Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Dr. Josef Sinzinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Republik Österreich Justizverwaltung, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, wider die beklagte Partei Dr. Johannes S*****, vertreten durch Dr. Kurt Hirn, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen EUR 30.000,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse EUR 20.000,--) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. April 2006, GZ 8 Ra 10/06m-34, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der vom Beklagten bestellte Masseverwalter wurde im Jänner 2002 rechtskräftig wegen einer in einem Konkursverfahren, in dem er ebenfalls vom Beklagten bestellt worden war, begangenen Untreue verurteilt. Der Beklagte hat ihn im Oktober 2002 erneut in einem Konkursverfahren als Masseverwalter bestellt, obwohl ihm das Strafverfahren als solches bekannt war. Diese Bestellung hat er auch nach einem Beschluss des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer im März 2003 betreffend die vorläufige Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft, von der der Beklagte informiert wurde und dabei auch Kenntnis von der Verurteilung erlangte, weiter aufrecht erhalten. Danach hat der Masseverwalter in den Monaten April bis Juni 2003 in diesem Konkursverfahren erneut Veruntreuungen begangen und wurde wegen dieser sowie weiterer strafbarer Handlungen erneut wegen des Verbrechens der Untreue verurteilt.
Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Beurteilung des Verschuldensgrades unter Anwendung der richtigen Grundsätze ohne dass ein wesentlicher Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vorläge, wegen ihrer Einzelfallbezogenheit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl RIS-Justiz RS0087606 mit zahlreichen weiteren Nachweisen zuletzt OGH 7 Ob 52/06g). Einen solchen Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vermag der Beklagte bei der hier von den Vorinstanzen übereinstimmend vorgenommenen Beurteilung des Verhaltens des Beklagten als grobe Fahrlässigkeit nicht darzustellen. Ebenso wenig stellt er konkret in Abrede, dass entsprechend den Ansichten der Vorinstanzen der Masseverwalter nach § 87 Abs 1 KO dann zu entheben ist, wenn die Bestellungsvoraussetzungen, darunter auch die Unbescholtenheit im Sinne des § 80 Abs 2 KO weggefallen sind (vgl dazu Hierzenberger/Riel in Konecny/Schubert KO § 87 Rz 8 sowie § 80 Rz 21). Dann kommt es aber auf die weiteren vom Beklagten relevierten Fragen, ob diesem nicht schon im ersten Konkursverfahren, in dem es zu Veruntreuungen kam, der lange Zeitraum der mangelnden Ausfolgung der Sondermasse hätte auffallen müssen, gar nicht an. Warum der wegen Untreue in einem Konkursverfahren strafgerichtlich verurteilte Rechtsanwalt selbst nach der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft durch den Disziplinarrat während des Konkursverfahrens noch als „unbescholten" im Sinne des § 80 Abs 2 KO angesehen werden sollte, vermag der Beklagte nicht darzustellen.Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Beurteilung des Verschuldensgrades unter Anwendung der richtigen Grundsätze ohne dass ein wesentlicher Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vorläge, wegen ihrer Einzelfallbezogenheit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar vergleiche RIS-Justiz RS0087606 mit zahlreichen weiteren Nachweisen zuletzt OGH 7 Ob 52/06g). Einen solchen Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vermag der Beklagte bei der hier von den Vorinstanzen übereinstimmend vorgenommenen Beurteilung des Verhaltens des Beklagten als grobe Fahrlässigkeit nicht darzustellen. Ebenso wenig stellt er konkret in Abrede, dass entsprechend den Ansichten der Vorinstanzen der Masseverwalter nach Paragraph 87, Absatz eins, KO dann zu entheben ist, wenn die Bestellungsvoraussetzungen, darunter auch die Unbescholtenheit im Sinne des Paragraph 80, Absatz 2, KO weggefallen sind vergleiche dazu Hierzenberger/Riel in Konecny/Schubert KO Paragraph 87, Rz 8 sowie Paragraph 80, Rz 21). Dann kommt es aber auf die weiteren vom Beklagten relevierten Fragen, ob diesem nicht schon im ersten Konkursverfahren, in dem es zu Veruntreuungen kam, der lange Zeitraum der mangelnden Ausfolgung der Sondermasse hätte auffallen müssen, gar nicht an. Warum der wegen Untreue in einem Konkursverfahren strafgerichtlich verurteilte Rechtsanwalt selbst nach der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft durch den Disziplinarrat während des Konkursverfahrens noch als „unbescholten" im Sinne des Paragraph 80, Absatz 2, KO angesehen werden sollte, vermag der Beklagte nicht darzustellen.
Anmerkung
E81516 8ObA58.06xEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:008OBA00058.06X.0713.000Dokumentnummer
JJT_20060713_OGH0002_008OBA00058_06X0000_000