TE OGH 2006/7/12 9Ob75/06d

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Veröffentlicht am 12.07.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl-Otto S*****, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagten Parteien 1.) H***** AG, *****, CH*****, 2.) Prof. Jörg Peter S*****, D***** und 3.) Ralf B*****, p. A. ***** GmbH, *****, D*****, sämtliche vertreten durch Mag. Dr. Andreas Schuster, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 100.000 sA, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs" der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 28. April 2006, GZ 2 R 59/06y-10, womit der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 22. Februar 2006, GZ 24 Cg 207/05f-5, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger nimmt die Beklagten wegen einer von ihm vorgenommenen, angeblich wertlosen Investition - durch Beteiligung an einer von der Erstbeklagten zu gründenden Patentverwertungs-Gesellschaft - in Anspruch. Die in Gründung befindliche Gesellschaft sei nie mit den erforderlichen Patenten ausgestattet worden und es bestehe auch keinerlei Absicht, dies zu tun. In bewusstem Zusammenwirken haben der Zweit- und Drittbeklagte den Kläger zum Abschluss eines Syndikatsvertrags mit der Erstbeklagten veranlasst und den Betrag von EUR 100.000 herausgelockt.

Mit der Erstbeklagten sei der Wohnsitz des Beklagten als Gerichtsstand vereinbart worden, hinsichtlich der beiden anderen Beklagten werde der Gerichtsstand für Deliktsklagen nach Art 5 Nr 3 EuGVVO in Anspruch genommen.Mit der Erstbeklagten sei der Wohnsitz des Beklagten als Gerichtsstand vereinbart worden, hinsichtlich der beiden anderen Beklagten werde der Gerichtsstand für Deliktsklagen nach Artikel 5, Nr 3 EuGVVO in Anspruch genommen.

Die Beklagten wendeten die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts, die mangelnde internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte sowie die Unzulässigkeit des Rechtswegs ein. Das Erstgericht verwarf sämtliche Einreden.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen von den Beklagten erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs absolut unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass davon nur formalrechtlich begründete Klagezurückweisungen erfasst seien (SZ 66/118). Die Anfechtung von Konformatbeschlüssen ist demnach nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zugangs zu Gericht, vorgesehen (4 Ob 291/01z = EvBl 2002/112). Ein solcher Sachverhalt (oder ein ihm wertungsmäßig gleichzuhaltender Fall) liegt im vorliegenden Streitfall nicht vor, weil die Entscheidungen der Vorinstanzen die inländische Gerichtsbarkeit, die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sowie die Zulässigkeit des Rechtswegs gerade bejahen (4 Ob 238/03h = RIS-Justiz RS0044536 [T2]). Das Rechtsmittel der Beklagten ist demnach jedenfalls unzulässig.Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs absolut unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass davon nur formalrechtlich begründete Klagezurückweisungen erfasst seien (SZ 66/118). Die Anfechtung von Konformatbeschlüssen ist demnach nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zugangs zu Gericht, vorgesehen (4 Ob 291/01z = EvBl 2002/112). Ein solcher Sachverhalt (oder ein ihm wertungsmäßig gleichzuhaltender Fall) liegt im vorliegenden Streitfall nicht vor, weil die Entscheidungen der Vorinstanzen die inländische Gerichtsbarkeit, die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sowie die Zulässigkeit des Rechtswegs gerade bejahen (4 Ob 238/03h = RIS-Justiz RS0044536 [T2]). Das Rechtsmittel der Beklagten ist demnach jedenfalls unzulässig.

Anmerkung

E815309Ob75.06d

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 115.254XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0090OB00075.06D.0712.000

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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