TE OGH 2006/7/28 3Nc13/06a

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Veröffentlicht am 28.07.2006
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Dr. Prückner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. Maximilian G***** und 2. Tizian G*****, beide in Obsorge der Mutter Eva G*****, aufgrund der vom Bezirksgericht Landeck verfügten Vorlage des Aktes AZ 1 P 41/00f, zur Entscheidung gemäß § 111 JN in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Dr. Prückner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. Maximilian G***** und 2. Tizian G*****, beide in Obsorge der Mutter Eva G*****, aufgrund der vom Bezirksgericht Landeck verfügten Vorlage des Aktes AZ 1 P 41/00f, zur Entscheidung gemäß Paragraph 111, JN in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Landeck zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Pflegschaftssache ist seit dem Jahr 2000 beim Bezirksgericht Landeck anhängig. Die Kinder befinden sich bei der Mutter in Deutschland, der unterhaltspflichtige Vater in Österreich. Mit Beschluss vom 26. Juni 2006 übertrug das Bezirksgericht Landeck die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache gemäß § 111 Abs 1 und 2 JN an das Bezirksgericht Vöcklabruck, weil der Vater nunmehr im Sprengel dieses Gerichts wohnhaft sei. Der Übertragungsbeschluss wurde nach der Aktenlage den Parteien bisher noch nicht zugestellt. Das Bezirksgericht Vöcklabruck lehnte die Übernahme der Pflegschaftssache ab. Das Bezirksgericht Landeck legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Zuständigkeit vor. Die Aktenvorlage ist verfrüht.Die Pflegschaftssache ist seit dem Jahr 2000 beim Bezirksgericht Landeck anhängig. Die Kinder befinden sich bei der Mutter in Deutschland, der unterhaltspflichtige Vater in Österreich. Mit Beschluss vom 26. Juni 2006 übertrug das Bezirksgericht Landeck die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache gemäß Paragraph 111, Absatz eins und 2 JN an das Bezirksgericht Vöcklabruck, weil der Vater nunmehr im Sprengel dieses Gerichts wohnhaft sei. Der Übertragungsbeschluss wurde nach der Aktenlage den Parteien bisher noch nicht zugestellt. Das Bezirksgericht Vöcklabruck lehnte die Übernahme der Pflegschaftssache ab. Das Bezirksgericht Landeck legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Zuständigkeit vor. Die Aktenvorlage ist verfrüht.

Übertragungsbeschlüsse iSd § 111 JN sind den Parteien zuzustellen, denen dagegen das Rechtsmittel des Rekurses zusteht (RIS-Justiz RS0046981). Ohne rechtskräftigen Übertragungsbeschluss nach § 111 Abs 1 JN kommt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach § 111 Abs 2 JN nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0047067, vgl zuletzt 3 Nc 6/06x mwN unter Ablehnung gegenteiliger älterer Judikatur). Der Akt ist dem übertragenden Gericht zurückzustellen, das den Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen hat. Nur wenn der Übertragungsbeschluss in Rechtskraft erwächst, werden die Akten erneut vorzulegen sein.Übertragungsbeschlüsse iSd Paragraph 111, JN sind den Parteien zuzustellen, denen dagegen das Rechtsmittel des Rekurses zusteht (RIS-Justiz RS0046981). Ohne rechtskräftigen Übertragungsbeschluss nach Paragraph 111, Absatz eins, JN kommt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach Paragraph 111, Absatz 2, JN nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0047067, vergleiche zuletzt 3 Nc 6/06x mwN unter Ablehnung gegenteiliger älterer Judikatur). Der Akt ist dem übertragenden Gericht zurückzustellen, das den Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen hat. Nur wenn der Übertragungsbeschluss in Rechtskraft erwächst, werden die Akten erneut vorzulegen sein.

Anmerkung

E81477 3Nc13.06a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0030NC00013.06A.0728.000

Dokumentnummer

JJT_20060728_OGH0002_0030NC00013_06A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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