TE OGH 2006/8/1 11Os60/06t

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Veröffentlicht am 01.08.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. August 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter A***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 1. März 2006, GZ 34 Hv 80/05a-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 1. August 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter A***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 1. März 2006, GZ 34 Hv 80/05a-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter A***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I) und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (II) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter A***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch eins) und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (römisch II) schuldig erkannt.

Danach hat er zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2003 in Haid

I. außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen dadurch an der am 7. Jänner 1995 geborenen Sabrina M***** vorgenommen bzw von dieser an sich vornehmen lassen, dass er sie im Genitalbereich massierte und sich von ihr mit der Hand bis zum Samenerguss befriedigen ließ,römisch eins. außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen dadurch an der am 7. Jänner 1995 geborenen Sabrina M***** vorgenommen bzw von dieser an sich vornehmen lassen, dass er sie im Genitalbereich massierte und sich von ihr mit der Hand bis zum Samenerguss befriedigen ließ,

II. seine am 7. Jänner 1995 geborene Stiefenkelin Sabrina M*****, die ihm zur Beaufsichtigung überlassen worden war, sohin unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber der seiner Erziehung und Aufsicht unterstehenden minderjährigen Person, durch die unter Punkt I geschilderten Tathandlungen zur Unzucht missbraucht.römisch II. seine am 7. Jänner 1995 geborene Stiefenkelin Sabrina M*****, die ihm zur Beaufsichtigung überlassen worden war, sohin unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber der seiner Erziehung und Aufsicht unterstehenden minderjährigen Person, durch die unter Punkt römisch eins geschilderten Tathandlungen zur Unzucht missbraucht.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. In der Verfahrensrüge (Z 4, nominell teilweise auch Z 5) beklagt der Beschwerdeführer, durch Abweisung des Antrags auf ergänzende Vernehmung der Sabrina M***** als Zeugin („weil nicht alle Fragen gestellt wurden und noch Fragen offen sind"; S 147 f) sei ihm jegliche Möglichkeit eines fairen Verfahrens im Sinne von Art 6 MRK genommen worden. Er lässt dabei außer Acht, dass es seiner Antragstellung an der Nennung eines Beweisthemas als essentieller Voraussetzung für den Erfolg eines derartigen Begehrens fehlte. Darüber hinaus vermochte er nicht irgendeinen Anhaltspunkt dafür zu geben, Sabrina M***** wäre nunmehr - entgegen ihrer Erklärung gemäß § 162a Abs 4 StPO iVm § 152 Abs 5 StPO (S 85) - aussagebereit. Die Mängelrüge (Z 5) stellt die Hypothese auf, Sabrina M***** leide an einem „False Memory Syndrome", kritisiert, „dass durch das sogenannte kontradiktorische Vernehmungsverfahren der Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens ersatzlos aufgehoben wurde", und behauptet schließlich, das Gericht sei hinsichtlich eines Teiles des Tatvorwurfes „offenbar dem Gerede durch die vielen unkompetenten Zeugen zum Opfer gefallen". Ein Formalmangel des Urteiles in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes wird damit nicht einmal ansatzweise dargetan.Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. In der Verfahrensrüge (Ziffer 4,, nominell teilweise auch Ziffer 5,) beklagt der Beschwerdeführer, durch Abweisung des Antrags auf ergänzende Vernehmung der Sabrina M***** als Zeugin („weil nicht alle Fragen gestellt wurden und noch Fragen offen sind"; S 147 f) sei ihm jegliche Möglichkeit eines fairen Verfahrens im Sinne von Artikel 6, MRK genommen worden. Er lässt dabei außer Acht, dass es seiner Antragstellung an der Nennung eines Beweisthemas als essentieller Voraussetzung für den Erfolg eines derartigen Begehrens fehlte. Darüber hinaus vermochte er nicht irgendeinen Anhaltspunkt dafür zu geben, Sabrina M***** wäre nunmehr - entgegen ihrer Erklärung gemäß Paragraph 162 a, Absatz 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 152, Absatz 5, StPO (S 85) - aussagebereit. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) stellt die Hypothese auf, Sabrina M***** leide an einem „False Memory Syndrome", kritisiert, „dass durch das sogenannte kontradiktorische Vernehmungsverfahren der Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens ersatzlos aufgehoben wurde", und behauptet schließlich, das Gericht sei hinsichtlich eines Teiles des Tatvorwurfes „offenbar dem Gerede durch die vielen unkompetenten Zeugen zum Opfer gefallen". Ein Formalmangel des Urteiles in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes wird damit nicht einmal ansatzweise dargetan.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht Linz zu (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht Linz zu (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E81718 11Os60.06t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0110OS00060.06T.0801.000

Dokumentnummer

JJT_20060801_OGH0002_0110OS00060_06T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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