TE OGH 2006/8/9 4Ob49/06v

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Veröffentlicht am 09.08.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Heinz Knoflach und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 35.000 EUR), im Verfahren über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 27. Jänner 2006, GZ 6 R 19/06s-7, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Linz vom 12. Dezember 2005, GZ 3 Cg 240/05g-2, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der erste Absatz des Spruches des Beschlusses vom 23. Mai 2006, 4 Ob 49/06v, wird dahin berichtigt, dass er wie folgt zu lauten hat:

„Zur Sicherung des Anspruchs der klagenden Partei gegen die beklagte Partei auf Unterlassung irreführender Angaben wird der beklagten Partei für die Dauer dieses Rechtsstreits aufgetragen, es ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Angaben über die Kaufkraft und/oder Altersstruktur der Leser der Druckschrift 'W*****' zu machen, wenn diese nicht Gegenstand der als Quelle angeführten Marktstudien sind."

Der Antrag der klagenden Partei, ihr Kosten für den Berichtigungsantrag zuzuerkennen, wird abgewiesen.

Das Erstgericht hat den Parteien die Entscheidungsausfertigungen abzufordern und die Berichtigung darauf ersichtlich zu machen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im ersten Absatz des Spruches wurde der Beklagten auftragen, es zu unterlassen, ... Angaben ... zu unterlassen. Diese offenbare Unrichtigkeit war gem § 430 ZPO iVm § 419 Abs 1 ZPO zu berichtigen. Kosten für den Berichtigungsantrag waren der Klägerin nicht zuzuerkennen, weil Zweifel über den wahren Inhalt des Spruchs ausgeschlossen waren. Es war offenkundig, dass der Beklagten nicht die Unterlassung einer Unterlassung aufgetragen werden sollte, sondern dass der Auftrag - wie dies auch im abweisenden Teil des Spruchs ausdrücklich ausgesprochen wurde - dahin lautete, es zu unterlassen, .. Angaben ... zu machen. Der Berichtigungsantrag war daher nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig (§§ 40, 50 ZPO).Im ersten Absatz des Spruches wurde der Beklagten auftragen, es zu unterlassen, ... Angaben ... zu unterlassen. Diese offenbare Unrichtigkeit war gem Paragraph 430, ZPO in Verbindung mit Paragraph 419, Absatz eins, ZPO zu berichtigen. Kosten für den Berichtigungsantrag waren der Klägerin nicht zuzuerkennen, weil Zweifel über den wahren Inhalt des Spruchs ausgeschlossen waren. Es war offenkundig, dass der Beklagten nicht die Unterlassung einer Unterlassung aufgetragen werden sollte, sondern dass der Auftrag - wie dies auch im abweisenden Teil des Spruchs ausdrücklich ausgesprochen wurde - dahin lautete, es zu unterlassen, .. Angaben ... zu machen. Der Berichtigungsantrag war daher nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig (Paragraphen 40,, 50 ZPO).

Anmerkung

E81637 4Ob49.06v-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0040OB00049.06V.0809.000

Dokumentnummer

JJT_20060809_OGH0002_0040OB00049_06V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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