TE OGH 2006/7/24 8Nc11/06v

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Veröffentlicht am 24.07.2006
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christoph E*****, vertreten durch Dr. Bertram Grass und Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen die beklagte Partei Land Salzburg als Rechtsträger des Salzburger Landestheaters, Schwarzstraße 22, 5024 Salzburg, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, RechtsanwaltsgesmbH in Graz, wegen EUR 27.358,33 und Feststellung (Streitwert EUR 5.000), über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der beklagten Partei, die Rechtssache an das Landesgericht Salzburg zu delegieren, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der in H***** (Vorarlberg) wohnhafte Kläger begehrt von der Beklagten aus einem zwischen den Streitteilen (befristet) abgeschlossenen Bühnendienstvertrag restliches Entgelt von EUR 11.725 und eine Vertragsstrafe von EUR 15.633,33 sowie die Feststellung „dass die beklagte Partei durch die einseitige fristlose Kündigung des Bühnendienstvertrags am 3. 4. 2006 vertragsbrüchig wurde". Die Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichts Feldkirch stützte der Kläger auf § 4 Z 1 lit a ASGG.Der in H***** (Vorarlberg) wohnhafte Kläger begehrt von der Beklagten aus einem zwischen den Streitteilen (befristet) abgeschlossenen Bühnendienstvertrag restliches Entgelt von EUR 11.725 und eine Vertragsstrafe von EUR 15.633,33 sowie die Feststellung „dass die beklagte Partei durch die einseitige fristlose Kündigung des Bühnendienstvertrags am 3. 4. 2006 vertragsbrüchig wurde". Die Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichts Feldkirch stützte der Kläger auf Paragraph 4, Ziffer eins, Litera a, ASGG.

Die Beklagte wendet im Wesentlichen ein, zur vorzeitigen Auflösung des Bühnendienstvertrags auf Grund des unleidlichen Verhaltens des Klägers berechtigt gewesen zu sein. Sie beantragt die Delegierung der Rechtssache gemäß § 31 JN an das Landesgericht Salzburg, da die von ihr namhaft gemachten und noch namhaft zu machenden Zeugen in Salzburg wohnhaft seien. Es widerspreche der Prozessökonomie, diese Vielzahl von Zeugen nach Vorarlberg zu laden, zumal die Einvernahme in Salzburg leichter bewerkstelligt werden könne.Die Beklagte wendet im Wesentlichen ein, zur vorzeitigen Auflösung des Bühnendienstvertrags auf Grund des unleidlichen Verhaltens des Klägers berechtigt gewesen zu sein. Sie beantragt die Delegierung der Rechtssache gemäß Paragraph 31, JN an das Landesgericht Salzburg, da die von ihr namhaft gemachten und noch namhaft zu machenden Zeugen in Salzburg wohnhaft seien. Es widerspreche der Prozessökonomie, diese Vielzahl von Zeugen nach Vorarlberg zu laden, zumal die Einvernahme in Salzburg leichter bewerkstelligt werden könne.

Der Kläger sprach sich gegen die Delegierung aus.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist im Ergebnis nicht gerechtfertigt. Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Dies darf nur den Ausnahmefall darstellen und nicht zu einer Durchbrechung der an sich maßgeblichen gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen. Gegen den Willen der anderen Partei kann die Delegierung nur ausgesprochen werden, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zugunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RIS-Justiz RS0046589 mwN, zuletzt etwa 8 Nc 12/05i; Mayer in Rechberger, ZPO2 Rz 4 zu § 31 JN; Ballon in Fasching ZPO2 Rz 6 zu § 31 JN).Die Delegierung ist im Ergebnis nicht gerechtfertigt. Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Dies darf nur den Ausnahmefall darstellen und nicht zu einer Durchbrechung der an sich maßgeblichen gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen. Gegen den Willen der anderen Partei kann die Delegierung nur ausgesprochen werden, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zugunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RIS-Justiz RS0046589 mwN, zuletzt etwa 8 Nc 12/05i; Mayer in Rechberger, ZPO2 Rz 4 zu Paragraph 31, JN; Ballon in Fasching ZPO2 Rz 6 zu Paragraph 31, JN).

Davon ist hier nicht auszugehen.

Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass es den Intentionen des Gesetzes widersprechen würde, würde in einer Arbeitsrechtssache, die vom Arbeitnehmer anhängig gemacht worden ist und für die er den Gerichtsstand nach § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG in Anspruch genommen hat, über Antrag des Arbeitgebers die ausschließlich in dessen Interesse gelegene Delegierung des für dessen Wohnsitz oder Aufenthalt zuständigen Gerichts zu verfügen (RIS-Justiz RS0046357; zuletzt etwa 8 ObA 71/04f ua). Nach § 4 Abs 1 Z 1 ASGG kommt es auf den tatsächlichen Wohnsitz des Klägers und nicht auf eine allfällige vertragliche Verpflichtung zur Wohnsitznahme an. Auch liegt der Wohnsitz des Klägers, dessen Einvernahme beantragt wurde, im Sprengel des Landesgerichts Feldkirch.Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass es den Intentionen des Gesetzes widersprechen würde, würde in einer Arbeitsrechtssache, die vom Arbeitnehmer anhängig gemacht worden ist und für die er den Gerichtsstand nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASGG in Anspruch genommen hat, über Antrag des Arbeitgebers die ausschließlich in dessen Interesse gelegene Delegierung des für dessen Wohnsitz oder Aufenthalt zuständigen Gerichts zu verfügen (RIS-Justiz RS0046357; zuletzt etwa 8 ObA 71/04f ua). Nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG kommt es auf den tatsächlichen Wohnsitz des Klägers und nicht auf eine allfällige vertragliche Verpflichtung zur Wohnsitznahme an. Auch liegt der Wohnsitz des Klägers, dessen Einvernahme beantragt wurde, im Sprengel des Landesgerichts Feldkirch.

Insgesamt kann also nicht davon ausgegangen werden, dass Gründe der Zweckmäßigkeit klar für die Delegierung sprechen würden. Der Antrag war daher abzuweisen.

Anmerkung

E81391 8Nc11.06v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0080NC00011.06V.0724.000

Dokumentnummer

JJT_20060724_OGH0002_0080NC00011_06V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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