Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Juli 2006 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schwab und Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schreuer als Schriftführerin in der beim Landesgericht Innsbruck zum AZ 34 Ur 79/05t anhängigen Auslieferungssache des Mehmet P***** über dessen Grundrechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 18. Mai 2006, AZ 7 Bs 195/06v, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Gegen Mehmet P***** ist beim Landesgericht Innsbruck ein Verfahren wegen Auslieferung zur Strafvollstreckung an die türkische Republik anhängig, in dem über ihn am 29. Jänner 2006 die Auslieferungshaft verhängt wurde.
Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. März 2006 erklärte der Untersuchungsrichter die Auslieferung zur Vollstreckung von im Beschluss genannten Urteilen für zulässig und setzte die Haft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit b und c StPO fort. Der in der Verhandlung anwesende Verteidiger erhob Beschwerde gegen die Bewilligung der Auslieferung und erklärte „Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Fortdauer der U-Haft".Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. März 2006 erklärte der Untersuchungsrichter die Auslieferung zur Vollstreckung von im Beschluss genannten Urteilen für zulässig und setzte die Haft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera b und c StPO fort. Der in der Verhandlung anwesende Verteidiger erhob Beschwerde gegen die Bewilligung der Auslieferung und erklärte „Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Fortdauer der U-Haft".
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck einer Beschwerde des Mehmet P***** gegen die Bewilligung der Auslieferung nicht Folge und sprach aus, „die Auslieferungshaft hat aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 StPO iVm § 29 ARHG fortzudauern".Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck einer Beschwerde des Mehmet P***** gegen die Bewilligung der Auslieferung nicht Folge und sprach aus, „die Auslieferungshaft hat aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 29, ARHG fortzudauern".
Rechtliche Beurteilung
Weil die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde unter Hinweis auf Art 2, 3, 6 und 8 MRK ausschließlich die Zulässigkeit der Auslieferung bekämpft, richtet sie sich nicht gegen eine der im § 1 Abs 1 oder § 2 Abs 2 GRBG genannten Entscheidungen, sondern gegen den keinem Rechtsmittel unterliegenden Beschluss eines Gerichtshofes zweiter Instanz gemäß § 31 Abs 6 ARHG, weshalb sie als unzulässig zurückzuweisen war. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierten oberstgerichtlichen Erkenntnisse beziehen sich auf die Rechtslage vor Änderung des ARHG durch BGBl I 2004/15; mit jener Novelle wurde aber durch Einführung eines Instanzenzuges eine andere Rechtslage geschaffen (vgl EBRV 294 BlgNR 22. GP 31). Dem - im Gesetz nicht vorgesehenen und ohne darauf abzielenden Antrag gefassten - Ausspruch des Oberlandesgerichtes über die Fortsetzung der Auslieferungshaft wiederum mangelt es an funktionaler Grundrechtsrelevanz, weil er im Hinblick auf den - vom Auszuliefernden im Übrigen nicht bekämpften - Fortsetzungsbeschluss des Untersuchungsrichters und die gesetzliche Anordnung, dass nach Zulässigerklärung der Auslieferung die Auslieferungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt ist (§ 29 Abs 5 ARHG), für die Freiheitsbeschränkung nicht ursächlich war.Weil die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde unter Hinweis auf Artikel 2,, 3, 6 und 8 MRK ausschließlich die Zulässigkeit der Auslieferung bekämpft, richtet sie sich nicht gegen eine der im Paragraph eins, Absatz eins, oder Paragraph 2, Absatz 2, GRBG genannten Entscheidungen, sondern gegen den keinem Rechtsmittel unterliegenden Beschluss eines Gerichtshofes zweiter Instanz gemäß Paragraph 31, Absatz 6, ARHG, weshalb sie als unzulässig zurückzuweisen war. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierten oberstgerichtlichen Erkenntnisse beziehen sich auf die Rechtslage vor Änderung des ARHG durch BGBl römisch eins 2004/15; mit jener Novelle wurde aber durch Einführung eines Instanzenzuges eine andere Rechtslage geschaffen vergleiche EBRV 294 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 31). Dem - im Gesetz nicht vorgesehenen und ohne darauf abzielenden Antrag gefassten - Ausspruch des Oberlandesgerichtes über die Fortsetzung der Auslieferungshaft wiederum mangelt es an funktionaler Grundrechtsrelevanz, weil er im Hinblick auf den - vom Auszuliefernden im Übrigen nicht bekämpften - Fortsetzungsbeschluss des Untersuchungsrichters und die gesetzliche Anordnung, dass nach Zulässigerklärung der Auslieferung die Auslieferungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt ist (Paragraph 29, Absatz 5, ARHG), für die Freiheitsbeschränkung nicht ursächlich war.
Anmerkung
E81364 15Os75.06bEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0150OS00075.06B.0720.000Dokumentnummer
JJT_20060720_OGH0002_0150OS00075_06B0000_000