TE OGH 2006/8/1 11Os53/06p

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Veröffentlicht am 01.08.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. August 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gottfried H***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden sowie die Berufungen der Angeklagten Gottfried H***** und Hermann Hö***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 23. Februar 2006, GZ 16 Hv 102/05m-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 1. August 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gottfried H***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden sowie die Berufungen der Angeklagten Gottfried H***** und Hermann Hö***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 23. Februar 2006, GZ 16 Hv 102/05m-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Gottfried H***** des als Bestimmungstäter (§ 12 zweiter Fall StGB) begangenen Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB (I b) sowie des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB (II a) und Hermann Hö***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB (I a) sowie des als Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB) begangenen Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB (II b) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurden Gottfried H***** des als Bestimmungstäter (Paragraph 12, zweiter Fall StGB) begangenen Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB (römisch eins b) sowie des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins, StGB (römisch II a) und Hermann Hö***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB (römisch eins a) sowie des als Beitragstäter (Paragraph 12, dritter Fall StGB) begangenen Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins, StGB (römisch II b) schuldig erkannt.

Danach haben

(I a) Hermann Hö***** mit dem Vorsatz, dadurch die Republik Österreich in ihrem Recht auf Kontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Kraftfahrzeugen zu schädigen, seine Befugnis zur Vornahme von Überprüfungen nach § 57a KFG dadurch wissentlich missbraucht, dass er für einen Pkw BMW 535i trotz schwerwiegender, die Verkehrs- und Betriebssicherheit ausschließender Mängel ein positives Prüfgutachten ausstellte,(römisch eins a) Hermann Hö***** mit dem Vorsatz, dadurch die Republik Österreich in ihrem Recht auf Kontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Kraftfahrzeugen zu schädigen, seine Befugnis zur Vornahme von Überprüfungen nach Paragraph 57 a, KFG dadurch wissentlich missbraucht, dass er für einen Pkw BMW 535i trotz schwerwiegender, die Verkehrs- und Betriebssicherheit ausschließender Mängel ein positives Prüfgutachten ausstellte,

(I b) Gottfried H***** Hermann Hö***** im Wissen um dessen daraus resultierenden Befugnismissbrauch zu der im Schuldspruch I a beschriebenen Tat bestimmt,(römisch eins b) Gottfried H***** Hermann Hö***** im Wissen um dessen daraus resultierenden Befugnismissbrauch zu der im Schuldspruch römisch eins a beschriebenen Tat bestimmt,

(II a) Gottfried H***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Roman T***** durch die Vorgabe, der im Schuldspruch I a genannte Pkw sei verkehrs- und betriebssicher, zum Kauf dieses Fahrzeugs verleitet, wodurch der Genannte um 3.000 Euro am Vermögen geschädigt wurde, wobei er zur Täuschung auch das falsche Prüfgutachten (I a) verwendete, und(römisch II a) Gottfried H***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Roman T***** durch die Vorgabe, der im Schuldspruch römisch eins a genannte Pkw sei verkehrs- und betriebssicher, zum Kauf dieses Fahrzeugs verleitet, wodurch der Genannte um 3.000 Euro am Vermögen geschädigt wurde, wobei er zur Täuschung auch das falsche Prüfgutachten (römisch eins a) verwendete, und

(II b) Hermann Hö***** zu der im Schuldspruch II a beschriebenen Tat durch die Ausstellung des falschen Prüfgutachtens (I a) vorsätzlich beigetragen.(römisch II b) Hermann Hö***** zu der im Schuldspruch römisch II a beschriebenen Tat durch die Ausstellung des falschen Prüfgutachtens (römisch eins a) vorsätzlich beigetragen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von beiden Angeklagten aus Z 5, 5a und 10, von Gottfried H***** überdies aus Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.Die dagegen von beiden Angeklagten aus Ziffer 5,, 5a und 10, von Gottfried H***** überdies aus Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.

Da die Rechtsmittel im Wesentlichen inhaltsgleich sind, werden sie im Folgenden gemeinsam behandelt, Abweichungen werden ausdrücklich hervorgehoben.

Soweit die Mängelrügen (Z 5) den tatrichterlichen SchlussfolgerungenSoweit die Mängelrügen (Ziffer 5,) den tatrichterlichen Schlussfolgerungen

  • -Strichaufzählung
    ausgehend von der zentralen Behauptung, das aus der dem Angeklagten Hö***** angelasteten Tat resultierende Risiko sei zu dem daraus zu erwartenden Nutzen außer Verhältnis gestanden - eigene Beweiswerterwägungen entgegenstellen, wenden sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Mit den Ausführungen zur Bauart und zur Funktionsweise der Bremsen des gegenständlichen Pkw beziehen sich die Beschwerden nicht auf entscheidende Tatsachen, weil die mangelnde Verkehrs- und Betriebssicherheit nach den - aktenkonformen (S 251 ff iVm S 283 ff)ausgehend von der zentralen Behauptung, das aus der dem Angeklagten Hö***** angelasteten Tat resultierende Risiko sei zu dem daraus zu erwartenden Nutzen außer Verhältnis gestanden - eigene Beweiswerterwägungen entgegenstellen, wenden sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Mit den Ausführungen zur Bauart und zur Funktionsweise der Bremsen des gegenständlichen Pkw beziehen sich die Beschwerden nicht auf entscheidende Tatsachen, weil die mangelnde Verkehrs- und Betriebssicherheit nach den - aktenkonformen (S 251 ff in Verbindung mit S 283 ff)
  • -Strichaufzählung
    Urteilsfeststellungen (US 6) nicht allein auf den Zustand der Bremsen zurückzuführen ist. Hinzu kommt, dass hinsichtlich der Bremssicherheit nicht den in den Rügen angesprochenen Details, sondern der - mängelfrei begründet (US 10, 16 f) - in der angefochtenen Entscheidung festgestellten verminderten Bremsleistung (US 9, 11) entscheidende Bedeutung zukommt.
Der Einwand, durch den Hinweis auf die „Unübersehbarkeit" bestimmter Mängel sei die Feststellung, der Angeklagte Hö***** habe die mangelnde Verkehrs- und Betriebssicherheit erkannt, nicht hinreichend begründet, greift ein einzelnes Element der mängelfreien tatrichterlichen Argumentationskette (US 9 bis 18) isoliert heraus und verfehlt solcherart die gebotene Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394). Mit den in diesem Zusammenhang auch angestellten Überlegungen zur Möglichkeit, derartige Mängel irrtümlich nicht zu erkennen, wenden sich die Rügen erneut in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts.Der Einwand, durch den Hinweis auf die „Unübersehbarkeit" bestimmter Mängel sei die Feststellung, der Angeklagte Hö***** habe die mangelnde Verkehrs- und Betriebssicherheit erkannt, nicht hinreichend begründet, greift ein einzelnes Element der mängelfreien tatrichterlichen Argumentationskette (US 9 bis 18) isoliert heraus und verfehlt solcherart die gebotene Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394). Mit den in diesem Zusammenhang auch angestellten Überlegungen zur Möglichkeit, derartige Mängel irrtümlich nicht zu erkennen, wenden sich die Rügen erneut in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts.
Den Beschwerden zuwider enthält die angefochtene Entscheidung sehr wohl eine (mängelfreie) Begründung für die Konstatierung, der Angeklagte H***** habe den Angeklagten Hö***** zur Ausstellung des falschen Prüfgutachtens bestimmt (US 13 f). Mit dem diesbezüglichen Hinweis auf den Zweifelsgrundsatz (Art 6 Abs 2 MRK) wird ein aus Z 5 beachtlicher Mangel nicht einmal behauptet (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 454).Den Beschwerden zuwider enthält die angefochtene Entscheidung sehr wohl eine (mängelfreie) Begründung für die Konstatierung, der Angeklagte H***** habe den Angeklagten Hö***** zur Ausstellung des falschen Prüfgutachtens bestimmt (US 13 f). Mit dem diesbezüglichen Hinweis auf den Zweifelsgrundsatz (Artikel 6, Absatz 2, MRK) wird ein aus Ziffer 5, beachtlicher Mangel nicht einmal behauptet (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 454).
Das Vorbringen der Tatsachenrügen (Z 5a) zu den mit der allfälligen Behebung der Schäden verbundenen Kosten bezieht sich mangels Tangierung einer Wertgrenze nicht auf entscheidende Tatsachen. Der Einwand der Rechtsrüge (Z 9 lit a) des Angeklagten H*****, die angefochtene Entscheidung enthalte keine hinreichenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite, übergeht die diesbezüglichen Urteilskonstatierungen (US 7 f, 19 f).Das Vorbringen der Tatsachenrügen (Ziffer 5 a,) zu den mit der allfälligen Behebung der Schäden verbundenen Kosten bezieht sich mangels Tangierung einer Wertgrenze nicht auf entscheidende Tatsachen. Der Einwand der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) des Angeklagten H*****, die angefochtene Entscheidung enthalte keine hinreichenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite, übergeht die diesbezüglichen Urteilskonstatierungen (US 7 f, 19 f).
Der Ansatz der Subsumtionsrügen (Z 10), nach den erstgerichtlichen Feststellungen habe der Angeklagte H***** dem Getäuschten das falsche Prüfgutachten erst nach Vertragsabschluss vorgelegt, interpretiert die auf den Vorlagezeitpunkt bezogene Urteilspassage sinnentstellt, indem er nicht von der Gesamtheit der Feststellungen ausgeht (US 8 iVm US 15, 17).Der Ansatz der Subsumtionsrügen (Ziffer 10,), nach den erstgerichtlichen Feststellungen habe der Angeklagte H***** dem Getäuschten das falsche Prüfgutachten erst nach Vertragsabschluss vorgelegt, interpretiert die auf den Vorlagezeitpunkt bezogene Urteilspassage sinnentstellt, indem er nicht von der Gesamtheit der Feststellungen ausgeht (US 8 in Verbindung mit US 15, 17).
Das Vorbringen des Angeklagten H*****, die Qualifikationsnorm des § 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB verlange, dass das zur Täuschung benützte Beweismittel zum Gebrauch in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren bestimmt sei, behauptet diese rechtliche Konsequenz begründungslos und verfehlt solcherart die gebotene (methodisch vertretbare) Ableitung aus dem Gesetz (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Bestimmung des § 293 Abs 1 StGB die Fälschung eines Beweismittels nur dann unter Strafe stellt, wenn sie vom Vorsatz getragen ist, dass dieses in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht werde, woraus - argumento e contrario - folgt, dass das genannte Tatbestandserfordernis dem Beweismittelbegriff an sich gerade nicht immanent ist. Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Das Vorbringen des Angeklagten H*****, die Qualifikationsnorm des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall StGB verlange, dass das zur Täuschung benützte Beweismittel zum Gebrauch in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren bestimmt sei, behauptet diese rechtliche Konsequenz begründungslos und verfehlt solcherart die gebotene (methodisch vertretbare) Ableitung aus dem Gesetz vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Bestimmung des Paragraph 293, Absatz eins, StGB die Fälschung eines Beweismittels nur dann unter Strafe stellt, wenn sie vom Vorsatz getragen ist, dass dieses in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht werde, woraus - argumento e contrario - folgt, dass das genannte Tatbestandserfordernis dem Beweismittelbegriff an sich gerade nicht immanent ist. Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E81716 11Os53.06p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0110OS00053.06P.0801.000

Dokumentnummer

JJT_20060801_OGH0002_0110OS00053_06P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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