rz 145). Auch Ciresa hat seine ursprünglich gegenteilige Meinung, die nur auf das Argument gestützt war, dass Veröffentlichungskosten keine Prozesskosten sind (Handbuch der Urteilsveröffentlichung 241, Rz 314), in der Folge nicht aufrecht erhalten (ebendort, 3. Auflage, Rz 412). Liegt demnach eine Entscheidung im Kostenpunkt vor, ist der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz schon gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO unzulässig. Das absolut unzulässige Rechtsmittel wäre schon vom Erstgericht mit Beschluss zurückzuweisen gewesen (Paragraph 523, ZPO; Zechner in Fasching² Paragraph 523, Rz 1 mwN). Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass der Revisionsrekurs überdies deshalb jedenfalls - also unabhängig davon, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vorliegt - unzulässig ist, weil das Rekursgericht den angefochtenen erstrichterlichen Beschluss zur Gänze bestätigt hat (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO).
Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E81312 4Ob121.06gSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖBl-LS 2006/168 = RdW 2006/599 S 636 - RdW 2006,636 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0040OB00121.06G.0712.000Dokumentnummer
JJT_20060712_OGH0002_0040OB00121_06G0000_000