TE OGH 2006/8/9 4Ob133/06x

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Veröffentlicht am 09.08.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter K*****, vertreten durch Hon. Prof. Dr. Michel Walter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F***** mbH, *****, vertreten durch Dr. Rainer Kornfeld, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 21.000 EUR), Urteilsveröffentlichung (Streitwert 2.100 EUR) und 19.767,74 EUR sA (Revisionsinteresse 23.100 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. April 2006, GZ 5 R 237/05t-43, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Frage der Wiederholungsgefahr ist bei Unterlassungsansprüchen nach dem UrhG nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen wie im Verfahren nach dem UWG (RIS-Justiz RS0077249). Um die Vermutung der Wiederholungsgefahr zu entkräften, hat der Beklagte nach ständiger Rechtsprechung besondere Umstände darzutun, die eine Wiederholung seiner Handlung als völlig ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen (RIS-Justiz RS0080065 [T1]; 4 Ob 220/00g = MR 2001, 168 - Werbeprospekt mwN). Dies wird am sichersten durch das Angebot eines vollstreckbaren Vergleichs geschehen, der dem berechtigten Anspruch des Klägers voll gerecht wird, kann aber auch auf andere Art bewiesen werden (4 Ob 220/00g = MR 2001, 168 - Werbeprospekt mwN). Dabei kommt es immer auf die Art des Eingriffs und die Willensrichtung des Störers an, für welche insbesondere sein Verhalten nach der Beanstandung und während des Rechtsstreits wichtige Anhaltspunkte bieten kann. Maßgebend ist stets, ob dem Verhalten des Verletzers in seiner Gesamtheit wichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (RIS-Justiz RS0012087; RS0080065 [T14]). Ob das Verhalten dem Kläger oder einem Dritten gegenüber gesetzt wurde, ist ohne Bedeutung (RIS-Justiz RS0012087 [T6]). Ob nach den im Einzelfall gegebenen Umständen Wiederholungsgefahr besteht, ist keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0042818; RS0012087 [T5]).

2. Die Beklagte hat nach Erhalt der schriftlichen Erklärung des Klägers vom 28. 12. 2000, er wünsche nicht als Miturheber der Filmmusik genannt zu werden, beim ORF die Herausgabe des Masterbands erwirkt und darauf eine Abänderung des Nachspanns in dem vom Kläger gewünschten Sinn durchgeführt. Im September 2001 - also noch vor Einbringung dieser Klage im November 2002 - informierte der Geschäftsführer der Beklagten den ORF von der im Vorverfahren 4 Ob 164/02z = SZ 2002/96 = MR 2002, 307 - Universum gegen ihn ergangenen einstweiligen Verfügung und ersuchte, vom weiteren Vertrieb des betroffenen Films in der alten Fassung (mit Namensnennung des Klägers im Abspann) auf VHS-Kassetten (im ORF-Shop und über Internet) bis auf weiteres abzusehen. Als der Geschäftsführer der Beklagten erfuhr, dass solche Kassetten im ORF-Shop erhältlich seien, sprach er dort im Oktober 2002 vor und erwarb das einzige erhältliche Exemplar. Infolge Nachbestellung vom 9. 12. 2002 wurden 100 Stück Kassetten mit bereits geändertem Nachspann ausgeliefert. Ende 2000 rechneten die Beteiligten nicht damit, dass der Film auch auf dem technisch neuen Bildträger DVD erhältlich sein würde. Solche Versionen des Films (in der alten Fassung) kamen - als Lizenzerzeugnisse eines Medienunternehmens in Zusammenarbeit mit dem ORF - erst im Oktober 2002 in den Handel und wurden über 1000 Mal verkauft.

3. Die Vorinstanzen haben die Wiederholungsgefahr verneint. Diese Beurteilung steht mit der zuvor dargestellten Rechtsprechung in Einklang; das Berufungsgericht hat den ihm in dieser Frage offenstehenden Ermessensspielraum nicht überschritten: Die Beklagte hat noch vor Einbringung dieser Klage bewirkt, dass das Masterband den vom Kläger gewünschten Nachspann aufweist, und hat dem ORF die im Vorverfahren ergangene Entscheidung zur Kenntnis gebracht; in diesem Vorverfahren hat der Geschäftsführer der Beklagten mit dem Kläger einen Unterlassungsvergleich abgeschlossen. Die Beklagte hat damit ausreichend ernsthaft zum Ausdruck gebracht, künftig nicht in Urheberrechte des Klägers eingreifen zu wollen.

4. Herstellung und Vertrieb von Bildträgern mit Kopien des von der Beklagten hergestellten Films erfolgte weder im Unternehmen der Beklagten, noch durch Bedienstete oder Beauftragte der Beklagten (§ 81 Abs 1 UrhG), also außerhalb ihres rechtlichen oder faktischen Einflussbereichs. Das Verhalten außenstehender Dritter muss sich die Beklagte nicht zurechnen lassen.4. Herstellung und Vertrieb von Bildträgern mit Kopien des von der Beklagten hergestellten Films erfolgte weder im Unternehmen der Beklagten, noch durch Bedienstete oder Beauftragte der Beklagten (Paragraph 81, Absatz eins, UrhG), also außerhalb ihres rechtlichen oder faktischen Einflussbereichs. Das Verhalten außenstehender Dritter muss sich die Beklagte nicht zurechnen lassen.

4. Von den in der Zulassungsbeschwerde weiters aufgeworfenen Fragen, unter welchen Umständen der Urheber berechtigt ist, eine Änderung der Urheberbezeichnung zu verlangen, ob die Erklärung des Urhebers, im Abspann eines Films nicht genannt zu werden, einer bestimmten Form bedarf, ob eine einmal getroffene Entscheidung widerruflich ist und ob in diesem Zusammenhang zwischen bloßer stillschweigender Zustimmung und einer Vereinbarung mit Bindungswillen zu unterscheiden ist, hängt die Entscheidung nicht ab.

Anmerkung

E81631 4Ob133.06x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0040OB00133.06X.0809.000

Dokumentnummer

JJT_20060809_OGH0002_0040OB00133_06X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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