TE OGH 2006/7/12 9Ob73/06k

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Veröffentlicht am 12.07.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Dr. Christine H*****, Psychotherapeutin, *****, vertreten durch Dr. *****, Rechtsanwalt in Villach, 2) Dr. *****, Rechtsanwalt, *****, gegen die beklagte Partei Sieglinde S*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Christian Kleinszig ua, Rechtsanwälte in St. Veit/Glan, wegen EUR 70.000,-, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 17. Mai 2006, GZ 6 R 81/06p-16, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 126, Absatz 3, GBG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 61 GBG richtig wiedergegeben. Die Richtigkeit dieser Ausführungen wird im Revisionsrekurs nicht bestritten. Dass - wie der Revisionsrekurswerber geltend macht - die Rechtsprechung Streitanmerkungen nicht nur bei der Geltendmachung der Verletzung eines dinglichen Rechts, sondern auch dann bewilligt hat, wenn zumindest die Verletzung eines Rechtes geltend gemacht wurde, das einem dinglichen Recht kraft besonderer Bestimmungen gleichzuhalten ist, trifft zu (1 Ob 292/98t uva). Ein solches Recht machen aber die Kläger hier nicht geltend.Das Rekursgericht hat die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Paragraph 61, GBG richtig wiedergegeben. Die Richtigkeit dieser Ausführungen wird im Revisionsrekurs nicht bestritten. Dass - wie der Revisionsrekurswerber geltend macht - die Rechtsprechung Streitanmerkungen nicht nur bei der Geltendmachung der Verletzung eines dinglichen Rechts, sondern auch dann bewilligt hat, wenn zumindest die Verletzung eines Rechtes geltend gemacht wurde, das einem dinglichen Recht kraft besonderer Bestimmungen gleichzuhalten ist, trifft zu (1 Ob 292/98t uva). Ein solches Recht machen aber die Kläger hier nicht geltend.

Die Kläger, die ein Zahlungsbegehren erhoben haben, machen in ihrer Klage einerseits geltend, wegen der Nichtigkeit der Schenkung einer Liegenschaft des Erblassers an die (als Erbin eingesetzte) Beklagte einen (Geld-)Anspruch auf den Pflichtteil gegenüber dem Nachlass zu haben. Andererseits sprechen sie von einem Kondiktionsanspruch gegen die Beklagte als Geschenkempfängerin. Im Revisionsrekurs bezeichnen sie sich als „quasidinglich" berechtigte Pflichtteilsberechtigte. Mit diesem Vorbringen machen sie weder die Verletzung eines dinglichen Rechtes noch die Verletzung eines Rechtes geltend, das einem dinglichen Recht kraft besonderer Bestimmungen gleichzuhalten ist. Die von ihnen für ihren gegenteiligen Standpunkt zitierten Entscheidungen verhelfen ihrem Standpunkt nicht zum Durchbruch: Die Entscheidung SZ 26/135 betrifft eine Klage des eingeantworteten Erben eines vor Geltendmachung der Löschungsklage verstorbenen Erblassers, mit der - mit der Behauptung der Nichtigkeit des Erwerbsgeschäfts - das Eigentumsrecht an der Liegenschaft geltend gemacht wurde. Jene Ausführungen der Entscheidung SZ 44/38, die die Zulässigkeit einer Klageanmerkung bejahen, betreffen die als Erbschafts- oder Eigentumsklage qualifizierte Klage eines Nacherben gegen denjenigen, der die Subsitutionsmasse als Erbe des Vorerben beanspruchte. Beide Vorentscheidungen sind daher mit dem hier zu beurteilenden Fall in keiner Weise vergleichbar.

Auf einen Herausgabeanspruch können sich die Revisionsrekurswerber nicht mit Erfolg berufen, weil sie einen solchen nicht geltend gemacht haben.

Anmerkung

E81528 9Ob73.06k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0090OB00073.06K.0712.000

Dokumentnummer

JJT_20060712_OGH0002_0090OB00073_06K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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