TE OGH 2006/8/3 8Ob57/06z

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Veröffentlicht am 03.08.2006
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Karl Schleinzer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei F***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Hans Georg Zeiner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, Unterlassung und Vertragszuhaltung (Streitwert 100.000 EUR) über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 50.000 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 24. November 2005, GZ 1 R 165/05z-23, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 10. März 2005, GZ 16 Cg 76/04g-18, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichtes wird dahin abgeändert, dass insgesamt das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 6.593,12 EUR (darin enthalten 745,02 EUR USt, 2.123 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Beklagten - die Generalimporteurin der Kraftfahrzeuge der Marke Fiat, Lancia und Alfa Romeo in Österreich ist - bestand seit 27. 7. 1999 ein Gebietshändlervertrag und ein Rahmenvertrag. Die Neufassung des Rahmenvertrages mit 19. 4. 2002 und des Gebietshändlervertrages mit 1. 5. 2002 erfolgte im Zusammenhang mit einer Übernahme des Vertragsverhältnisses durch die nunmehrige Klägerin. Aufgrund dieser Verträge fungierte die Klägerin als Vertragshändlerin der Beklagten. Der Gebietshändlervertrag vom 1. 5. 2002, dessen Wortlaut zwischen den Streitteilen unstrittig ist, bestimmt auszugsweise wie folgt:

„1. Umfang und Beschränkungen

Umfang

1.1. (a) Die Gesellschaft ernennt hiermit den Gebietshändler für das in Beilage 1. definierte Gebiet („Vertragsgebiet"):

° zum autorisierten Wiederverkäufer für jene neuen [Kraftfahrzeuge] der Marke FIAT (im folgenden als „die Marke" bezeichnet), welche in der jeweiligen Liste enthalten sind, die die Gesellschaft dem Gebietshändler von Zeit zu Zeit übermitteln wird (im folgenden als „Vertragsfahrzeuge" bezeichnet), sowie für Originalersatzteile dieser Personenkraftwagen, die von oder für Fiat Auto SpA mit dem Sitz in Italien („der Hersteller") erzeugt und durch die Gesellschaft in Österreich vertrieben werden (im folgenden als „Originalersatzteile" und gemeinsam mit den Vertragsfahrzeugen als „Vertragsprodukte" bezeichnet); und

° autorisiert den Gebietshändler zur Erbringung von Wartungs- und Serviceleistungen an den Vertragsfahrzeugen vor und nach dem Verkauf („Service").

........

Gebiet

1.3. Das in Beilage 1 dieses Gebietshändlervertrages beschriebene

Gebiet legt gegebenenfalls auch die Gesamtanzahl und Identität aller

anderen Gebietshändler in dem Gebiet zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Gebietshändlervertrages fest. Diese Gebietshändler sowie jene,

welche die Gesellschaft nach ihrem eigenen Ermessen, anstatt eines

von ihnen, frei ernennen kann, werden in diesem Gebietshändlervertrag

als „gleichzeitig bestehende Gebietshändler" bezeichnet.

Vorbehaltlich der in Artikel 1.4. dieses Gebietshändlervertrages

vorgesehenen Rechte dieser Gesellschaft darf die Gesellschaft die

Vertragsprodukte zur Veräußerung im Gebiet nur an den Gebietshändler

und die gleichzeitig bestehenden Gebietshändler liefern.

......

Tätigkeit außerhalb des Gebietes

1.5. Außerhalb des Gebietes ist es dem Gebietshändler nicht gestattet, direkt oder indirekt:

(a) Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen für den Vertrieb der Vertragsprodukte zu besitzen;

(b) Bestellungen in irgendeiner personalisierten Werbeform zu sammeln (einschließlich mittels Telefon, Haus-zu-Haus-Verkauf, Propaganda, individuelle Briefe, etc., jedoch ohne darauf beschränkt zu sein);

(c) Dritte für den Verkauf der Vertragsprodukte und/oder für die Erbringung des Service einzusetzen.

....

Markenausschließlichkeit

1.7 Der Gebietshändler verpflichtet sich,

a) keinerlei neue Personenkraftwagen oder Transporter einer anderen Marke als der Marke zu verkaufen....

.......

Ordentliche Vertragsbeendigung

6.1. Dieser Gebietshändlervertrag wird für eine unbestimmte Dauer abgeschlossen, wobei jede Vertragspartei dieses Gebietshändlervertrages jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten durch schriftliche Verständigung an die andere Vertragspartei beenden kann.

Beide Vertragsparteien verzichten jedoch während eines Zeitraumes bis zum 31. Juli 2005 auf das Recht der ordentlichen Kündigung, sodass dieser Gebietshändlervertrag gemäß dieser Bestimmung erstmals unter Einhaltung der 12-monatigen Kündigungsfrist zum 31. Juli 2005 aufgekündigt werden kann (richtig wohl: 31. Juli 2006).

....

Teilungültigkeit

8.5. Falls sich irgendeine Bestimmung dieses Gebietshändlervertrages in irgendeiner Weise und in irgendeinem Ausmaß aufgrund bestehender oder künftiger Gesetze, Verordnungen, Direktiven oder Verfügungen, die darauf anwendbar sind, als ungültig oder undurchsetzbar herausstellen sollte, verpflichten sich die Vertragsparteien hiermit, den gegenständlichen Gebietshändlervertrag durch für beide Seiten akzeptable Bestimmungen entsprechend abzuändern, um diesen Konflikt zu beseitigen, wobei allerdings die vorher bestehende Ausgewogenheit der gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien in dem Gebietshändlervertrag respektiert werden muß. Der Gebietshändler verpflichtet sich, angemessene Ergänzungen des Gebietshändlervertrages, welche die Gesellschaft in diesem Zusammenhang vorschlägt, im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft nicht abzulehnen. Falls der Gebietshändler solche Vorschläge der Gesellschaft aus welchen Gründen auch immer ablehnt, so ist jede Vertragspartei berechtigt, diesen Gebietshändlervertrag unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist aufzukündigen und der Gebietshändler anerkennt die Notwendigkeit für die Gesellschaft, ähnliche Bestimmungen für das gesamte Gebietshändlernetz anzuwenden.

....

Änderungen im Hinblick auf die neue GVO

8.11. Der Gebietshändler anerkennt folgendes und erklärt sich damit einverstanden:

(a) dieser Gebietshändlervertrag unterliegt den Bestimmungen der Verordnung der Kommission (EG) Nr. 1475/95 vom 28. Juni 1995 über die Anwendung des Artikel 85 (3) des Vertrages auf bestimmte Kategorien von Vertriebs- und Servicevereinbarungen betreffend Motorfahrzeuge (die „Verordnung"). Die Verordnung wird am 30. September 2002 auslaufen. Aufgrund zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Gebietshändlervertrages vorliegender Informationen seitens der Kommission der Europäischen Union, müssen Gebietshändlerverträge, die am 30. September 2002 in Kraft sind, bis spätestens 30. Oktober 2003 mit der neuen Verordnung über den Vertrieb von Motorfahrzeugen (die „Neue Verordnung") in Einklang gebracht werden;

(b) die Gesellschaft behält sich das Recht vor, in diesem Zusammenhang alle jene Maßnahmen zu ergreifen, die sie als angemessen erachtet und die im rechtlichen Rahmen der Neuen Verordnung möglich sind.

(c) Die gemäß Punkt 6.1. vereinbarte Kündigungsverzichtsperiode ist jedoch jedenfalls nach Maßgabe der rechtlichen Zulässigkeit beizubehalten."

Die im Gebietshändlervertrag angesprochene Beilage 1 definiert das der Klägerin zugewiesene Vertragsgebiet mit „Wien I bis XXII BH Wien Umgebung". Hinsichtlich des 10. Wiener Gemeindebezirkes wurde festgehalten, dass sich die Beklagte für diesen Bezirk vorbehält, neben der Klägerin weitere Gebietshändler einzusetzen. In B der Beilage 1 zum Gebietshändlervertrag erfolgt eine Beschreibung der gleichzeitig bestehenden Gebietshändler, Händler und Vertragswerkstätten. Darunter ist auch eine Gesellschaft in Schwechat als Gebietshändlerin für dieses Gebiet mit einer Filiale im 11. Wiener Gemeindebezirk genannt.Die im Gebietshändlervertrag angesprochene Beilage 1 definiert das der Klägerin zugewiesene Vertragsgebiet mit „Wien römisch eins bis römisch 22 BH Wien Umgebung". Hinsichtlich des 10. Wiener Gemeindebezirkes wurde festgehalten, dass sich die Beklagte für diesen Bezirk vorbehält, neben der Klägerin weitere Gebietshändler einzusetzen. In B der Beilage 1 zum Gebietshändlervertrag erfolgt eine Beschreibung der gleichzeitig bestehenden Gebietshändler, Händler und Vertragswerkstätten. Darunter ist auch eine Gesellschaft in Schwechat als Gebietshändlerin für dieses Gebiet mit einer Filiale im 11. Wiener Gemeindebezirk genannt.

Der Rahmenvertrag vom 19.4. 2002 nimmt in seiner Präambel darauf Bezug, dass die nunmehrige Klägerin die Gebietshändlerverträge der bisherigen Gebietshändlerin übernimmt, beide Vertragsparteien aber die Absicht haben, die bestehenden Verträge zwischen der Beklagten und der Rechtsvorgängerin der Klägerin aufrechtzuerhalten und weiterzuführen.

Der Rahmenvertrag enthält auszugsweise folgende Bestimmungen:

„1.2. Hinsichtlich der Gebietshändlerverträge für den Raum Wien und Umgebung wird eine Änderung des Gebietes vereinbart und zwar in dem Sinne, dass der politische Bezirk Mödling und der 23. Wiener Gemeindebezirk zur Gänze aus dem Gebiet herausgenommen werden. Weiters wird vereinbart, dass der 10. Wiener Gemeindebezirk nicht mehr ausschließlich von D***** betreut wird. FIAT ist daher berechtigt andere Gebietshändler in diesen Gebieten einzusetzen und zwar im politischen Bezirk Mödling und im 23. Wiener Gemeindebezirk auf Ausschließlichkeitsbasis und im 10. Wiener Gemeindebezirk ohne Ausschließlichkeit neben D*****. FIAT wird weiters dafür Sorge tragen, dass bei der Installation von B-Händlern im Gebiet des 10. Wiener Gemeindebezirks D***** nicht gegenüber anderen Gebietshändlern in diesem Gebiet aus sachlich nicht gerechtfertigten Gründen benachteiligt wird. Die Spezialvereinbarung betreffend den Gebietshändler Ing. Fritz N***** bleibt hievon unberührt.

1.3. Hinsichtlich der Gebietshändlerverträge für Graz/Graz-Umgebung wird eine Änderung dahingehend vereinbart, daß die Firma Franz D*****, nach dem 01. Mai 2002 ihre Tätigkeit als zweiter FIAT-A-Händler neben D***** im Vertragsgebiet fortsetzen darf, dies jedoch unter der Voraussetzung, dass die Firma Franz D***** im alleinigen Eigentum der Familie D***** bleibt.

....

1.7. Festgestellt wird, dass alle Gebietshändlerverträge, welche neu abzuschließen sind, der Europäischen Gruppenfreistellungsverordnung in ihrer jeweiligen Fassung unterliegen, und zwar so lange und in dem Maße als die Gruppenfreistellungsverordnung oder eine Nachfolgeverordnung oder ähnliche rechtliche Bestimmungen speziell für Kraftfahrzeuge aufrecht bestehen. Zwingende Änderungen der genannten Verordnungen oder anderen rechtlichen Bestimmungen gelten automatisch für die Gebietshändlerverträge mit D*****."

Anlässlich des Abschlusses des Rahmenvertrages am 19. 4. 2002 gingen die Vertragspartner davon aus, dass es zu einer Änderung der Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr 1475/95 (in der Folge immer: KVZ-GVO 1995) kommen werde. Die Vertragspartner kannten allerdings die Tragweite der geplanten Änderungen nicht. Aus diesem Grund wurden in die Vertragstexte Klauseln aufgenommen, wonach allfällige Änderungen der GVO zu berücksichtigen seien.

Anlässlich des Inkrafttretens der Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr 1400/2002 vom 31. 7. 2002 (in der Folge immer: KVZ-GVO 2002) entschied das Produktionswerk Turin, auf ein selektives Vertriebssystem umzustellen. Die Beklagte entschloss sich, alle Händlerverträge neu zu formulieren. Sie kündigten die alten Verträge gegenüber sämtlichen Händlern auf. Die Aufkündigung des Gebietshändlervertrags der Klägerin erfolgte mit Schreiben vom 24. 9. 2002. Die Klägerin widersprach mit Schreiben vom 7. 10. 2002. Mit Schreiben vom 25. 9. 2003 übersandte die Beklagte der Klägerin wie allen anderen Vertragshändlern neue Verträge, die das selektive Vertriebssystem und den Inhalt der KVZ-GVO 2002 berücksichtigten.

Die Klägerin unterschrieb den Vertragsentwurf mit zwei Vorbehalten:

In ihrem Begleitschreiben vom 29. 9. 2003 teilte sie der Beklagten mit, dass sie darauf bestehe, dass ihr weiterhin ein Standortschutz eingeräumt werde. Dieser Standortschutz sollte gewährleisten, dass die Beklagte in jenem Gebiet, das der Klägerin ursprünglich als Vertragsgebiet zugewiesen war, keine neuen Vertragshändler etablieren werden. Ferner betonte die Klägerin, dass sie auf einem Weiterbestand des Kündigungsverzichtes bestehe. Zu diesem letzteren Punkt wurde zwischen den Streitteilen eine Einigung erzielt.

Der der Klägerin übermittelte und von ihr mit Ausnahme des reklamierten Standortschutzes akzeptierte Vertragsentwurf der Beklagten, dessen Wortlaut zwischen den Streitteilen ebenfalls unstrittig ist, enthält auszugsweise folgende Bestimmungen:

„4. Verkaufsbefugnis

4.1. Der Händler ist berechtigt und verpflichtet, im Einklang mit den Bestimmungen des vorliegenden Vertrags Vertragsfahrzeuge innerhalb des EWR zu verkaufen, und zwar

(a) an Kunden oder

(b) an Wiederverkäufer, jedoch nur, wenn es sich dabei um einen

autorisierten Fiat Pkw Händler handelt.

....

7. Ernennung anderer Mitglieder des Fiat Vertriebs- und Servicesystems

7.1. Fiat (und jede weitere Person, auf welche die Definition 'Hersteller' zutrifft) hat das Recht, jederzeit weitere autorisierte Fiat Pkw Händler zu ernennen, ohne dass daraus eine Haftung oder anderweitige Verpflichtung, insbesondere zur Zahlung einer Abfindung oder Entschädigung gegenüber dem Händler entsteht.

....

10. Verkauf von anderen als Vertragsfahrzeugen

10.1. Entscheidet der Händler, Neufahrzeuge, die keine Vertragsfahrzeuge sind, in denselben Geschäftsräumen zu verkaufen, in denen die Vertragsfahrzeuge verkauft werden, so muss der Händler die Vertragsfahrzeuge dort in markenexklusiven Bereichen ausstellen, um Verwechslungen auszuschließen.

.....

24. Zusätzliche Vertriebs- oder Auslieferungsstellen

24.1. Bis zum 30. September 2005 ist der Händler ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Fiat nicht befugt, zusätzliche Vertriebs- oder Auslieferungsstellen für den selektiven Vertrieb an anderen Orten innerhalb des EWR einzurichten.

24.2. Ab 1. Oktober 2005 hat der Händler das Recht zur Einrichtung zusätzlicher Vertriebs- oder Auslieferungsstellen für einen selektiven Vertrieb an weiteren Orten innerhalb des EWR, und zwar in dem Umfang, wie es die GVO und/oder deren gegebenenfalls nachfolgende Fassungen gestatten. Voraussetzung hierfür ist jedoch in jedem Fall, dass die zusätzlichen Vertriebs- oder Auslieferungsstellen die Fiat Pkw Vertriebsstandards erfüllen, die für die Vertriebs- oder Auslieferungsstellen der in diesem europäischen Land ansässigen autorisierten Fiat Pkw Händler gelten.

24.3. Sollte der Händler von seinem unter Artikel 24.2 vorgesehenen Recht Gebrauch machen wollen, hat er Fiat schriftlich über seine Absicht zur Einrichtung oder Nutzung zusätzlicher Vertriebs- oder Auslieferungsstellen zu unterrichten. Er muss dabei Fiat jene Informationen über diese zusätzlichen oder neuen Vertriebs- oder Auslieferungsstellen erteilen, die vernünftigerweise verlangt werden können, damit Fiat beurteilen kann, ob diese zusätzlichen oder neuen Vertriebs- oder Auslieferungsstellen die örtlichen Fiat Pkw Vertriebsstandards erfüllen.

24.4. Falls der Händler zusätzliche Vertriebs- oder Auslieferungsstellen einrichtet, werden seine gegebenenfalls gemäß Artikel 6 festgelegten Absatzziele unter Berücksichtigung seines vergrößerten Absatzpotenzials aktualisiert."

Der Vertragsentwurf enthält ferner in seiner Anlage B die Beschreibung des der Klägerin zugewiesenen „CDM" (Customer Driven Market), der nach der Definition in I 1.1 des Entwurfes jenen nicht-exklusiven regionalen Bereich beschreibt, für welchen im Vertragsentwurf unter II 5 eine besondere Absatzförderungspflicht des Händlers festgelegt ist, der innerhalb des ihm zugewiesenen CDM den Verkauf der Vertragsfahrzeuge energisch voranzutreiben und sich nach besten Kräften und in Nutzung aller Marktchancen zu bemühen hat, um so für jedes einzelne Modell der Vertragsfahrzeuge den höchstmöglichen Marktanteil zu erzielen.Der Vertragsentwurf enthält ferner in seiner Anlage B die Beschreibung des der Klägerin zugewiesenen „CDM" (Customer Driven Market), der nach der Definition in römisch eins 1.1 des Entwurfes jenen nicht-exklusiven regionalen Bereich beschreibt, für welchen im Vertragsentwurf unter römisch II 5 eine besondere Absatzförderungspflicht des Händlers festgelegt ist, der innerhalb des ihm zugewiesenen CDM den Verkauf der Vertragsfahrzeuge energisch voranzutreiben und sich nach besten Kräften und in Nutzung aller Marktchancen zu bemühen hat, um so für jedes einzelne Modell der Vertragsfahrzeuge den höchstmöglichen Marktanteil zu erzielen.

Der Forderung der Klägerin, den Vertragsentwurf dahin zu ändern, dass ihr für das ihr ursprünglich zugewiesene Vertragsgebiet ein Standortschutz eingeräumt werde, kam die Beklagte nicht nach.

Die Streitteile einigten sich allerdings darauf, die weitere Zusammenarbeit fortzusetzen, ohne dass es hinsichtlich der strittigen „Standortklausel" zu einer endgültigen Abklärung der Rechtsstandpunkte kam. Die Beklagte respektierte jedenfalls den bisherigen Kündigungsverzicht.

Die Beklagte beliefert derzeit die Klägerin entsprechend ihrem, von der Klägerin in Bezug auf die gewünschte „Standortklausel" nicht akzeptierten, sonst aber akzeptierten Vertragsentwurf ebenso wie alle anderen Vertragshändler.

Ein von den schriftlichen Vertragsformularen abweichender Parteiwille in Bezug auf den festgestellten Inhalt des Rahmenvertrages vom 19. 4. 2002 und des Händlervertrages vom 1. 5. 2002 kann nicht festgestellt werden.

Nach rechtskräftiger Teilabweisung eines Mehrbegehrens und nach Ergehen eines Teilverzichtsurteiles ist Gegenstand des Revisionsverfahrens das Begehren der Klägerin,

1. die Beklagte sei schuldig, ab sofort die Bestellung anderer autorisierter Vertragshändler als der Klägerin

a) für den Vertrieb von Kraftfahrzeugen der Marken Fiat-PKW, Fiat-Transporter, Lancia und Alfa Romeo sowie deren Belieferung mit solchen Fahrzeugen in den Gebieten der Wiener Gemeindebezirke I bisa) für den Vertrieb von Kraftfahrzeugen der Marken Fiat-PKW, Fiat-Transporter, Lancia und Alfa Romeo sowie deren Belieferung mit solchen Fahrzeugen in den Gebieten der Wiener Gemeindebezirke römisch eins bis

IX und XI bis XXII sowie der BH Wien-Umgebung, mit Ausnahme der Fritz N*****, Schwechat, oder eines allfälligen Nachfolgers für diese, undrömisch IX und römisch XI bis römisch 22 sowie der BH Wien-Umgebung, mit Ausnahme der Fritz N*****, Schwechat, oder eines allfälligen Nachfolgers für diese, und

b) für den Vertrieb von Kraftfahrzeugen der Marke Fiat-PKW, Fiat-Transporter und Lancia sowie deren Belieferung mit solchen Fahrzeugen in den Gebieten der Bundespolizeidirektion Graz und der BH Graz-Land mit Ausnahme der Firma Franz D*****, Graz, zu unterlassen.

2. Von diesem Verbot unberührt seien alle autorisierten Vertragshändler der Klägerin mit Betriebsstandort außerhalb der genannten Gebiete, die ab dem 1. 10. 2005 zusätzliche Verkaufs- und Auslieferungsstellen innerhalb dieser Gebiete errichten. Ferner begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte der Klägerin für alle Schäden ersatzpflichtig sei, die die Klägerin aus dem vertragswidrigen Abschluss eines Händlervertrages mit der K***** GmbH, 1220 Wien, in Zukunft erleiden werde.

Für den Fall, dass das Hauptbegehren mit der Begründung abgewiesen werde, dass die bisherigen Verträge zwischen den Streitteilen aufgrund der geänderten Rechtslage nach der Kfz-GVO 2002 automatisch „außer Kraft getreten" bzw „null und nichtig" geworden seien, stellt die Klägerin das Eventualbegehren, die Beklagte sei schuldig, binnen 14 Tagen einzuwilligen, dass sie sich in Abänderung der mit der Klägerin geschlossenen Händlerverträge für den Vertrieb von Kfz der Marken Fiat Personenkraftwagen, Fiat Transporter, Lancia und Alfa Romeo verpflichte, in den Gebieten der Wiener Gemeindebezirke I bis IX und XI bis XI (gemeint: XXII) sowie der BH Wien-Umgebung mit Ausnahme der Fritz N***** GmbH oder eines allfälligen Nachfolgers für diese und in den Gebieten der Bundespolizeidirektion Graz und der BH Graz-Land mit Ausnahme des Unternehmens Franz D***** keine weiteren autorisierten Vertragshändler zu bestellen und mit solchen Kraftfahrzeugen zu beliefern, all dies vorbehaltlich des Rechts anderer autorisierter Vertragshändler mit Betriebsstandort außerhalb der vorgenannten Gebiete, ab dem 1. 10. 2005 zusätzliche Verkaufs- und Auslieferungsstellen auch innerhalb dieser Gebiete zu errichten. Die Klägerin bringt vor, ihr sei aufgrund des Rahmenvertrages vom 19. 4. 2002 und des am 1. 5. 2002 neu gefassten Händlervertrages in Wien (Ausnahme: 10. Bezirk) und im Gebiet der BPD Graz und der BH Graz-Land (Ausnahme: Fritz N***** GmbH Schwechat und Unternehmen Franz D***** Graz) die Stellung einer exklusiven Gebietshändlerin übertragen worden. Mit Wirkung bis zum 31. 7. 2006 sei ein Kündigungsverzicht vereinbart worden.Für den Fall, dass das Hauptbegehren mit der Begründung abgewiesen werde, dass die bisherigen Verträge zwischen den Streitteilen aufgrund der geänderten Rechtslage nach der Kfz-GVO 2002 automatisch „außer Kraft getreten" bzw „null und nichtig" geworden seien, stellt die Klägerin das Eventualbegehren, die Beklagte sei schuldig, binnen 14 Tagen einzuwilligen, dass sie sich in Abänderung der mit der Klägerin geschlossenen Händlerverträge für den Vertrieb von Kfz der Marken Fiat Personenkraftwagen, Fiat Transporter, Lancia und Alfa Romeo verpflichte, in den Gebieten der Wiener Gemeindebezirke römisch eins bis römisch IX und römisch XI bis römisch XI (gemeint: römisch 22 ) sowie der BH Wien-Umgebung mit Ausnahme der Fritz N***** GmbH oder eines allfälligen Nachfolgers für diese und in den Gebieten der Bundespolizeidirektion Graz und der BH Graz-Land mit Ausnahme des Unternehmens Franz D***** keine weiteren autorisierten Vertragshändler zu bestellen und mit solchen Kraftfahrzeugen zu beliefern, all dies vorbehaltlich des Rechts anderer autorisierter Vertragshändler mit Betriebsstandort außerhalb der vorgenannten Gebiete, ab dem 1. 10. 2005 zusätzliche Verkaufs- und Auslieferungsstellen auch innerhalb dieser Gebiete zu errichten. Die Klägerin bringt vor, ihr sei aufgrund des Rahmenvertrages vom 19. 4. 2002 und des am 1. 5. 2002 neu gefassten Händlervertrages in Wien (Ausnahme: 10. Bezirk) und im Gebiet der BPD Graz und der BH Graz-Land (Ausnahme: Fritz N***** GmbH Schwechat und Unternehmen Franz D***** Graz) die Stellung einer exklusiven Gebietshändlerin übertragen worden. Mit Wirkung bis zum 31. 7. 2006 sei ein Kündigungsverzicht vereinbart worden.

Im Rahmenvertrag vom 19. 4. 2002 sei ausdrücklich vereinbart worden, dass die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Geltung befindliche Kfz-GVO 1995 automatisch für die Gebietshändlerverträge Geltung fände. Es habe daher kein Erfordernis bestanden, die Händlerverträge förmlich an die Kfz-GVO 2002 anzupassen. Die vertragliche Regelung dokumentiere eindeutig den Vertragswillen, die Händlerverträge nach Möglichkeit unverändert zu belassen und nur hinsichtlich nicht mehr zulässiger Vertragsbestimmungen an die Kfz-GVO 2002 anzupassen. Die Beklagte habe dennoch völlig neue Textfassungen der Händlerverträge mit Gültigkeit ab 1. 10. 2003 übermittelt. Diese Verträge umfassten zwar die bisherigen Vertragsgebiete der Klägerin, enthielten aber keinerlei Gebietsschutz. Die Klägerin habe ihre Bereitschaft erklärt, einer neue Textierung des Händlervertrages zuzustimmen, jedoch nur unter materieller Wahrung der relevanten Bestimmungen des bestehenden Händlervertrages. Die Beklagte habe letztlich den Kündigungsschutz der Klägerin anerkannt. Darüber hinaus sei gemäß der Kfz-GVO 2002 im Rahmen des von der Beklagten verwirklichten selektiven Vertriebssystems ein Teil des bisherigen Gebietsschutzes der Klägerin, nämlich ein Standortschutz, weiterhin zulässig. Danach könne sich der Lieferant gegenüber dem Händler verpflichten, in bestimmten Gebieten nur den Betriebsstandort dieses Händlers - oder einer beschränkten Anzahl weiterer Händler - zu genehmigen, allerdings vorbehaltlich des Rechtes von Händlern mit Betriebsstandorten außerhalb dieser Gebiete, ab 1. 10. 2005 zusätzliche Verkaufs- und Auslieferungsstellen auch innerhalb dieser Gebiete zu errichten. Der zweite Teil des bisherigen Gebietsschutzes der Klägerin, nämlich das Verbot aktiver Verkaufstätigkeiten anderer autorisierter Händler in den bisherigen Vertragsgebieten der Klägerin sei nach der Kfz-GVO 2002 nicht mehr zulässig. Der Entfall dieses Verbotes im Sinne einer automatischen Anpassung des Vertrages an die Kfz-GVO 2002 werde von der Klägerin akzeptiert.

Der Klägerin stehe als Teil ihres bisherigen Gebietsschutzes ein Standortschutz zu. Der Standortschutz gelte weiterhin, soweit er nicht gegen zwingende Bestimmungen der Kfz-GVO 2002 verstoße. Die Klägerin habe der ihr übermittelten neuen Fassung des Händlervertrages vom 29. 9. 2003 nur mit dem Vorbehalt zugestimmt, dass die bestehenden Verträge mit der Beklagten weder beendet noch ersetzt, sondern lediglich im Sinne einer durchgreifenden Neuregelung an die Kfz-GVO 2002 anzupassen seien. Auch die Beklagte habe bestätigt, dass sie sich an die mit der Klägerin getroffenen Vereinbarungen für gebunden erachte, soweit keine Nichtigkeit oder Ungültigkeit in Bezug auf die Kfz-GVO 2002 vorliege. Der Rechtsstandpunkt der Beklagten, der von der Klägerin nunmehr geforderte Standortschutz widerspreche der Kfz-GVO 2002, sei unrichtig. Selbst wenn die bisherigen Verträge zwischen den Streitteilen wegen des Inkrafttretens der Kfz-GVO 2002 nichtig wären, wäre die Beklagte im Hinblick auf die Bestimmungen des Rahmenvertrages verpflichtet, mit der Klägerin einen neuen Händlervertrag abzuschließen, bei welchem die bisherigen Bestimmungen insoweit aufrechtzuerhalten seien, als sie nach der Kfz-GVO 2002 weiterhin möglich und zulässig seien.

Auch die österreichische Bundeswettbewerbsbehörde habe auf eine Anfrage der Klägerin geantwortet, dass der von der Klägerin geforderte fortgesetzte Standortschutz mit der Kfz-GVO 2002 vereinbar sei. Die Beklagte weigere sich jedoch, diesen Standortschutz anzuerkennen. Vielmehr habe sie bereits durch Bestellung eines neuen Fiat-Händlers neben den vertraglich vereinbarten Ausnahmefällen im bisherigen Vertragsgebiet der Klägerin (Betriebsstandort im 12. Wiener Gemeindebezirk) den der Klägerin zustehenden Standortschutz verletzt.

Die Klägerin habe daher Anspruch darauf, dass die Beklagte abgesehen von den vertraglich vereinbarten Ausnahmefällen, auch ab dem 1. 10. 2003 die Bestellung und Belieferung weiterer autorisierter Händler in den bisherigen Vertragsgebieten der Klägerin unterlasse. Überdies habe die Klägerin Anspruch auf Ersatz jenes Schadens, der ihr aus dem vertragswidrigen Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit der Bestellung eines Händlers mit Betriebsstandort im 12. Wiener Gemeindebezirk entstehe.

Die Beklagte wendet ein, dass die Klägerin nach den alten Verträgen in das exklusive Vertriebssystem der Beklagten eingebunden gewesen sei. Der Klägerin seien - ebenso wie den anderen Vertragshändlern - Exklusivvertragsgebiete zugewiesen worden, in welchen sie zum autorisierten Wiederverkäufer neuer Kfz der jeweiligen Marken ernannt und gleichzeitig autorisiert worden sei, Wartungs- und Reparaturleistungen zu erbringen. Die Beklagte ihrerseits habe sich verpflichtet, Vertragsprodukte in dem der Klägerin zugewiesenen Gebiet lediglich an die Klägerin als Gebietshändlerin sowie eventuell gleichzeitig bestehende Gebietshändler zu liefern. Die dem Gebietshändler zugewiesenen Gebiete seien daher insofern geschützt gewesen, als er sicher habe sein können, dass in diesem Gebiet kein weiterer Händler aktiv tätig sein würde und sein Lieferant - die Beklagte - in diesem geschützten Gebiet niemandem beliefern würde. Dieses exklusive Vertriebssystem sei im Einklang mit der Kfz-GVO 1995 gestanden. Die alten Verträge hätten bis zum 30. September 2003 fortgeführt werden können, ohne einen Kartellverstoß darzustellen. Mit Inkrafttreten der Kfz-GVO 2002 sei das exklusive System - nach Ablauf der Übergangsfrist - nichtig geworden. Die Beklagte habe ein selektives Vertriebssystem eingeführt, das im Einklang mit der Kfz-GVO 2002 stehe. Die Beklagte treffe die Pflicht, ihre Händler gleich zu behandeln. Dies sei nur möglich, wenn alle Händler ab 1. 10. 2003 am selektiven Vertriebssystem teilnähmen. Eine solche Teilnahme am selektiven Vertriebssystem sei bei Aufrechterhaltung der alten Verträge nicht möglich gewesen. Die von der Klägerin in Anspruch genommene teilweise Anwendbarkeit der neuen Verträge bei gleichzeitiger Beibehaltung einiger Bestimmungen aus den alten Verträgen sei unzulässig. Die Klägerin versuche zu Unrecht, für sie jeweils das Beste aus „zwei inkompatiblen Welten" zu beanspruchen. Entweder gelangten die neuen Verträge zur Anwendung oder es bestehe derzeit überhaupt ein vertragsloser Zustand zwischen den Streitteilen. Die Klägerin gestehe selbst zu, dass ein Gebietsschutz bei Einführung des selektiven Systems nicht mehr mit der Kfz-GVO 2002 vereinbar sei. Die bisher bestehende vertragliche Vereinbarung, dass der jeweilige Gebietshändler in dem ihm zugeordneten Gebiet allein aktiv verkaufen könne, stelle nach der Kfz-GVO 2002 eine unzulässige Kernbeschränkung dar. Nach Einführung des selektiven Systems gebe es in den neuen Händlerverträgen kein einem Händler zugeordnetes Gebiet mehr. Vielmehr könne jeder autorisierte Händler des gesamten neuen selektiven Vertriebssystems der Beklagten neue Fahrzeuge im gesamten EFTA-Raum verkaufen. Das gelte selbstverständlich auch für die Klägerin. Der in den neuen Händlerverträgen vorgesehene nicht exklusive regionale Bereich („Customer Driven Market" - CDM) habe mit den den Gebietshändlern früher zugewiesenen Gebieten nichts gemein. Es handle sich vielmehr um einen Bereich, bei welchem der Händler den Verkauf von Vertragsfahrzeugen besonders energisch voranzutreiben habe.

Der von der Klägerin begehrte „Standortschutz" existiere nach der Kfz-GVO 2002 nicht und sei kein bloßes Minus zum bisher bestandenen Gebietsschutz. Eine Vereinbarung mit dem von der Klägerin geforderten „Standortschutz" sei niemals zustande gekommen. Eine Interpretation des früheren Gebietsschutzes in einen davon völlig verschiedenen Standortschutz sei ausgeschlossen und überdies deshalb hypothetisch, weil die alten Gebietshändlerverträge nicht mehr aufrecht bestünden. Die von der Klägerin ins Treffen geführte Bestimmung des Rahmenvertrages über eine „automatische Anpassung" der Gebietshändlerverträge an eine neue Kfz-GVO scheide aus, weil die Kfz-GVO 2002 von den bisherigen Regelungen soweit abweiche, dass eine Anpassung der bestehenden Gebietshändlerverträge nicht möglich sei. Zwischen den Streitteilen habe Einvernehmen darüber bestanden, dass ab 1. 10. 2003 ein selektives Vertriebssystem zu gelten habe. Eine Bestimmung, dass bei Wegfall oder Unzulässigkeit des Gebietsschutzes für neue Händlerverträge der von der Klägerin gewünschte Standortschutz gelten solle, sei dem Rahmenvertrag weder zu entnehmen noch könne eine solche Bestimmung in den Rahmenvertrag interpretiert werden.

Abgesehen davon stehe der von der Klägerin begehrte „Standortschutz" jedenfalls in Widerspruch mit der Kfz-GVO 2002. Die selbstverständlich auch durch die Kfz-GVO 2002 eingeräumte Möglichkeit für den Lieferanten, innerhalb des EWR eine unterschiedliche Anzahl von Händlern zu bestellen, ändere nichts daran, dass eine Verpflichtung des Lieferanten mit einem Händler, an bestimmten Standorten keine anderen Händler zu bestellen, eine nach der Kfz-GVO 2002 unzulässige Diskriminierung darstelle. Mit demselben Argument wie die Klägerin könnte jeder frühere Gebietshändler der Beklagten verlangen, dass die Beklagte seinen bisherigen „Standort" schütze. Damit würde die Absicht der Kfz-GVO 2002, nämlich den Wettbewerb zu stärken, verhindert werden.

Die Klägerin repliziert, dass unabhängig davon, ob der Händlervertrag vom 1. 5. 2002 mit Inkrafttreten der Kfz-GVO 2002 teilnichtig oder gesamtnichtig geworden sei oder gemäß der Regelung im Rahmenvertrag automatisch an die Kfz-GVO 2002 angepasst worden sei, die Beklagte jedenfalls auch gemäß 8.5 des Händlervertrages verpflichtet sei, unter möglichster Wahrung der Rechte der Klägerin, und damit unter Zugestehen des mit der Klage begehrten Standortschutzes, eine Vertragsergänzung vorzunehmen.

Das Erstgericht - das erklärte, die von den Parteien vorgelegten Vertragsurkunden dem Urteil zu „implantieren" - wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Es erachtete rechtlich, dass die zulässige Entscheidung der Beklagten für ein selektives Vertriebssystem mit sich bringe, dass der der Klägerin ursprünglich eingeräumte Gebietsschutz nach der Kfz-GVO 2002 nicht mehr zulässig vereinbart werden könne. Im Gegensatz zur Kfz-GVO 1995, die eine Kombination von Exklusiv- und Selektivsystem freigestellt habe, könnten nach der Kfz-GVO 2002 nur mehr „reine Systeme" in den Genuss der Freistellung gelangen. Die von der Klägerin gewünschte „Standortgarantie" verstoße gegen die Kfz-GVO 2002. Die ursprünglich vereinbarte Verpflichtung der Beklagten, keine weiteren Vertragshändler im Gebiet der Klägerin zu etablieren, sei im Zusammenhang mit dem ursprünglich zulässig vereinbarten Gebietsschutz der Klägerin zu sehen. Sei aber der Gebietsschutz der Klägerin nach der Kfz-GVO 2002 nicht mehr zulässig, so fehle es an einer rechtlichen Grundlage für die von der Klägerin in Anspruch genommene „Standortklausel".

Das Berufungsgericht gab der dagegen von der Klägerin erhobenen Berufung teilweise (im Umfang des im Wortlaut wiedergegebenen, für das Revisionsverfahren noch relevanten Begehrens) Folge, wobei es aussprach, dass der Ausspruch über das Eventualbegehren ersatzlos zu entfallen habe. Das Berufungsgericht bezifferte den Wert des Entscheidungsgegenstandes mit über 20.000 EUR und erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Vereinbarkeit eines „Standortschutzes" mit der Kfz-GVO 2002 fehle.

Rechtlich ging das Berufungsgericht davon aus, dass Gruppenfreistellungsverordnungen keine zwingenden Vorschriften aufstellten, die die Gültigkeit oder den Inhalt von Vertragsbestimmungen unmittelbar berührten. Der Rechtsstandpunkt der Beklagten, der ursprüngliche Vertrag sei allein aufgrund des Inkrafttretens der Kfz-GVO 2002 nicht mehr verbindlich, sei daher verfehlt.

Die Beklagte habe der Klägerin den Abschluss eines tiefgreifend veränderten anderen Vertrages angeboten. Die Klägerin habe dem neuen Vertrag ausdrücklich nur unter dem Vorbehalt zugestimmt, dass ihre bisherigen Exklusivrechte soweit aufrecht zu bleiben hätten, als es mit der neuen Kfz-GVO 2002 vereinbar sei. Die Parteien hätten über diesen Punkt keinen Konsens erzielt, jedoch im Übrigen auf Basis der neuen Verträge im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems agiert. Die Auslegung des Vertrages ergebe, dass für den Fall, dass der von der Klägerin begehrte Standortschutz der Freistellung vom Kartellverbot entgegenstehen sollte, eine Zustimmung der Klägerin zum gänzlichen Entfall des bisherigen Gebietsschutzes anzunehmen sei. Umgekehrt habe die Beklagte erkennen können, dass die Klägerin einer gänzlichen Vertragsänderung dann nicht zustimme, wenn der von ihr begehrte Standortschutz von der Freistellung umfasst sei. Es sei daher zu prüfen, ob der von der Klägerin begehrte eingeschränkte Standortschutz mit der Kfz-GVO 2002 vereinbar sei. Bestimmte vertikale Vereinbarungen fielen gem Art 4 Abs 1 lit b und d unter die Kernbeschränkungen der Kfz-GVO 2002: Darunter falle eine Beschränkung des Gebietes oder Kundenkreises, in das oder an den der Händler oder die Werkstatt Vertragswaren oder Dienstleistungen verkaufen dürfe. Allerdings gelte die Freistellung gem Art 4 Abs 1 lit d der Kfz-GVO 2002 für Vereinbarungen, in denen Mitgliedern eines selektiven Vertriebssystems verboten werde, Geschäfte von nicht zugelassenen Standorten aus zu betreiben. Die Anwendung der Freistellung auf ein solches Verbot gelte vorbehaltlich des Art 5 Asb 2 lit b der Kfz-GVO 2002. Art 5 Abs 2 lit b nehme von der Freistellung alle unmittelbaren oder mittelbaren Verpflichtungen aus, welche die Möglichkeiten von Händlern von Personenkraftwagen oder leichten Nutzfahrzeugen in einem selektiven Verkaufssystem einschränkten, zusätzliche Verkaufs- oder Auslieferungsstellen an anderen Standorten im gemeinsamen Markt zu errichten, an denen selektiver Vertrieb bestehe.Die Beklagte habe der Klägerin den Abschluss eines tiefgreifend veränderten anderen Vertrages angeboten. Die Klägerin habe dem neuen Vertrag ausdrücklich nur unter dem Vorbehalt zugestimmt, dass ihre bisherigen Exklusivrechte soweit aufrecht zu bleiben hätten, als es mit der neuen Kfz-GVO 2002 vereinbar sei. Die Parteien hätten über diesen Punkt keinen Konsens erzielt, jedoch im Übrigen auf Basis der neuen Verträge im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems agiert. Die Auslegung des Vertrages ergebe, dass für den Fall, dass der von der Klägerin begehrte Standortschutz der Freistellung vom Kartellverbot entgegenstehen sollte, eine Zustimmung der Klägerin zum gänzlichen Entfall des bisherigen Gebietsschutzes anzunehmen sei. Umgekehrt habe die Beklagte erkennen können, dass die Klägerin einer gänzlichen Vertragsänderung dann nicht zustimme, wenn der von ihr begehrte Standortschutz von der Freistellung umfasst sei. Es sei daher zu prüfen, ob der von der Klägerin begehrte eingeschränkte Standortschutz mit der Kfz-GVO 2002 vereinbar sei. Bestimmte vertikale Vereinbarungen fielen gem Artikel 4, Absatz eins, Litera b und d unter die Kernbeschränkungen der Kfz-GVO 2002: Darunter falle eine Beschränkung des Gebietes oder Kundenkreises, in das oder an den der Händler oder die Werkstatt Vertragswaren oder Dienstleistungen verkaufen dürfe. Allerdings gelte die Freistellung gem Artikel 4, Absatz eins, Litera d, der Kfz-GVO 2002 für Vereinbarungen, in denen Mitgliedern eines selektiven Vertriebssystems verboten werde, Geschäfte von nicht zugelassenen Standorten aus zu betreiben. Die Anwendung der Freistellung auf ein solches Verbot gelte vorbehaltlich des Artikel 5, Asb 2 Litera b, der Kfz-GVO 2002. Artikel 5, Absatz 2, Litera b, nehme von der Freistellung alle unmittelbaren oder mittelbaren Verpflichtungen aus, welche die Möglichkeiten von Händlern von Personenkraftwagen oder leichten Nutzfahrzeugen in einem selektiven Verkaufssystem einschränkten, zusätzliche Verkaufs- oder Auslieferungsstellen an anderen Standorten im gemeinsamen Markt zu errichten, an denen selektiver Vertrieb bestehe.

Die Kfz-GVO 2002 stelle ein Betriebssystem frei, in dem der Hersteller seine Händler ausschließlich nach qualitativen Kriterien auswähle, wobei der Hersteller zusätzlich quantitative Selektionskriterien anwenden könne. Aus dem Wortlaut des Art 4 der Kfz-GVO 2002 ergebe sich, dass nicht die Lieferanten, sondern die Händler vor gewissen Beschränkungen geschützt werden sollten. Es sei jedoch kein Grund ersichtlich, warum sich nicht der Lieferant vertragliche Beschränkungen auferlegen könne, wie sich gegenüber einem ortsansässigen Vertragshändler zu verpflichten, in dessen Einzugsbereich weder einem anderen Händler dessen Hauptsitz zu genehmigen noch selbst eine Niederlassung zu eröffnen. Die Möglichkeit für den Lieferanten durch quantitative Selektion die Zahl seiner Händler zu begrenzen, könne demnach einen gewissen mittelbaren Gebietsschutz bewirken. Die Kfz-GVO 2002 stehe somit einer Selbstbindung der Lieferanten weder hinsichtlich der Anzahl ihrer Händler noch hinsichtlich der Genehmigung deren Hauptsitzes entgegen, sondern lediglich solchen Beschränkungen, welche bereits auch bestehenden Mitgliedern des Vertriebssystems auferlegt würden. Die Beklagte habe demnach durch Abschluss eines Händlervertrages mit einem Unternehmen mit Hauptsitz in einem der Klägerin zugewiesenen Gebiet eine Vertragsverletzung begangen. Die Wiederholung ihres Verhaltens drohe schon im Hinblick auf ihren unzutreffenden Prozessstandpunkt. Daraus folge die Berechtigung sowohl des Unterlassungsbegehrens als auch des Begehrens auf Feststellung der Haftung für alle künftigen Schäden aufgrund dieser Vertragsverletzung.Die Kfz-GVO 2002 stelle ein Betriebssystem frei, in dem der Hersteller seine Händler ausschließlich nach qualitativen Kriterien auswähle, wobei der Hersteller zusätzlich quantitative Selektionskriterien anwenden könne. Aus dem Wortlaut des Artikel 4, der Kfz-GVO 2002 ergebe sich, dass nicht die Lieferanten, sondern die Händler vor gewissen Beschränkungen geschützt werden sollten. Es sei jedoch kein Grund ersichtlich, warum sich nicht der Lieferant vertragliche Beschränkungen auferlegen könne, wie sich gegenüber einem ortsansässigen Vertragshändler zu verpflichten, in dessen Einzugsbereich weder einem anderen Händler dessen Hauptsitz zu genehmigen noch selbst eine Niederlassung zu eröffnen. Die Möglichkeit für den Lieferanten durch quantitative Selektion die Zahl seiner Händler zu begrenzen, könne demnach einen gewissen mittelbaren Gebietsschutz bewirken. Die Kfz-GVO 2002 stehe somit einer Selbstbindung der Lieferanten weder hinsichtlich der Anzahl ihrer Händler noch hinsichtlich der Genehmigung deren Hauptsitzes entgegen, sondern lediglich solchen Beschränkungen, welche bereits auch bestehenden Mitgliedern des Vertriebssystems auferlegt würden. Die Beklagte habe demnach durch Abschluss eines Händlervertrages mit einem Unternehmen mit Hauptsitz in einem der Klägerin zugewiesenen Gebiet eine Vertragsverletzung begangen. Die Wiederholung ihres Verhaltens drohe schon im Hinblick auf ihren unzutreffenden Prozessstandpunkt. Daraus folge die Berechtigung sowohl des Unterlassungsbegehrens als auch des Begehrens auf Feststellung der Haftung für alle künftigen Schäden aufgrund dieser Vertragsverletzung.

Ein Ausspruch über die Berechtigung des Eventualbegehrens erübrige sich, weil dieses nur für den - nicht eingetretenen - Fall erhoben worden sei, dass die Händlerverträge mit Inkrafttreten der neuen Kfz-GVO 2002 „automatisch" aus dem Rechtsbestand ausgeschieden sein sollten.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von der Beklagten erhobene Revision ist zulässig und berechtigt.

Zwischen Streitteilen ist nur noch strittig, ob die Klägerin den von ihr beanspruchten „Standortschutz" mit Erfolg gegenüber der Beklagten geltend machen kann.

Die Beantwortung dieser Frage hängt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes nicht davon ab, ob der von der Klägerin geforderte „Standortschutz" mit der Kfz-GVO 2002 vereinbar wäre. Vielmehr bedarf es einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob aufgrund der konkreten Vertragsgestaltung eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten besteht, der Klägerin einen „Standortschutz" zu gewähren. Richtig ist zunächst, dass Gruppenfreistellungsverordnungen nur bestimmen, unter welchen Voraussetzungen das Kartellverbot des Art 81 Abs 1 EG auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen nicht anwendbar ist, jedoch weder zwingende zivilrechtliche Vorschriften enthaltenDie Beantwortung dieser Frage hängt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes nicht davon ab, ob der von der Klägerin geforderte „Standortschutz" mit der Kfz-GVO 2002 vereinbar wäre. Vielmehr bedarf es einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob aufgrund der konkreten Vertragsgestaltung eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten besteht, der Klägerin einen „Standortschutz" zu gewähren. Richtig ist zunächst, dass Gruppenfreistellungsverordnungen nur bestimmen, unter welchen Voraussetzungen das Kartellverbot des Artikel 81, Absatz eins, EG auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen nicht anwendbar ist, jedoch weder zwingende zivilrechtliche Vorschriften enthalten

(RIS-Justiz RS0109282; zuletzt 6 Ob 74/05h = ecolex 2005/404

[Zinober] = wbl 2006/20 [Schuhmacher]), noch den Vertrag unmittelbar

ergänzen (Creutzig, EG-Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) für den Kraftfahrzeugsektor Rz 179 mit Hinweis auf EuGH, 18. 12. 1986, Slg 1986, 4071 „VAG/Magne"). Sie sind keine Verbotsnormen, sondern Bedingungen für den Eintritt eines Rechtsvorteils, nämlich der Freistellung vom Kartellverbot (6 Ob 74/05h mwN). Daraus folgt, dass durch das Inkrafttreten der Kfz-GVO 2002 eine „automatische" Ungültigkeit des Gebietshändlervertrages vom 1. 5. 2002 nicht bewirkt wurde.

Stellt sich heraus, dass durch das Inkrafttreten der Kfz-GVO 2002 ein

bisher zwischen den Parteien vereinbarter Vertragsinhalt nicht mehr

GVO-konform ist, bedarf es - weil Verträge nicht automatisch

verordnungskonform werden - einer Anpassung des Vertragsinhaltes,

wenn beide Vertragsparteien wollen, dass ihre vertikale Vereinbarung

weiter der Freistellung unterliegt (Creutzig aaO Rz 1512 ff).

Diese Voraussetzungen liegen hier unzweifelhaft vor: Nach der Kfz-GVO

2002 ist - im Unterschied zur Kfz-GVO 1995 - eine Kombination

zwischen selektivem und exklusivem Vertrieb unzulässig. Der

Lieferant/Hersteller muss sich entscheiden, ob er seinen Händlern ein

exklusives Vertragsgebiet zuweist oder ein selektives Vertriebssystem

ausgestaltet.

In einem selektiven Vertriebssystem kann der Hersteller die Zulassung

der Händler von qualitativen und quantitativen Kriterien abhängig

machen. Auch kann der Hersteller/Lieferant in einem selektiven

Vertriebssystem den Verkauf an unabhängige Wiederverkäufer

untersagen, jedoch weder den passiven noch den aktiven Verkauf an

Endkunden im gemeinsamen Markt. Gleichzeitig sind Standortklauseln für den Vertrieb von Pkw und leichten Nutzfahrzeugen unzulässig. Dem Händler kann nicht wirksam verboten werden, hinsichtlich dieser Waren zusätzliche Verkaufs- oder Auslieferungsstellen an anderen Standorten zu errichten. Im Übrigen erfolgte durch die Kfz-GVO 2002 eine Auflösung der Verbindung von Vertrieb und Kundendienst (Liebscher/Petsche, Die neue Kfz-Gruppenfreistellungs- verordnung, 10 f).

Diese Änderung der Rechtslage nach Inkrafttreten der Kfz-GVO 2002 wurde im Schrifttum dahin gewertet, dass die neue GVO den Automobilvertrieb nachhaltig verändern werde, wobei sich für die Hersteller die Notwendigkeit ergeben werde, ihre Vertriebsnetze ab 1. 10. 2003 neu zu strukturieren. Eine Mehrzahl werde sich für quantitaven selektiven Vertrieb entscheiden. Die neue GVO werde zu einer umwälzenden Veränderung des gesamten Automobilvertriebs in der EU führen. Dem müssten und würden auch die Hersteller Rechnung tragen und ihre Vertriebsnetze in erheblichem Umfang neu strukturieren (vgl dazu die Literaturhinweise in 6 Ob 74/05h).Diese Änderung der Rechtslage nach Inkrafttreten der Kfz-GVO 2002 wurde im Schrifttum dahin gewertet, dass die neue GVO den Automobilvertrieb nachhaltig verändern werde, wobei sich für die Hersteller die Notwendigkeit ergeben werde, ihre Vertriebsnetze ab 1. 10. 2003 neu zu strukturieren. Eine Mehrzahl werde sich für quantitaven selektiven Vertrieb entscheiden. Die neue GVO werde zu einer umwälzenden Veränderung des gesamten Automobilvertriebs in der EU führen. Dem müssten und würden auch die Hersteller Rechnung tragen und ihre Vertriebsnetze in erheblichem Umfang neu strukturieren vergleiche dazu die Literaturhinweise in 6 Ob 74/05h).

Die Klägerin gesteht ausdrücklich zu, dass die im ursprünglichen Gebietshändlervertrag vereinbarte Exklusivität ihres Verkaufsgebietes nach der Entscheidung der Beklagten für ein selektives Vertriebssystem - deren Zulässigkeit auch die Klägerin nicht in Abrede stellt - mit der Kfz-GVO 2002 nach Ablauf der Übergangsfrist auch für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge - vgl Art 12 iVm Art 5 Abs 2 lit b der Kfz-GVO 2002 - nicht verordnungskonform ist. Die Klägerin selbst hat in ihrem erstinstanzlichen Vorbringen ausdrücklich auf jene Bestimmungen des ursprünglichen Gebietshändlervertrages verwiesen, die mit der neuen Kfz-GVO 2002 nicht vereinbar sind (siehe 1.3; 1.5; 1.6c; 1.7a; 1.8; 4.7; 8.7). Hier haben die Parteien einem möglichen Änderungsbedarf im Hinblick auf das Inkrafttreten der Kfz-GVO 2002 bereits in ihren Verträgen dadurch Rechnung getragen, dass auf diesen Fall mehrfach ausdrücklich Bezug genommen wird:Die Klägerin gesteht ausdrücklich zu, dass die im ursprünglichen Gebietshändlervertrag vereinbarte Exklusivität ihres Verkaufsgebietes nach der Entscheidung der Beklagten für ein selektives Vertriebssystem - deren Zulässigkeit auch die Klägerin nicht in Abrede stellt - mit der Kfz-GVO 2002 nach Ablauf der Übergangsfrist auch für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge - vergleiche Artikel 12, in Verbindung mit Artikel 5, Absatz 2, Litera b, der Kfz-GVO 2002 - nicht verordnungskonform ist. Die Klägerin selbst hat in ihrem erstinstanzlichen Vorbringen ausdrücklich auf jene Bestimmungen des ursprünglichen Gebietshändlervertrages verwiesen, die mit der neuen Kfz-GVO 2002 nicht vereinbar sind (siehe 1.3; 1.5; 1.6c; 1.7a; 1.8; 4.7; 8.7). Hier haben die Parteien einem möglichen Änderungsbedarf im Hinblick auf das Inkrafttreten der Kfz-GVO 2002 bereits in ihren Verträgen dadurch Rechnung getragen, dass auf diesen Fall mehrfach ausdrücklich Bezug genommen wird:

So bestimmt einerseits der Rahmenvertrag vom 19. 4. 2002 in seinem Punkt 1.7, dass alle Gebietshändlerverträge der Europäischen Gruppenfreistellungsverordnung in ihrer jeweiligen Fassung unterliegen und zwingende Änderungen der genannten Verordnungen oder anderer rechtlichen Bestimmungen automatisch für den Gebietshändlervertrag gelten. Aus dieser Bestimmung will die Klägerin ableiten, dass die vorhandenen Verträge lediglich „automatisch" angepasst wurden und es daher eines Abschlusses von Neuverträgen gar nicht bedurft habe. Vielmehr seien die alten Verträge mit den durch die Kfz-GVO 2002 notwendigen Änderungen nach wie vor wirksam. Dabei lässt die Klägerin allerdings außer Acht, dass der zeitlich nach dem Rahmenvertrag vom 19. 4. 2002 geschlossene Händlervertrag vom 1. 5. 2002 in seinem Punkt 8.5 unter dem Titel „Teilungültigkeit" eine Verpflichtung der Vertragsparteien festlegt, den Vertrag durch für beide Seiten akzeptable Bestimmungen entsprechend abzuändern, wenn eine Bestimmung des Vertrages aufgrund bestehender oder künftiger Gesetze, Verordnungen etc, die darauf anwendbar sind, ungültig oder undurchsetzbar werden sollte. Dabei ist die vorher bestehende Ausgewogenheit der gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien des Vertrages zu respektieren. Der Gebietshändler verpflichtet sich danach, angemessene Ergänzungen des Vertrages, welche die Gesellschaft in diesem Zusammenhang vorschlägt, im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft nicht abzulehnen. Falls der Händler solche Vorschläge der Gesellschaft aus welchen Gründen auch immer ablehnt, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist aufzukündigen. Zuletzt ist festgehalten, dass der Gebietshändler die Notwendigkeit für die Gesellschaft anerkannt, ähnliche Bestimmungen für das gesamte Gebietshändlernetz anzuwenden. Ebenfalls im Gebietshändlervertrag vom 1. 5. 2002 findet sich in Punkt 8.11 eine sogar ausdrückliche Bezugnahme auf die zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen bereits erwartete, inhaltlich aber noch nicht vorhersehbare Änderung durch die Kfz-GVO 2002: In diesem Vertragspunkt anerkannte die Beklagte und erklärte sich damit einverstanden, dass die Gebietshändlerverträge, die am 30. September 2002 in Kraft sind, im Hinblick auf das Inkrafttreten der Verordnung bis spätestens 30. Oktober 2003 mit der neuen Verordnung in Einklang zu bringen sind. Schließlich ist das Recht der Beklagten festgehalten, in diesem Zusammenhang alle jene Maßnahmen zu ergreifen, die sie als angemessen erachtet und die im rechtlichen Rahmen der neuen Verordnung möglich sind. Zunächst bedarf es daher einer Auseinandersetzung mit diesen zitierten Vertragsbestimmungen. Dabei fällt ein gewisser Widerspruch zwischen der Regelung im Rahmenvertrag, der eine „automatische" Änderung des Vertrages infolge geänderter gesetzlicher Bestimmungen vorsieht, und den zitierten Bestimmungen des Gebietshändlervertrages vom 1. 5. 2002 auf, die eine Anpassung im Wege einer von den Parteien zu treffenden Vereinbarung vorsehen und überdies auf „angemessene Maßnahmen" der Beklagten, auf die sie nach dem Wortlaut ein Anrecht hat, verweisen.

Jede Auslegung eines Vertrages hat - ausgehend vom Wortlaut, der am Anfang des Interpretationsvorganges zu stehen hat - das Ziel die Parteienabsicht zu erforschen (Rummel in Rummel, ABGB I³ § 914 Rz 4 ff mwN). Der konkreten Vertragsgestaltung lag die erkennbare Absicht beider Parteien zugrunde, Vertragsinhalte zu vermeiden, die von der Freistellung der jeweils maßgeblichen Kfz-GVO ausgenommen sind. Nur so kann die mehrfache Bezugnahme auf die Änderung von Vorschriften in Gesetzen und Verordnungen verstanden werden, wobei überdies in PunktJede Auslegung eines Vertrages hat - ausgehend vom Wortlaut, der am Anfang des Interpretationsvorganges zu stehen hat - das Ziel die Parteienabsicht zu erforschen (Rummel in Rummel, ABGB I³ Paragraph 914, Rz 4 ff mwN). Der konkreten Vertragsgestaltung lag die erkennbare Absicht beider Parteien zugrunde, Vertragsinhalte zu vermeiden, die von der Freistellung der jeweils maßgeblichen Kfz-GVO ausgenommen sind. Nur so kann die mehrfache Bezugnahme auf die Änderung von Vorschriften in Gesetzen und Verordnungen verstanden werden, wobei überdies in Punkt

8.11 des Händlervertrages vom 1. 5. 2002 auf das Inkrafttreten der Kfz-GVO 2002 sogar ausdrücklich Bezug genommen wurde. Eine „automatische" Anpassung des Vertragsinhaltes im Sinne des Rahmenvertrages setzt voraus, dass eine solche Anpassung auch wirklich „automatisch", also ohne Zutun der Parteien, erfolgen kann. Dafür ist nach allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen insbesondere erforderlich, dass die Bestimmtheit der „automatischen Anpassung" gewahrt ist: Bestimmtheit oder zumindest Bestimmbarkeit setzt voraus, dass jene Vertragsbestimmungen, die der automatischen Änderung infolge Inkrafttretens der Kfz-GVO 2002 unterliegen sollen, in ihrem wesentlichen Inhalt klar erkennbar sind. Davon kann hier - und darin ist der Beklagten zu folgen - keine Rede sein. Wie bereits aufgezeigt, erforderte das Inkrafttreten der Kfz-GVO 2002 umfassende Änderungen in den Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien. Allein der Umstand, dass sich die Beklagte zunächst entscheiden musste, ob sie ein exklusives System oder ein selektives Vertriebssystem etablieren wird, schließt eine „automatische" Anpassung der mit der Kfz-GVO 2002 nicht zu vereinbarenden Bestimmungen des Gebietshändlervertrages vom 1. 5. 2002 aus: Diese umfassend notwendig werdende Umstrukturierung im Konzern der Beklagten (vgl konkret dazu 6 Ob 74/05h) lässt eine automatische Anpassung bloß einiger weniger Bestimmungen des Gebietshändlervertrages vom 1. 5. 2002 nicht zu. Auf eine „automatische" Anpassung der Vertragsbestimmungen entsprechend dem Rahmenvertrag kann sich die Klägerin somit nicht berufen. Ein vom Vertragswortlaut abweichender Vertragswille der Parteien wurde vom Erstgericht ausdrücklich als nicht feststellbar erachtet. Ob die durch die Kfz-GVO 2002 notwendig werdenden Änderungen im Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen wirksam wurden oder ob - wie es die Klägerin meint - zumindest teilweise die Bestimmungen des Vertrages vom 1. 5. 2002 samt dem dazugehörigen Rahmenvertrag weiterhin in Geltung stehen, ist daher nach Punkt 8.5 bzw 8.11 des Händlervertrages zu beantworten. Auch aus diesen Vertragsbestimmungen geht der klare Wille der Vertragsparteien hervor, im Falle eines Anpassungsbedarfes jene Vertragsbestimmungen, die die Voraussetzungen für die Beibehaltung des Rechtsvorteils der Freistellung nicht (mehr) erfüllen, zu ändern.8.11 des Händlervertrages vom 1. 5. 2002 auf das Inkrafttreten der Kfz-GVO 2002 sogar ausdrücklich Bezug genommen wurde. Eine „automatische" Anpassung des Vertragsinhaltes im Sinne des Rahmenvertrages setzt voraus, dass eine solche Anpassung auch wirklich „automatisch", also ohne Zutun der Parteien, erfolgen kann. Dafür ist nach allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen insbesondere erforderlich, dass die Bestimmtheit der „automatischen Anpassung" gewahrt ist: Bestimmtheit oder zumindest Bestimmbarkeit setzt voraus, dass jene Vertragsbestimmungen, die der automatischen Änderung infolge Inkrafttretens der Kfz-GVO 2002 unterliegen sollen, in ihrem wesentlichen Inhalt klar erkennbar sind. Davon kann hier - und darin ist der Beklagten zu folgen - keine Rede sein. Wie bereits aufgezeigt, erforderte das Inkrafttreten der Kfz-GVO 2002 umfassende Änderungen in den Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien. Allein der Umstand, dass sich die Beklagte zunächst entscheiden musste, ob sie ein exklusives System oder ein selektives Vertriebssystem etablieren wird, schließt eine „automatische" Anpassung der mit der Kfz-GVO 2002 nicht zu vereinbarenden Bestimmungen des Gebietshändlervertrages vom 1. 5. 2002 aus: Diese umfassend notwendig werdende Umstrukturierung im Konzern der Beklagten vergleiche konkret dazu 6 Ob 74/05h) lässt eine automatische Anpassung bloß einiger weniger Bestimmungen des Gebietshändlervertrages vom 1. 5. 2002 nicht zu. Auf eine „automatische" Anpassung der Vertragsbestimmungen entsprechend dem Rahmenvertrag kann sich die Klägerin somit nicht berufen. Ein vom Vertragswortlaut abweichender Vertragswille der Parteien wurde vom Erstgericht ausdrücklich als nicht feststellbar erachtet. Ob die durch die Kfz-GVO 2002 notwendig werdenden Änderungen im Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen wirksam wurden oder ob - wie es die Klägerin meint - zumindest teilweise die Bestimmungen des Vertrages vom 1. 5. 200

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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