TE OGH 2006/8/9 4Ob143/06t

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Veröffentlicht am 09.08.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Güllü C*****, vertreten durch Mag. Sigrun Teufer-Peyrl, Rechtsanwältin in Freistadt, als Verfahrenshelferin, gegen die beklagte Partei Yasar C*****, vertreten durch Dr. Wilfrid Raffaseder und Mag. Michael Raffaseder, Rechtsanwälte in Freistadt, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 19. April 2006, GZ 15 R 349/05g-50, womit das Urteil des Bezirksgerichts Freistadt vom 8. Juli 2005, GZ 1 C 20/04m-43, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsmittelwerberin macht geltend, das Scheidungsurteil habe zu Unrecht nicht darüber abgesprochen, welchem der Ehegatten die Ehewohnung verbleibe und wer den Hausrat nutzen dürfe. Nach § 254 des türkischen Zivilgesetzbuches sei darüber von Amts wegen im Scheidungsurteil abzusprechen.Die Rechtsmittelwerberin macht geltend, das Scheidungsurteil habe zu Unrecht nicht darüber abgesprochen, welchem der Ehegatten die Ehewohnung verbleibe und wer den Hausrat nutzen dürfe. Nach Paragraph 254, des türkischen Zivilgesetzbuches sei darüber von Amts wegen im Scheidungsurteil abzusprechen.

Die Vorinstanzen haben - dem gemeinsamen Personalstatut der Streitteile folgend - die materiellrechtlichen Voraussetzungen und Wirkungen der Scheidung zutreffend nach türkischem Recht beurteilt (§§ 18 und 20 IPRG).Die Vorinstanzen haben - dem gemeinsamen Personalstatut der Streitteile folgend - die materiellrechtlichen Voraussetzungen und Wirkungen der Scheidung zutreffend nach türkischem Recht beurteilt (Paragraphen 18 und 20 IPRG).

Bei der Frage, ob der Scheidungsrichter zugleich mit der Scheidung

die Scheidungsfolgen regelt oder ob diese Entscheidung in einem

eigenen Verfahren zu erfolgen hat, handelt es sich um eine Frage der

Zuständigkeit und damit eine Frage des Verfahrensrechts. Sie richtet

sich ausschließlich nach der lex fori (1 Ob 521/90 = EFSlg 63.407 =

ÖA 1991, 20; 6 Ob 621/90 = SZ 63/135; RIS-Justiz RS0077171;

Verschraegen in Rummel ABGB³ § 20 IPRG Rz 2 und 15; vgl 6 Ob 7/02a =

ZfRV-LS 2003/3). Nach dem damit anwendbaren österreichischen Recht ist über die Ehewohnung nicht im Scheidungsverfahren, sondern im nach der Scheidung einzuleitenden Aufteilungsverfahren zu entscheiden.

Anmerkung

E816344Ob143.06t

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inZfRV-LS 2006/30 = EFSlg 114.652XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0040OB00143.06T.0809.000

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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