Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Graf, Maxl & Pitkowitz, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Josef S*****, 2. I*****GmbH,***** beide vertreten durch Mag. Hans Rainer Rienmüller, Rechtsanwalt in Wien, wegen 500.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 21. April 2006, GZ 5 R 231/05k-37, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Unstrittig ist, dass im vorliegenden Fall deutsches Recht anzuwenden ist.
Die Klägerin behauptet nicht einmal, dass das deutsche Recht unzutreffend ermittelt oder eine im Geltungsbereich des maßgeblichen fremden Rechtes in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt worden sei (RIS-Justiz RS0042948; zuletzt 2 Ob 84/06a). Sie geht vielmehr davon aus, dass in Deutschland Rechtsprechung fehle, ob einem Makler, der ein Kreditsicherungsinstrument über die Grenzen zweier Rechtsordnungen vermittle, nicht ausnahmsweise Informations-, Aufklärungs- und Belehrungspflichten träfen, wenn das vermittelte Kreditsicherungsinstrument (hier: deutsche Grundschuldbriefe) in der Rechtsordnung des anderen Landes unbekannt sei. Es fehle Rechtsprechung, ob der Makler bei Nichterfüllung dieser Pflichten schadenersatzpflichtig sei bzw seinen Provisionsanspruch verwirke.
Wird eine Rechtsfrage über die Auslegung einer ausländischen Norm, die bisher noch keinen Entscheidungsniederschlag im Heimatstaat gefunden hat, zum ersten Mal an den Obersten Gerichtshof herangetragen, so ist es nicht Aufgabe dieses Höchstgerichtes, einen (unverbindlichen) Beitrag zur Auslegung ausländischen Rechtes zu liefern (7 Ob 283/98p; 9 Ob 204/99m).
Im Übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BGH (Nachweise bei Palandt/Sprau65 § 652 BGB Rn 13 ff), dass den Makler eine Prüfungspflicht gegenüber dem Auftraggeber nur dann trifft, wenn er sich diesem gegenüber Angaben zu eigen macht oder sich für deren Richtigkeit persönlich einsetzt. Zur Beratung ist der Makler nur in engen Grenzen verpflichtet. Eine allgemeine Pflicht zur rechtlichen oder wirtschaftlichen Beratung trifft ihn nur bei einer entsprechenden Vereinbarung. Hier steht fest, dass Inhalt des Vermittlungsvertrages nicht die Überprüfung der Werthaltigkeit der vermittelten Grundschuldbriefe war, sondern nur eine „reine Vermittlung" geschuldet wurde. Dass der Auftraggeber der Beklagten (eine in Österreich ansässige AG, durch deren Vorstand die klagende Bank in Millionenhöhe geschädigt wurde) keine Kenntnis von der Rechtsnatur des deutschen Grundschuldbriefes hatte, steht im Übrigen nicht fest.Im Übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BGH (Nachweise bei Palandt/Sprau65 Paragraph 652, BGB Rn 13 ff), dass den Makler eine Prüfungspflicht gegenüber dem Auftraggeber nur dann trifft, wenn er sich diesem gegenüber Angaben zu eigen macht oder sich für deren Richtigkeit persönlich einsetzt. Zur Beratung ist der Makler nur in engen Grenzen verpflichtet. Eine allgemeine Pflicht zur rechtlichen oder wirtschaftlichen Beratung trifft ihn nur bei einer entsprechenden Vereinbarung. Hier steht fest, dass Inhalt des Vermittlungsvertrages nicht die Überprüfung der Werthaltigkeit der vermittelten Grundschuldbriefe war, sondern nur eine „reine Vermittlung" geschuldet wurde. Dass der Auftraggeber der Beklagten (eine in Österreich ansässige AG, durch deren Vorstand die klagende Bank in Millionenhöhe geschädigt wurde) keine Kenntnis von der Rechtsnatur des deutschen Grundschuldbriefes hatte, steht im Übrigen nicht fest.
Anmerkung
E820568Ob83.06ySchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 115.200XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0080OB00083.06Y.0803.000Zuletzt aktualisiert am
24.06.2009