TE OGH 2006/7/12 9ObA66/06f

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Veröffentlicht am 12.07.2006
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Dr. Klaus Mayr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Natalija S*****, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei M***** AG, *****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 4.616,84 brutto abzüglich EUR

1.100 netto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. April 2006, GZ 13 Ra 11/06z-15, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die maßgebliche Bestimmung des § 23a Abs 1 Z 2 AngG bestimmt, dass der Anspruch auf Abfertigung auch dann besteht, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Inanspruchnahme einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung durch Kündigung seitens des Arbeitnehmers endet. Kündigung "wegen Inanspruchnahme einer Pension" deutet auf einen engen Zusammenhang zwischen Kündigung und Pensionierung hin. Nur wenn aus dem Grund der Inanspruchnahme der Pension gekündigt wurde, soll der gegenüber § 23 Abs 7 AngG eine Ausnahmeregelung bildende Abfertigungsanspruch bei Selbstkündigung gewahrt sein. Ob die Pension schließlich (bescheidmäßig) gewährt wird, ist nicht Voraussetzung des mit der rechtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Abfertigungsanspruchs. Der Zeitpunkt des rechtlichen Endes des Arbeitsverhältnisses ist maßgeblich für das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen des Abfertigungsanspruchs. Demgemäß hat der Arbeitnehmer die „Inanspruchnahme der Pension", dh die erfolgte Antragstellung sowie die Aufrechterhaltung des Antrags, jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nachzuweisen (4 Ob 190/82, SZ 56/150 = ZAS 1984/26 [Mazal]; 9 ObA 142/98t, DRdA 1990/40 [Drs] ua).Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 23 a, Absatz eins, Ziffer 2, AngG bestimmt, dass der Anspruch auf Abfertigung auch dann besteht, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Inanspruchnahme einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung durch Kündigung seitens des Arbeitnehmers endet. Kündigung "wegen Inanspruchnahme einer Pension" deutet auf einen engen Zusammenhang zwischen Kündigung und Pensionierung hin. Nur wenn aus dem Grund der Inanspruchnahme der Pension gekündigt wurde, soll der gegenüber Paragraph 23, Absatz 7, AngG eine Ausnahmeregelung bildende Abfertigungsanspruch bei Selbstkündigung gewahrt sein. Ob die Pension schließlich (bescheidmäßig) gewährt wird, ist nicht Voraussetzung des mit der rechtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Abfertigungsanspruchs. Der Zeitpunkt des rechtlichen Endes des Arbeitsverhältnisses ist maßgeblich für das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen des Abfertigungsanspruchs. Demgemäß hat der Arbeitnehmer die „Inanspruchnahme der Pension", dh die erfolgte Antragstellung sowie die Aufrechterhaltung des Antrags, jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nachzuweisen (4 Ob 190/82, SZ 56/150 = ZAS 1984/26 [Mazal]; 9 ObA 142/98t, DRdA 1990/40 [Drs] ua).

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung bejahte das Berufungsgericht den Abfertigungsanspruch der Klägerin nach § 23a Abs 1 Z 2 AngG. Diese hatte mit Schreiben vom 7. 4. 2005 das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zum 30. 4. 2005 gekündigt, weil ihr mit Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 29. 3. 2005 mitgeteilt worden war, dass sie auf Grund ihres Antrags vom 13. 9. 2004 ab 1. 11. 2004 Anspruch auf eine Invaliditätspension habe; die Auszahlung der Leistung könne jedoch erst mit der formalen Beendigung der derzeitigen Tätigkeit erfolgen. Mit Schreiben vom 19. 5. 2005 machte die Pensionsversicherungsanstalt die endgültige Antragserledigung von weiteren Erhebungen abhängig, gewährte jedoch unpräjudiziell ab 1. 5. 2005 eine vorläufige Leistung. Überzeugende Gründe, bei diesem Sachverhalt von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen, werden von der Revisionswerberin nicht aufgezeigt. Hypothetische Überlegungen, "jedem Arbeitnehmer" wäre es möglich, § 23 Abs 7 AngG (gemeint: durch missbräuchliche Beantragung der Invaliditätspension) zu umgehen, entbehren jeglichen Fallbezugs; hierauf ist daher nicht weiter einzugehen. Die außerordentliche Revision der Beklagten ist mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung bejahte das Berufungsgericht den Abfertigungsanspruch der Klägerin nach Paragraph 23 a, Absatz eins, Ziffer 2, AngG. Diese hatte mit Schreiben vom 7. 4. 2005 das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zum 30. 4. 2005 gekündigt, weil ihr mit Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 29. 3. 2005 mitgeteilt worden war, dass sie auf Grund ihres Antrags vom 13. 9. 2004 ab 1. 11. 2004 Anspruch auf eine Invaliditätspension habe; die Auszahlung der Leistung könne jedoch erst mit der formalen Beendigung der derzeitigen Tätigkeit erfolgen. Mit Schreiben vom 19. 5. 2005 machte die Pensionsversicherungsanstalt die endgültige Antragserledigung von weiteren Erhebungen abhängig, gewährte jedoch unpräjudiziell ab 1. 5. 2005 eine vorläufige Leistung. Überzeugende Gründe, bei diesem Sachverhalt von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen, werden von der Revisionswerberin nicht aufgezeigt. Hypothetische Überlegungen, "jedem Arbeitnehmer" wäre es möglich, Paragraph 23, Absatz 7, AngG (gemeint: durch missbräuchliche Beantragung der Invaliditätspension) zu umgehen, entbehren jeglichen Fallbezugs; hierauf ist daher nicht weiter einzugehen. Die außerordentliche Revision der Beklagten ist mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Anmerkung

E81539 9ObA66.06f

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in infas 2006,203/A85 - infas 2006 A85 = ARD 5733/8/06 = DRdA 2006,493 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:009OBA00066.06F.0712.000

Dokumentnummer

JJT_20060712_OGH0002_009OBA00066_06F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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