TE OGH 2006/8/3 15Os63/06p

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Veröffentlicht am 03.08.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. August 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schreuer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred M***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 24. Februar 2006, GZ 8 Hv 646/05g-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 3. August 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schreuer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred M***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3,, 148 erster Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 24. Februar 2006, GZ 8 Hv 646/05g-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred M***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall und 15 StGB schuldig erkannt. Danach hat er von Dezember 2003 bis 17. Oktober 2005 in Pinkafeld und an anderen Orten in einer Vielzahl von Angriffen gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, die im Spruch genannten Personen durch Täuschung über seine Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit zu Handlungen, nämlich zur Übergabe von Geldbeträgen in einem Gesamtbetrag von 237.548 Euro verleitet bzw zu verleiten versucht, indem er gegenüber Elisabeth K***** vorgab, „Geld zu benötigen, um einen erzielten Lottogewinn in Italien erlangen zu können", Negativzinsen zahlen und etwas 'auslösen' sowie Aktien bezahlen zu müssen udgl".Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred M***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3,, 148 erster Fall und 15 StGB schuldig erkannt. Danach hat er von Dezember 2003 bis 17. Oktober 2005 in Pinkafeld und an anderen Orten in einer Vielzahl von Angriffen gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, die im Spruch genannten Personen durch Täuschung über seine Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit zu Handlungen, nämlich zur Übergabe von Geldbeträgen in einem Gesamtbetrag von 237.548 Euro verleitet bzw zu verleiten versucht, indem er gegenüber Elisabeth K***** vorgab, „Geld zu benötigen, um einen erzielten Lottogewinn in Italien erlangen zu können", Negativzinsen zahlen und etwas 'auslösen' sowie Aktien bezahlen zu müssen udgl".

Die gegen dieses Urteil aus Z 4 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die gegen dieses Urteil aus Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Denn die Tatrichter durften den in der Hauptverhandlung vom 18. Jänner 2006 gestellten (S 338) und in der Hauptverhandlung vom 24. Februar 2006 wiederholten (S 374) Beweisantrag auf Einvernahme des Zeugen Massimo C***** zum Beweis dafür, „dass die Angaben des Angeklagten dahingehend der Wahrheit entsprechen, dass ein Lottogewinn in Höhe von 30 Mio ATS erliegt und der Zeuge die verfahrensgegenständlichen Beträge vom Angeklagten großteils erhalten hat", zu Recht ohne Verkürzung von Verteidigungsrechten abweisen. Ein allfälliger Lottogewinn und die „großteils" Weitergabe der vom Angeklagten erhaltenen Beträge an den Zeugen betreffen nämlich - wird im Übrigen doch eine Dispositionsbefugnis des Angeklagten über dieses Geld nicht behauptet - keinen für die Entscheidung über die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz bedeutsamen Umstand (RIS-Justiz RS0099769) und mit Blick auf die dem Angeklagten angelastete Rückzahlungsunwilligkeit (US 11) auch keine erhebliche Tatsache (zum Begriff vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 29). Zu dem auf das Vorhandensein eines (präsenten) Deckungsfonds abzielenden Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde ist weiters anzumerken, dass die Existenz eines solchen bei mangelnder Ersatzwilligkeit des Täters den Bereicherungsvorsatz nicht ausschließt (Kienapfel/Schmoller StudB BT II § 146 Rz 225; vgl auch Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 146 Rz 122).Denn die Tatrichter durften den in der Hauptverhandlung vom 18. Jänner 2006 gestellten (S 338) und in der Hauptverhandlung vom 24. Februar 2006 wiederholten (S 374) Beweisantrag auf Einvernahme des Zeugen Massimo C***** zum Beweis dafür, „dass die Angaben des Angeklagten dahingehend der Wahrheit entsprechen, dass ein Lottogewinn in Höhe von 30 Mio ATS erliegt und der Zeuge die verfahrensgegenständlichen Beträge vom Angeklagten großteils erhalten hat", zu Recht ohne Verkürzung von Verteidigungsrechten abweisen. Ein allfälliger Lottogewinn und die „großteils" Weitergabe der vom Angeklagten erhaltenen Beträge an den Zeugen betreffen nämlich - wird im Übrigen doch eine Dispositionsbefugnis des Angeklagten über dieses Geld nicht behauptet - keinen für die Entscheidung über die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz bedeutsamen Umstand (RIS-Justiz RS0099769) und mit Blick auf die dem Angeklagten angelastete Rückzahlungsunwilligkeit (US 11) auch keine erhebliche Tatsache (zum Begriff vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 29). Zu dem auf das Vorhandensein eines (präsenten) Deckungsfonds abzielenden Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde ist weiters anzumerken, dass die Existenz eines solchen bei mangelnder Ersatzwilligkeit des Täters den Bereicherungsvorsatz nicht ausschließt (Kienapfel/Schmoller StudB BT römisch II Paragraph 146, Rz 225; vergleiche auch Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 146, Rz 122).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E81744 15Os63.06p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0150OS00063.06P.0803.000

Dokumentnummer

JJT_20060803_OGH0002_0150OS00063_06P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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