Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Guido H*****, Rechtsanwalt, *****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der AE ***** GmbH, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH, Graz, gegen die beklagten Parteien 1.) Dr. Helmut S*****, Rechtsanwalt, handelnd in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der B***** B***** AG (Verfahren 62 In 167/02 des Amtsgerichtes Duisburg) und 2.) Dr. Helmut S*****, Rechtsanwalt, handelnd in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der B***** B***** P***** GmbH (Verfahren 62 In 168/02 des Amtsgerichtes Duisburg), jeweils vertreten durch Alix Frank Rechtsanwälte KEG, Wien, wegen Anfechtung über den Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 9. Mai 2005, GZ 2 R 57/05b-20, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 26. Jänner 2005, GZ 28 Cg 22/03h-16, abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Mit seiner auf die KO und eine verbotene Einlagenrückgewährung gestützten Klage ficht der Masseverwalter einen zwischen der Gemeinschuldnerin und der Muttergesellschaft sowie der Konzernmutter - beide sind mittlerweile ebenfalls in Insolvenz verfallen - geschlossenen Schuldübernahmevertrag bzw eine im Zusammenhang damit erteilte Aufrechnungserklärung an.
Die Beklagten erhoben sowohl die Einrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit der österreichischen Gerichte als auch der Unzulässigkeit des Rechtsweges wegen der - duch die in Deutschland über das Vermögen der Anfechtungsgegnerinnen eröffneten Insolvenzverfahren - eingetretenen Prozesssperre.
Das Erstgericht bejahte zwar die internationale Zuständigkeit, wies die Klage aber wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Das Rekursgericht änderte den erstinstanzlichen Beschluss dahin ab, dass es diesen ersatzlos behob und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auftrug. Es bejahte ausdrücklich - wie schon das Erstgericht - die österreichische internationale Zuständigkeit, aber auch die Zulässigkeit des Rechtswegs. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass die Entscheidung des Erstgerichts wieder hergestellt wird.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist entgegen dem Zulassungsausspruch absolut unzulässig.
Nach der von der Lehre gebilligten Rsp des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0054895, zuletzt: 3 Ob 11/06y, 6 Ob 300/05v, 10 Ob 102/05f) ist die im § 519 Abs 1 Z 1 ZPO für das Berufungsverfahren normierte Rechtsmittelbeschränkung analog auf das Rekursverfahren anzuwenden. Es wäre ein unüberbrückbarer Wertungswiderspruch, wenn zwar im Berufungsverfahren die Verwerfung einer wegen Nichtigkeit erhobenen Berufung und die Ablehnung der beantragten Zurückweisung der Klage nicht angefochten werden könnten, ein inhaltsgleiches Rechtsschutzbegehren im Rekursverfahren aber einer Überprüfung in dritter Instanz zugänglich wäre. Die analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO führt dazu, dass die Ansicht des Rekursgerichts, für den vorliegenden Rechtsstreit sei die internationale Zuständigkeit gegeben und der Rechtsweg zulässig, vom Obersten Gerichtshof nicht mehr geprüft werden kann (RIS-Justiz RS0054895) An dieser Ansicht, die für alle vom Rekursgericht verneinten Prozesshindernisse gilt (6 Ob 300/05v), ist festzuhalten.Nach der von der Lehre gebilligten Rsp des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0054895, zuletzt: 3 Ob 11/06y, 6 Ob 300/05v, 10 Ob 102/05f) ist die im Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO für das Berufungsverfahren normierte Rechtsmittelbeschränkung analog auf das Rekursverfahren anzuwenden. Es wäre ein unüberbrückbarer Wertungswiderspruch, wenn zwar im Berufungsverfahren die Verwerfung einer wegen Nichtigkeit erhobenen Berufung und die Ablehnung der beantragten Zurückweisung der Klage nicht angefochten werden könnten, ein inhaltsgleiches Rechtsschutzbegehren im Rekursverfahren aber einer Überprüfung in dritter Instanz zugänglich wäre. Die analoge Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO führt dazu, dass die Ansicht des Rekursgerichts, für den vorliegenden Rechtsstreit sei die internationale Zuständigkeit gegeben und der Rechtsweg zulässig, vom Obersten Gerichtshof nicht mehr geprüft werden kann (RIS-Justiz RS0054895) An dieser Ansicht, die für alle vom Rekursgericht verneinten Prozesshindernisse gilt (6 Ob 300/05v), ist festzuhalten.
Die Revisionsrekursbeantwortung ist nicht zu honorieren, weil sie mangels Hinweises auf die oben dargestellte Unanfechtbarkeit der vom Revisionsrekurs bekämpften Entscheidung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig war (3 Ob 11/06y).
Anmerkung
E815949Ob42.05zSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 115.257XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0090OB00042.05Z.0712.000Zuletzt aktualisiert am
24.06.2009