Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ismet B*****, Bodenlegerhelfer, *****, vertreten durch Mag. Wolfgang Kleinhappel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Boris Knirsch ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 6.662,65 brutto sA (Rekursinteresse EUR 1.677,22 netto), über den als „außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichneten Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. März 2006, GZ 8 Ra 33/06s-16, mit dem das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. Dezember 2005, GZ 7 Cga 88/05g-11, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Auch im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren ist die Zulässigkeit eines Rekurses an den Obersten Gerichtshof nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO davon abhängig, dass ein entsprechender Ausspruch des Berufungsgerichts erfolgt. Wenn das Berufungsgericht - wie im vorliegenden Fall - keinen Zulassungsausspruch in seine Entscheidung aufnimmt, ist der berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschluss nicht anfechtbar, und zwar auch nicht im Weg eines „außerordentlichen Revisionsrekurses" (9 ObA 30/04h ua). Das Rechtsmittel ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Diese Entscheidung konnte gemäß § 11a Abs 3 Z 1 ASGG im Dreiersenat ohne Laienrichterbeteiligung gefasst werden (RIS-Justiz RS0102028 ua).Auch im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren ist die Zulässigkeit eines Rekurses an den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO davon abhängig, dass ein entsprechender Ausspruch des Berufungsgerichts erfolgt. Wenn das Berufungsgericht - wie im vorliegenden Fall - keinen Zulassungsausspruch in seine Entscheidung aufnimmt, ist der berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschluss nicht anfechtbar, und zwar auch nicht im Weg eines „außerordentlichen Revisionsrekurses" (9 ObA 30/04h ua). Das Rechtsmittel ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG im Dreiersenat ohne Laienrichterbeteiligung gefasst werden (RIS-Justiz RS0102028 ua).
Anmerkung
E81537 9ObA65.06hSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5712/10/06 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:009OBA00065.06H.0712.000Dokumentnummer
JJT_20060712_OGH0002_009OBA00065_06H0000_000