TE OGH 2006/7/12 9Ob30/06m

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Veröffentlicht am 12.07.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 29. November 1997 verstorbenen Irma K*****, zuletzt wohnhaft *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der erbserklärten Erben 1. Dipl. Ing. Jozef K*****, Angestellter, *****, 2. Konstantin K*****, Angestellter, *****, beide vertreten durch Dr. Franz Marschall, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. Dezember 2005, GZ 45 R 181/05h, 45 R 182/05f-49, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs bezieht sich auf drei Punkte des erstgerichtlichen Beschlusses (Pkte 4, 5 und 7), in denen dem Rekurs der erbserklärten Erben kein Erfolg beschieden war. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG, BGBl I 2003/111, wird im außerordentlichen Revisionsrekurs nicht aufgezeigt:Der außerordentliche Revisionsrekurs bezieht sich auf drei Punkte des erstgerichtlichen Beschlusses (Pkte 4, 5 und 7), in denen dem Rekurs der erbserklärten Erben kein Erfolg beschieden war. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG, BGBl römisch eins 2003/111, wird im außerordentlichen Revisionsrekurs nicht aufgezeigt:

Der bloße Vorbehalt einer Entscheidung (hier: die Zuweisung der Klägerrolle; Pkt 4) ist mangels Beschwer der Anfechtenden keine anfechtbare Entscheidung, weil eine solche vom Erstgericht erst in Aussicht gestellt wurde (vgl 8 Ob 65/03x; RIS-Justiz RS0006111 ua). Bei der durch das Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Frage, wann die Erhebung einer Klage durch den Nachlass abhandlungsbehördlich zu genehmigen ist (Pkt 5), ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, eine grobe Vorprüfung der Erfolgsaussichten anzustellen und vor allem auf die wohlverstandenen Interessen des Nachlasses abzustellen (vgl 6 Ob 143/03b; 9 Ob 107/04g; 6 Ob 275/04s ua). Der vorliegende Revisionsrekurs zeigt nicht auf, inwieweit hier eine grobe Fehlbeurteilung des Rekursgerichts vorliegen sollte. Die genehmigte Klageführung einerseits und das Vorliegen widersprechender Erbserklärungen andererseits geboten die Bestellung eines Verlassenschaftskurators (Pkt 7; vgl 7 Ob 236/04p) zur Vertretung des unvertretenen Nachlasses (vgl RIS-Justiz RS0007765 ua). Auch insoweit vermögen die Revisionsrekurswerber keine unvertretbare Beurteilung des Rekursgerichts aufzuzeigen. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht.Der bloße Vorbehalt einer Entscheidung (hier: die Zuweisung der Klägerrolle; Pkt 4) ist mangels Beschwer der Anfechtenden keine anfechtbare Entscheidung, weil eine solche vom Erstgericht erst in Aussicht gestellt wurde vergleiche 8 Ob 65/03x; RIS-Justiz RS0006111 ua). Bei der durch das Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Frage, wann die Erhebung einer Klage durch den Nachlass abhandlungsbehördlich zu genehmigen ist (Pkt 5), ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, eine grobe Vorprüfung der Erfolgsaussichten anzustellen und vor allem auf die wohlverstandenen Interessen des Nachlasses abzustellen vergleiche 6 Ob 143/03b; 9 Ob 107/04g; 6 Ob 275/04s ua). Der vorliegende Revisionsrekurs zeigt nicht auf, inwieweit hier eine grobe Fehlbeurteilung des Rekursgerichts vorliegen sollte. Die genehmigte Klageführung einerseits und das Vorliegen widersprechender Erbserklärungen andererseits geboten die Bestellung eines Verlassenschaftskurators (Pkt 7; vergleiche 7 Ob 236/04p) zur Vertretung des unvertretenen Nachlasses vergleiche RIS-Justiz RS0007765 ua). Auch insoweit vermögen die Revisionsrekurswerber keine unvertretbare Beurteilung des Rekursgerichts aufzuzeigen. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht.

Anmerkung

E81592 9Ob30.06m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0090OB00030.06M.0712.000

Dokumentnummer

JJT_20060712_OGH0002_0090OB00030_06M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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