Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Dr. Klaus Mayr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Norbert N*****, vertreten durch Freimüller/Noll/Obereder/Pilz & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 2.613,60 brutto sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Dezember 2005, GZ 7 Ra 157/05t-18, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger bestreitet gar nicht, dass mit den hier maßgebenden Vereinbarungen ein beitragsorientiertes Pensionssystem vereinbart wurde. Andernfalls wäre die von ihm erklärte Anfechtung der Vereinbarung wegen Irrtums nicht verständlich. Dass die Vereinbarung im von der Beklagten behaupteten Sinn auszulegen ist, sagt aber nichts darüber aus, ob sie vom Kläger auch in diesem Sinn verstanden wurde oder ob er über ihre Bedeutung geirrt hat. Dies ist letztlich eine Tatfrage, die nach den Feststellungen der Vorinstanzen im Sinne des Prozessstandpunktes des Klägers - also im Sinne der Bejahung eines Geschäftsirrtums - zu beantworten ist.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Arbeitgeber gegenüber seinen ehemaligen Arbeitnehmern im Zusammenhang mit Vorschlägen, die auf eine Befreiung des Arbeitgebers von weiteren direkten Leistungsverpflichtungen aus einer Pensionsvereinbarung hinauslaufen, zur umfassenden Aufklärung verpflichtet ist (9 ObA 243/02d; 8 ObA 100/04w; zuletzt etwa 9 ObA 46/06i). Wie weit diese Aufklärungspflicht im konkreten Fall reicht, ist eine Frage des Einzelfalls, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen kann. Eine krasse Fehlbeurteilung der zweiten Instanz vermag die Revisionswerberin aber nicht aufzuzeigen. Ihr Einwand, der Kläger habe die Entscheidung über den Beitritt zur Pensionskasse ausschließlich auf der Grundlage der Übertragungsvereinbarung getroffen, läuft im Ergebnis auf eine völlig Verneinung der Aufklärungspflicht des Arbeitgebers hinaus und wird daher der wiedergegebenen Rechtsprechung nicht gerecht.
Anmerkung
E81535 9ObA29.06iEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:009OBA00029.06I.0712.000Dokumentnummer
JJT_20060712_OGH0002_009OBA00029_06I0000_000