Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Josef Sinzinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Klägers Univ. Prof. Primar Dr. Franz S*****, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei G*****, vertreten durch Dr. G. Heinz Waldmüller, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert 13.000 EUR), über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Jänner 2005, GZ 13 Ra 65/04p-21, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung zu § 32 Abs 1 VBG - der mit dem hier anwendbaren § 73 Abs 1 erster Satz Tiroler L-VBG LGBl Nr 2/2001 inhaltsgleich ist - ist auch für eine formbedürftige Aufkündigung die aus Sicht des Empfängers erkennbare individuelle Sonderbedeutung eines Ausdruckes maßgeblich (9 ObA 6/87 = JBl 1988, 257; 9 ObA 114/91; 9 ObA 283/92).Nach ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 32, Absatz eins, VBG - der mit dem hier anwendbaren Paragraph 73, Absatz eins, erster Satz Tiroler L-VBG Landesgesetzblatt Nr 2 aus 2001, inhaltsgleich ist - ist auch für eine formbedürftige Aufkündigung die aus Sicht des Empfängers erkennbare individuelle Sonderbedeutung eines Ausdruckes maßgeblich (9 ObA 6/87 = JBl 1988, 257; 9 ObA 114/91; 9 ObA 283/92).
Welcher „einhelligen gegenteiligen Judikatur" die Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass dem Kläger unmissverständlich erkennbar war, dass die Beklagte ihre schriftliche Kündigung auf § 73 Abs 2 lit h Tiroler L-VBG stützte, widersprechen soll, zeigt die Revision nicht auf. Eine irrtümliche Unterstellung des angeführten Kündigungsgrundes unter eine andere Gesetzesstelle schadet ebensowenig wie ein Schreibfehler, wenn dem Kündigungsschreiben deutlich entnommen werden kann, was in Wahrheit als Kündigungsgrund geltend gemacht wird. Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass die irrtümliche Nennung des Kündigungsgrundes des § 73 Abs 2 lit i Tiroler L-VBG im Kündigungsschreiben (anstelle § 73 Abs 2 lit h Tiroler L-VBG) die Unwirksamkeit der Kündigung nicht begründet, ist im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung zumindest vertretbar: Dabei ist zu beachten, dass im Kündigungsschreiben auf die Vollendung des 65. Lebensjahres und die Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters, nicht aber auf die Tatbestandsvoraussetzung des § 73 Abs 2 lit i Tiroler L-VBG ( Ruhegenuss aus öffentlichem Dienstverhältnis) verwiesen wurde. Dem Kläger wurde überdies in einem Gespräch vor der Kündigung mitgeteilt, dass die von ihm gewünschte Verlängerung seines Dienstverhältnisses über das 65. Lebensjahr hinaus von der Beklagten abgelehnt werde.Welcher „einhelligen gegenteiligen Judikatur" die Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass dem Kläger unmissverständlich erkennbar war, dass die Beklagte ihre schriftliche Kündigung auf Paragraph 73, Absatz 2, Litera h, Tiroler L-VBG stützte, widersprechen soll, zeigt die Revision nicht auf. Eine irrtümliche Unterstellung des angeführten Kündigungsgrundes unter eine andere Gesetzesstelle schadet ebensowenig wie ein Schreibfehler, wenn dem Kündigungsschreiben deutlich entnommen werden kann, was in Wahrheit als Kündigungsgrund geltend gemacht wird. Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass die irrtümliche Nennung des Kündigungsgrundes des Paragraph 73, Absatz 2, Litera i, Tiroler L-VBG im Kündigungsschreiben (anstelle Paragraph 73, Absatz 2, Litera h, Tiroler L-VBG) die Unwirksamkeit der Kündigung nicht begründet, ist im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung zumindest vertretbar: Dabei ist zu beachten, dass im Kündigungsschreiben auf die Vollendung des 65. Lebensjahres und die Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters, nicht aber auf die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 73, Absatz 2, Litera i, Tiroler L-VBG ( Ruhegenuss aus öffentlichem Dienstverhältnis) verwiesen wurde. Dem Kläger wurde überdies in einem Gespräch vor der Kündigung mitgeteilt, dass die von ihm gewünschte Verlängerung seines Dienstverhältnisses über das 65. Lebensjahr hinaus von der Beklagten abgelehnt werde.
Anmerkung
E81410 8ObA54.06hSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5714/4/06 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:008OBA00054.06H.0713.000Dokumentnummer
JJT_20060713_OGH0002_008OBA00054_06H0000_000