TE OGH 2006/7/12 13Os50/06m

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Veröffentlicht am 12.07.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Juli 2006 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Schwab, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Dachler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Albert K***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (idF BGBl 1974/60) und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Jugendschöffengericht vom 15. Februar 2006, GZ 25 Hv 15/06b-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 12. Juli 2006 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Schwab, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Dachler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Albert K***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl 1974/60) und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Jugendschöffengericht vom 15. Februar 2006, GZ 25 Hv 15/06b-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Albert K***** wurde jeweils mehrerer Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (idF BGBl 1974/60; A), des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (idF BGBl 1998/153; B) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (C) schuldig erkannt.Albert K***** wurde jeweils mehrerer Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl 1974/60; A), des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl 1998/153; B) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (C) schuldig erkannt.

Danach hat er „in A*****

A) eine unmündige Person auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, nämlich

1) im Jahr 1979 oder 1980 die am 12. März 1974 geborene Martina T***** in mehreren Angriffen, indem er sie mit einem Holzstab anal penetrierte, seinen Penis von ihr betasten ließ und sich von ihr mit einem Holzstab anal penetrieren ließ;

2) im Zeitraum 1981/1982 bis zum 6. Oktober 1986 den am 6. Oktober 1972 geborenen Markus D*****, indem er mit Markus D***** in ein bis zwei Angriffen den Analverkehr und Markus D***** mit ihm (K*****) in ein bis zwei Angriffen den Analverkehr durchführte;

3) im Jahr 1985 die am 28. Oktober 1980 geborene Manuela L***** in zwei Angriffen, indem er sie mit einem Holzstäbchen anal penetrierte und sich von ihr mit einem Wattestäbchen anal penetrieren ließ;

4) im Zeitraum 1995 bis 1998 jeweils in den Sommerferien den am 25. April 1987 geborenen Philipp D***** in mehreren Angriffen, indem er den Penis des Philipp D***** betastete und ihn mit dem Finger anal penetrierte;

B) mit einer unmündigen Person eine dem Beischlaf gleichzusetzende

geschlechtliche Handlung unternommen, nämlich

1) im Zeitraum Jänner 2003 bis Sommer 2005 mit der am 1. Jänner 2001 geborenen Natalie P***** in zahlreichen Angriffen, indem er ihren Geschlechtsbereich betastete und sie mit dem Finger oder einem Kugelschreiber anal penetrierte sowie von ihr seinen Penis betasten ließ und (sich) von ihr mit einem Kugelschreiber oder einem ähnlichen Gegenstand anal penetrieren ließ;

2) im Zeitraum Herbst 2004 bis Sommer 2005 mit dem am 14. Mai 2002 geborenen Mathias P***** in zahlreichen Angriffen, indem er dessen Penis betastete und ihn mit dem Finger oder einem Kugelschreiber anal penetrierte sowie seinen Penis von ihm betasten ließ und (sich) von ihm mit einem Kugelschreiber oder einem ähnlichen Gegenstand analpenetrieren ließ;

C) außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung anC) außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung an

einer unmündigen Person vorgenommen oder von einer unmündigen Person an sich vornehmen lassen, nämlich

1) Ende 1977 bis Ende 1980 an Josef T*****, geboren am 9. September 1969, indem er drei Jahre lang drei bis vier Mal pro Woche dessen Penis betastete;

2) im Zeitraum August 1987 bis August 1990 an Bernhard T*****, geboren am 16. August 1984, indem er den Penis des Bernhard T***** in zahlreichen Angriffen betastete;

3) im Zeitraum 1981/1982 bis 6. Oktober 1986 an Markus D*****, geboren am 6. Oktober 1972, in zahlreichen Angriffen, indem er den Penis des Markus D***** betastete und seinen Penis von Markus D***** betasten ließ;

4) im Zeitraum 1982/1983 bis 1984/1985 an Johann L*****, geboren am 11. August 1977, indem er jeden Sonntag den Penis des Johann L***** betastete;

5) im Jahr 1985 an Manuela L*****, geboren am 28. Oktober 1980, in zwei Angriffen, indem er sie im Geschlechtsbereich betastete und seinen Penis von ihr betasten ließ;

6) im Zeitraum 1995 bis 2000 jeweils in den Sommerferien an Stefan D*****, geboren am 13. September 1988, indem er den Penis des Stefan D***** in zahlreichen Angriffen betastete;

7) im Zeitraum 1977/1978 bis zum 6. August 1988 an Siegfried P*****, geboren am 17. August 1973, in zahlreichen Angriffen, indem er den Penis des Siegfried P***** betastete und seinen Penis von Siegfried P***** betasten ließ.

Rechtliche Beurteilung

Der aus Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Soweit sie für die zu A/1 bis 3 und C/1 bis 5 und 7 genannten Taten den Strafaufhebungsgrund eingetretener Verjährung wegen eines deliktsfreien Zeitraums von fünf Jahren reklamiert, übergeht sie die ausdrücklich im gegenteiligen Sinn getroffenen Feststellungen (US 8). Das Vorbringen, wonach hinsichtlich vor dem Zeitpunkt seiner Volljährigkeit gelegener Taten „zu den Fakten A/1 und C/1" „die Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt unter dem Gesichtspunkt des § 4 JGG zu erörtern gewesen" wäre, benennt kein in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismaterial, das verzögerte Reife im Sinn des Schuldausschließungsgrundes nach § 4 Abs 2 Z 1 JGG (vgl dazu eingehend Schroll in WK2 JGG § 4 Rz 12 ff) indiziert hätte. Ein Feststellungsmangel wird solcherart nicht geltend gemacht. Davon abgesehen hat das Schöffengericht ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte bei sämtlichen Taten diskretions- und dispositionsfähig war (US 7).Der aus Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Soweit sie für die zu A/1 bis 3 und C/1 bis 5 und 7 genannten Taten den Strafaufhebungsgrund eingetretener Verjährung wegen eines deliktsfreien Zeitraums von fünf Jahren reklamiert, übergeht sie die ausdrücklich im gegenteiligen Sinn getroffenen Feststellungen (US 8). Das Vorbringen, wonach hinsichtlich vor dem Zeitpunkt seiner Volljährigkeit gelegener Taten „zu den Fakten A/1 und C/1" „die Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 4, JGG zu erörtern gewesen" wäre, benennt kein in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismaterial, das verzögerte Reife im Sinn des Schuldausschließungsgrundes nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, JGG vergleiche dazu eingehend Schroll in WK2 JGG Paragraph 4, Rz 12 ff) indiziert hätte. Ein Feststellungsmangel wird solcherart nicht geltend gemacht. Davon abgesehen hat das Schöffengericht ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte bei sämtlichen Taten diskretions- und dispositionsfähig war (US 7).

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E81449 13Os50.06m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0130OS00050.06M.0712.000

Dokumentnummer

JJT_20060712_OGH0002_0130OS00050_06M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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