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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AlVG 1977 §10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des H I in Wien, vertreten durch Mag. Emanuel Welten, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Sterngasse 13, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 27. Februar 2006, Zl. LGSW/Abt.3-AlV/1218/56/2005-8395, betreffend Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem Beschwerdeführer wurde am 24. Oktober 2005 beim Arbeitsmarktservice Wien Prandaugasse eine Niederschrift wegen der Nichtannahme bzw. wegen des Nichtzustandekommens einer zugewiesenen Beschäftigung aufgenommen. Darin heißt es, dem Beschwerdeführer sei am 6. Oktober 2005 eine Beschäftigung als Produktionsarbeiter beim Dienstgeber R. mit einer zumindest kollektivvertraglichen Entlohnung, nach Vereinbarung sogar mehr, zugewiesen worden. Möglicher Arbeitsantritt sei am 19. Oktober 2005 gewesen. Gegen diese Beschäftigung habe der Beschwerdeführer nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG eingewendet, er habe am 10. Oktober 2005 bei R. angerufen, um einen Termin für seine Bewerbung auszumachen. Ihm sei gesagt worden, dass niemand da sei und er später anrufen möge. Am 19. Oktober 2005 sei er zu R. in den 14. Bezirk gegangen, "um mich zu bewerben und den Stempel zu holen." Herr W. habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er keinen Arbeiter brauche, eventuell nur für Tulln. Er habe dem Beschwerdeführer keinen Stempel gegeben "und das wars dann. Hr. W. war sein böse." Der in der Niederschrift festgehaltenen Stellungnahme des Dienstgebers folgend habe sich der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2005 bei W. persönlich gemeldet und "nach dem Stempel" gefragt, da er die Stelle vom Arbeitsmarktservice bekommen habe. Der Beschwerdeführer hätte sofort anfangen können; das Einkommen wäre über dem kollektivvertraglichen gelegen. Tulln wäre für die ersten paar Wochen der Dienstort gewesen, nach der Übersiedlung an die neue Arbeitsstelle wäre der Beschwerdeführer in Wien beschäftigt gewesen. Wörtlich heißt es in der Stellungnahme des Dienstgebers weiter:
"Ich vermute, dass (der Beschwerdeführer) sich erst nach 14 Tagen beworben, weil er hoffte, dass die Stelle schon vergeben sei, um so länger Arbeitslosengeld kassieren zu können. Die Aussage 'ich will nur den Stempel' begründet meine Vermutung. (Der Beschwerdeführer) wurde über sein mögliches Gehalt, Dienstort, Arbeitszeit usw. noch gar nicht informiert, weil wie gesagt seine ersten Worte waren 'Ich will den Stempel fürs AMS'.
Zu diesen Angaben erklärte der Beschwerdeführer - wiederum der Niederschrift folgend -, er sei bei R. gewesen, "um mich zu bewerben und den Stempel zu holen." Als berücksichtigungswürdigen Grund gab er an, dass ihm Tulln zu weit weg sei und er in Tulln sowieso keine Arbeit angenommen hätte.
Mit Bescheid vom 28. Oktober 2005 hat das Arbeitsmarktservice Wien Prandaugasse ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer vom 19. Oktober bis zum 29. November 2005 den Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren habe; eine Nachsicht werde nicht erteilt. Nach der Begründung habe der Beschwerdeführer eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei R. nicht angenommen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe bei R. zweimal angerufen und mit verschiedenen Mitarbeitern gesprochen, die ihm mitgeteilt hätten, dass der Chef nicht da wäre. Um wenigstens einen Vorstellungstermin ausmachen zu können, sei er zum Unternehmen gefahren und habe das Glück gehabt, den Chef anzutreffen; dieser habe sich auch die Zeit genommen, sich gleich mit ihm zu unterhalten. Allerdings habe er nichts Gutes zu sagen gehabt, er habe erklärt, dass R. nur ein kleines Lager unterhalte und kein Arbeitsplatz vorhanden sei. Er solle es bei einer anderen Firma versuchen. Er sei zwar freundlich gewesen, habe den Beschwerdeführer dann aber verabschiedet, da es nichts weiteres zu besprechen gegeben habe. Etwa 50 Meter nach dem Firmeneingang sei dem Beschwerdeführer dann eingefallen, dass er vergessen habe, die Bewerbung für das Arbeitsmarktservice bestätigen zu lassen. Er habe sofort umgedreht und sei zurück gegangen. Als er den Chef nach dem Stempel für das Arbeitsmarktservice gefragt habe, habe dieser unwirsch reagiert. Er habe dem Beschwerdeführer den "AMS-Zettel" aus der Hand genommen und sich anschließend geweigert, die gewünschte Bestätigung auszustellen. Er habe den Zettel nicht zurück gegeben und mitgeteilt, dass er sich direkt mit dem Arbeitsmarktservice in Verbindung setzen werde. Es sei dem Beschwerdeführer auch Recht gewesen, wenn R. dem Arbeitsmarktservice mitteile, dass es keine Arbeitsstelle gebe. Was R. veranlasst habe, dem Arbeitsmarktservice fälschlich zu melden, dass der Beschwerdeführer die Arbeit nicht habe antreten wollen, verstehe er nicht, hätte es für den Beschwerdeführer Arbeit gegeben, hätte er diese sofort angetreten.
Nach einem Aktenvermerk vom 17. Jänner 2006 habe R. dem Arbeitsmarktservice mitgeteilt, dass diese Stelle immer noch nicht besetzt wäre, "Pa wollte nur Stempel."
In einer bei der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift am 31. Jänner 2006 gab der Beschwerdeführer Folgendes an:
"Ich habe den Stellenvorschlag am Donnerstag den 6.10. bekommen. Am Montag den 10.10. habe ich angerufen. Gefragt warum ich nicht am Freitag angerufen habe, gebe ich an, dass ich dachte, dass Montag ein besserer Tag für den Arbeitsbeginn wäre. Am 10.10. hat sich niemand gemeldet am Telefon. Am 11.10. habe ich mit Hr. W. gesprochen und hat mir dieser gesagt, dass kein Mitarbeiter gebraucht wird.
Auf Vorhalt, dass ich in der Berufung angab, dass ich 2 Mal niemanden erreicht habe, gebe ich an, dass ich an einem Tag 2 Mal angerufen habe. Vielleicht wurde ich falsch verstanden.
Gefragt, warum ich erst am 19.10. vorgesprochen habe, gebe ich an, dass ich zwischenzeitlich selbst Arbeit gesucht habe.
Mir wird gesagt, dass neuerlich mit Hr. W. Rücksprache gehalten wurde und dieser angab, dass er immer noch einen Mitarbeiter suche und ich nur den Stempel gewollt hätte. Ich führe dazu aus, wie in der Berufung, dass ich vorsprach und mir dann draussen einfiel, dass ich den Stempel vergessen hatte. Da war Hr. W. ungehalten. Den Stempel habe ich erhalten. Beschäftigung hab ich keine aufgenommen."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und festgestellt, dass keine Nachsicht gewährt werde.
In der Begründung gab die belangte Behörde das Verwaltungsgeschehen wieder, stellte die Rechtslage dar und führte aus, der Beschwerdeführer habe die Annahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt. Wörtlich heißt es weiter:
"Ihre Angaben, dass Sie zuerst niemanden erreicht und Ihnen dann mitgeteilt wurde, dass kein Mitarbeiter gesucht würde, erscheinen angesichts der Angaben des Dienstgebers im Berufungsverfahren unwahrscheinlich. Da der Dienstgeber kein materielles Interesse am Ausgang des Berufungsverfahrens hat, erscheinen seine Angaben glaubwürdig und muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei Ihrem Vorbringen um Schutzbehauptungen handelt. Der lange Zeitraum zwischen dem Erhalt des Stellenvorschlages und der persönlichen Vorsprache weist nicht darauf hin, dass Sie alles unternommen haben, um sich um den Erhalt der gegenständlichen Stelle zu bemühen. Bezüglich Ihres Einwandes eine Arbeit mit dem Dienstort Tulln nicht anzunehmen, ist auszuführen, dass im Berufungsverfahren eine Abfrage erstellt wurde, die eine Anfahrtszeit von Ihrer Wohnadresse nach Tulln in Dauer einer Stunde ergeben hat. Da diese Wegzeit zumutbar ist, wären Sie auch zur Annahme einer Beschäftigung in Tulln verpflichtet gewesen. Ihre Angaben erscheinen zum Teil widersprüchlich und unglaubwürdig und war daher eine Sperre des Leistungsbezuges im gegenständlichen Zeitraum zu verhängen."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde hätte im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Arbeitsstelle ermitteln müssen, ob der Beschwerdeführer über die ausdrücklich erforderlichen sehr guten Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verfügt habe. Bei vollständiger Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wäre die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer keinesfalls über die im Stellenangebot ausdrücklich vorausgesetzten sehr guten Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verfüge und ihm deshalb die zugewiesene Beschäftigung nicht zumutbar gewesen sei.
Im Rahmen der Verfahrensrüge bringt der Beschwerdeführer vor, wegen zu geringer Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers weise die Niederschrift vom 24. Oktober 2005 erhebliche Widersprüche und Mängel auf. Auch die Niederschrift vom 31. Jänner 2006 sei wegen der mangelhaften Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers unergiebig und widersprüchlich. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter Beiziehung eines Dolmetschers für die türkische Sprache hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Beschwerdeführer ohne Einschränkung bereit gewesen sei, jede ihm angebotene Beschäftigung anzunehmen und keinesfalls "nur den Stempel wollte".
Aus den Verwaltungsakten ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren oder im Berufungsverfahren darauf hingewiesen hätte, dass seine Deutschkenntnisse für die zugewiesene Beschäftigung oder für die Aufnahme einer Niederschrift nicht ausgereicht hätten. Es sind nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Beschwerdeführer nicht über die für die Tätigkeit erforderlichen Deutschkenntnisse verfügte. Aus den genannten Gründen war die belangte Behörde auch nicht gehalten, den Vernehmungen des Beschwerdeführers einen Dolmetscher beizuziehen (§ 39a AVG; vgl. das Erkenntnis vom 7. September 2005, Zl. 2002/08/0193). Zudem handelt es sich bei diesem Vorbringen um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung.
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, die gesamte Produktion von R. sei in Wien angesiedelt, während in Tulln erst eine Betriebstätte errichtet werde, handelt es sich wiederum um ein erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattetes Vorbringen, auf das wegen des Neuerungsverbotes nicht einzugehen ist.
Die Beweiswürdigung ist in den Augen des Beschwerdeführers deshalb mangelhaft, weil sich die belangte Behörde mit der Aussage des Beschwerdeführers nicht ausreichend auseinandergesetzt habe.
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d. h. sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl. 2003/08/0233, mwN).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund hält die Beweiswürdigung der belangten Behörde einer Schlüssigkeitsprüfung stand. In der für die beweiswürdigende Stelle schwierigen Situation, in der die nicht objektivierbaren Angaben zweier Personen gegenüber stehen, hat die belangte Behörde in plausibler Weise insbesondere den langen Zeitraum zwischen der Zuweisung der Arbeitsstelle und der tatsächlichen Vorsprache als Hinweis für ein beim Beschwerdeführer bestehendes Desinteresse an einer Beschäftigung gewertet. Auch hat der Beschwerdeführer bei seiner Niederschrift am 24. Oktober 2005 nur von einem Telefonat mit R. gesprochen, während in seiner Berufung und in der Niederschrift vom 31. Jänner 2006 von zwei Telefonaten die Rede ist. Auch führte der Beschwerdeführer in der Berufung aus, man habe ihm den "AMS-Zettel" aus der Hand genommen und nicht wieder zurückgegeben, während er in der Niederschrift vom 31. Jänner 2006 angegeben hat, "den Stempel" erhalten zu haben. Die Erklärung des Beschwerdeführers, weshalb er rund zwei Wochen beim potenziellen Dienstgeber nicht vorgesprochen hatte, erschöpfte sich in der Angabe, dass er zwischenzeitlich Arbeit gesucht habe.
Der Vertreter des potenziellen Dienstgebers dagegen gab zweimal übereinstimmend an, dass eine Stelle zu besetzen gewesen wäre und der Beschwerdeführer nur die Arbeitssuche bestätigt haben wollte. Widersprüche in diesen Angaben sind keine zu sehen, sodass es nicht unschlüssig ist, wenn die belangte Behörde diesen Angaben gefolgt ist.
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt erweist sich die Beurteilung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe die Annahme der Beschäftigung vereitelt, vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung zur Vereitelung (vgl. das Erkenntnis vom 6. Juli 2001, Zl. 2000/19/0150, "Will nur den Stempel") als zutreffend.
Die Beschwerde war daher als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Im vorliegenden Fall war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen jedenfalls nicht erforderlich: Gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.
Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.
In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 19. September 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006080195.X00Im RIS seit
26.10.2007