Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. Andrea E*****, vertreten durch Dr. Anton Cuber, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Ö*****, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen EUR 622.644,54 und Feststellung (Streitwert EUR 35.000), über die Ausgeschlossenheitsanzeige des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. G***** vom 2. Juli 2006, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Anzeige der Ausgeschlossenheit wird stattgegeben.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Für das im Spruch genannte Verfahren, das dem Obersten Gerichtshof mit Rechtsmittel vorgelegt wurde, ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofes der 4. Senat zuständig. Dessen Mitglied HR d OGH Dr. G***** hat seine Ausgeschlossenheit angezeigt. Der Klagevertreter ist sein Schwager.
Nach § 20 Z 2 JN ist ein Richter von der Ausübung des Richteramtes ua in Sachen von Personen ausgeschlossen, mit denen er bis zum zweiten Grad verschwägert ist. Unter „Sachen" von „Personen" werden nach ständiger Rechtsprechung auch Verfahren verstanden, in denen diese als Bevollmächtige einer Verfahrenspartei auftreten, der Richter also mit dem Bevollmächtigten verschwägert ist (vgl RIS-Justiz RS0045963 mwN etwa SZ 74/176; Mayr in Rechberger ZPO² § 20 Rz 3). Daher war die Ausgeschlossenheit festzustellen.Nach Paragraph 20, Ziffer 2, JN ist ein Richter von der Ausübung des Richteramtes ua in Sachen von Personen ausgeschlossen, mit denen er bis zum zweiten Grad verschwägert ist. Unter „Sachen" von „Personen" werden nach ständiger Rechtsprechung auch Verfahren verstanden, in denen diese als Bevollmächtige einer Verfahrenspartei auftreten, der Richter also mit dem Bevollmächtigten verschwägert ist vergleiche RIS-Justiz RS0045963 mwN etwa SZ 74/176; Mayr in Rechberger ZPO² Paragraph 20, Rz 3). Daher war die Ausgeschlossenheit festzustellen.
Anmerkung
E81509 8Nc12.06sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0080NC00012.06S.0803.000Dokumentnummer
JJT_20060803_OGH0002_0080NC00012_06S0000_000