TE OGH 2006/7/13 2Ob133/06g

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Veröffentlicht am 13.07.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Univ. Doz. Dr. Bydlinski und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Alexander Klein, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Dr. Ralph F*****, vertreten durch Dr. Jörg Herzog, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 66.925,23 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 6. April 2006, GZ 3 R 15/06k-23, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wer einen Rechtsanwalt betraut, darf davon ausgehen, dass dieser im besonderen Maß geeignet ist, ihn vor Nachteilen zu schützen und alle nach der Rechtsordnung erforderlichen Schritte zur Verwirklichung des ihm bekannten Geschäftszwecks zu unternehmen (RIS-Justiz RS0038724). Die Belehrung des meist rechtsunkundigen Mandanten gehört zu den wichtigsten Aufgaben des Rechtsanwalts (RIS-Justiz RS0038682). Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsberaters dürfen aber nicht überspannt werden. Es können von ihm nur der Fleiß und die Kenntnisse verlangt werden, die seine Fachkollegen gewöhnlich haben (RIS-Justiz RS0026584). Bei der Beurteilung dieses Sorgfaltsmaßstabes sind der konkrete Auftrag und die sonstigen Umstände des Einzelfalles maßgeblich. Die Frage, ob ein Rechtsanwalt im Einzelfall die gebotene Sorgfalt eingehalten oder vernachlässigt hat, begründet daher regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (6 Ob 247/04y; 6 Ob 56/05m; 7 Ob 23/06t). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dem Beklagten sei angesichts der wiederholten Beteuerungen der klagenden Partei, das Geschäftslokal ohne Hintereingang für ihre betrieblichen Zwecke nicht nützen zu können, der unterlassene „Rechtsrat" zur sofortigen Aufnahme einer Geschäftstätigkeit nicht vorwerfbar, lässt keine auffallende, aus Gründen der Rechtssicherheit durch den Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung erkennen. Darf doch ein Rechtsanwalt grundsätzlich auf die Richtigkeit der Information durch seinen Mandanten in tatsächlicher Hinsicht (hier: über die Tauglichkeit des Geschäftslokales für die betriebliche Nutzung durch die klagende Partei) vertrauen, ohne zu eigenen Ermittlungen und Prüfungen verpflichtet zu sein (vgl 6 Ob 56/05m; RIS-Justiz RS0106940).Wer einen Rechtsanwalt betraut, darf davon ausgehen, dass dieser im besonderen Maß geeignet ist, ihn vor Nachteilen zu schützen und alle nach der Rechtsordnung erforderlichen Schritte zur Verwirklichung des ihm bekannten Geschäftszwecks zu unternehmen (RIS-Justiz RS0038724). Die Belehrung des meist rechtsunkundigen Mandanten gehört zu den wichtigsten Aufgaben des Rechtsanwalts (RIS-Justiz RS0038682). Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsberaters dürfen aber nicht überspannt werden. Es können von ihm nur der Fleiß und die Kenntnisse verlangt werden, die seine Fachkollegen gewöhnlich haben (RIS-Justiz RS0026584). Bei der Beurteilung dieses Sorgfaltsmaßstabes sind der konkrete Auftrag und die sonstigen Umstände des Einzelfalles maßgeblich. Die Frage, ob ein Rechtsanwalt im Einzelfall die gebotene Sorgfalt eingehalten oder vernachlässigt hat, begründet daher regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (6 Ob 247/04y; 6 Ob 56/05m; 7 Ob 23/06t). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dem Beklagten sei angesichts der wiederholten Beteuerungen der klagenden Partei, das Geschäftslokal ohne Hintereingang für ihre betrieblichen Zwecke nicht nützen zu können, der unterlassene „Rechtsrat" zur sofortigen Aufnahme einer Geschäftstätigkeit nicht vorwerfbar, lässt keine auffallende, aus Gründen der Rechtssicherheit durch den Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung erkennen. Darf doch ein Rechtsanwalt grundsätzlich auf die Richtigkeit der Information durch seinen Mandanten in tatsächlicher Hinsicht (hier: über die Tauglichkeit des Geschäftslokales für die betriebliche Nutzung durch die klagende Partei) vertrauen, ohne zu eigenen Ermittlungen und Prüfungen verpflichtet zu sein vergleiche 6 Ob 56/05m; RIS-Justiz RS0106940).

Nach den erstinstanzlichen Feststellungen hat der Beklagte die klagende Partei, bevor er in deren Auftrag an die Vermieter herangetreten ist, vor dem Risiko einer Aufkündigung des Bestandvertrages wegen Nichtbenützung des Bestandobjektes gewarnt. Die Behauptung, dies sei nicht eindringlich genug geschehen, wirft ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage auf. Eine Verkennung der Rechtslage durch das Berufungsgericht liegt auch insoweit nicht vor. Die klagende Partei hat ihren Anspruch ferner darauf gestützt, dass der Beklagte im Kündigungsstreit den Einwand des schlüssigen Verzichts der Vermieter auf den Kündigungsgrund nicht erhob. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei Vorliegen eines Dauertatbestandes, wie im Falle des § 30 Abs 2 Z 7 MRG, der Grundsatz, dass Kündigungsgründe ohne unnötigen Aufschub geltend gemacht werden müssen, nicht anzuwenden. Bei der Prüfung des Vorliegens eines stillschweigenden Kündigungsverzichtes ist bei solchen Tatbeständen daher ein besonders strenger Maßstab anzulegen; die Beweislast für das Vorliegen eines solchen im Zweifel nicht anzunehmenden Verzichtes trifft den Mieter (4 Ob 2050/96s = MietSlg 48.365 mwN; RIS-Justiz RS0014420, RS0102001).Nach den erstinstanzlichen Feststellungen hat der Beklagte die klagende Partei, bevor er in deren Auftrag an die Vermieter herangetreten ist, vor dem Risiko einer Aufkündigung des Bestandvertrages wegen Nichtbenützung des Bestandobjektes gewarnt. Die Behauptung, dies sei nicht eindringlich genug geschehen, wirft ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage auf. Eine Verkennung der Rechtslage durch das Berufungsgericht liegt auch insoweit nicht vor. Die klagende Partei hat ihren Anspruch ferner darauf gestützt, dass der Beklagte im Kündigungsstreit den Einwand des schlüssigen Verzichts der Vermieter auf den Kündigungsgrund nicht erhob. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei Vorliegen eines Dauertatbestandes, wie im Falle des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG, der Grundsatz, dass Kündigungsgründe ohne unnötigen Aufschub geltend gemacht werden müssen, nicht anzuwenden. Bei der Prüfung des Vorliegens eines stillschweigenden Kündigungsverzichtes ist bei solchen Tatbeständen daher ein besonders strenger Maßstab anzulegen; die Beweislast für das Vorliegen eines solchen im Zweifel nicht anzunehmenden Verzichtes trifft den Mieter (4 Ob 2050/96s = MietSlg 48.365 mwN; RIS-Justiz RS0014420, RS0102001).

Der klagenden Partei oblag der Beweis, dass der geltend gemachte Schaden bei pflichtgemäßer Erhebung des Einwandes durch den Beklagten nicht eingetreten wäre (vgl RIS-Justiz RS0022700). Dazu hätte es zumindest des Nachweises von im Kündigungsstreit beweisbaren Tatsachen bedurft, aus denen trotz des besonders strengen Prüfungsmaßstabes ein stillschweigender Kündigungsverzicht der Vermieter zu erschließen gewesen wäre. Die Feststellungen ergeben hiefür keinen ausreichenden Anhaltspunkt. In der Revision geht die klagende Partei auf die Frage der Kausalität der relevierten Sorgfaltswidrigkeit des Beklagten für den eingetretenen Schaden nicht ein. Sie zeigt daher auch in diesem Punkt keine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes auf.Der klagenden Partei oblag der Beweis, dass der geltend gemachte Schaden bei pflichtgemäßer Erhebung des Einwandes durch den Beklagten nicht eingetreten wäre vergleiche RIS-Justiz RS0022700). Dazu hätte es zumindest des Nachweises von im Kündigungsstreit beweisbaren Tatsachen bedurft, aus denen trotz des besonders strengen Prüfungsmaßstabes ein stillschweigender Kündigungsverzicht der Vermieter zu erschließen gewesen wäre. Die Feststellungen ergeben hiefür keinen ausreichenden Anhaltspunkt. In der Revision geht die klagende Partei auf die Frage der Kausalität der relevierten Sorgfaltswidrigkeit des Beklagten für den eingetretenen Schaden nicht ein. Sie zeigt daher auch in diesem Punkt keine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes auf.

Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht bedurfte, war die außerordentliche Revision als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E81347 2Ob133.06g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0020OB00133.06G.0713.000

Dokumentnummer

JJT_20060713_OGH0002_0020OB00133_06G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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